Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 78 Bauüberwachung<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei der Bauausführung und der Beseitigung<br />
baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und<br />
Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau<br />
Beteiligten überwachen.<br />
(2) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit<br />
erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.<br />
(3) 1 Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die<br />
Bescheide und Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,<br />
Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen<br />
von Bauprodukten in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene<br />
Aufzeichnungen zu gewähren.<br />
2 Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit<br />
verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte<br />
bereitzustellen<br />
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