Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 74a Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. Seite 108 von 130
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 75 Einstellung von Arbeiten (1) 1 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 2 Dies gilt auch dann, wenn 1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72a begonnen wurde, 2. bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird, 3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 20 Absatz 1 keine CE- Kennzeichnung oder Ü-Zeichen tragen, oder 4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE- Kennzeichnung (§ 20 Absatz 1 Satz 1) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4) gekennzeichnet sind. 3 Die Einstellung kann auch mündlich angeordnet werden. (2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. Seite 109 von 130
- Seite 57 und 58: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 59 und 60: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 61 und 62: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 63 und 64: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 65 und 66: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 67 und 68: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 69 und 70: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 71 und 72: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 73 und 74: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 75 und 76: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 77 und 78: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 79 und 80: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 81 und 82: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 83 und 84: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 85 und 86: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 87 und 88: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 89 und 90: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 91 und 92: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 93 und 94: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 95 und 96: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 97 und 98: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 99 und 100: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 101 und 102: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 103 und 104: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 105 und 106: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 107: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 111 und 112: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 113 und 114: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 115 und 116: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 117 und 118: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 119 und 120: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 121 und 122: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 123 und 124: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 125 und 126: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 127 und 128: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
- Seite 129 und 130: Nichtamtliche Lesefassung Hamburgis
Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 74a Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die<br />
Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren<br />
Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.<br />
Seite 108 von 130