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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 78 Bauüberwachung<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei der Bauausführung und der Beseitigung<br />

baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und<br />

Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau<br />

Beteiligten überwachen.<br />

(2) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit<br />

erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.<br />

(3) 1 Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die<br />

Bescheide und Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,<br />

Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen<br />

von Bauprodukten in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene<br />

Aufzeichnungen zu gewähren.<br />

2 Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit<br />

verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte<br />

bereitzustellen<br />

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