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BayBO - Behindertenbeauftragter

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Art. 82<br />

Frist zur Nutzungsänderung<br />

ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude<br />

Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB ist nicht anzuwenden.<br />

Achter Teil<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

Art. 83<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) Auf Baugenehmigungsverfahren, die nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.<br />

Dezember 2007 geltenden Fassung eingeleitet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes<br />

in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Bauherr<br />

nicht gegenüber der Gemeinde oder gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass die<br />

Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung finden<br />

sollen.<br />

(2) Auf Bauvorhaben, für die der Bauherr bis zum 31. Dezember 2007 die erforderlichen<br />

Unterlagen bei der Gemeinde eingereicht hat, ist Art. 64 in der bis zum 31. Dezember 2007<br />

geltenden Fassung anzuwenden.<br />

(3) Als Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 in der ab 1. Januar 2008<br />

geltenden Fassung gelten die im Sinn des Art. 68 Abs. 7 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember<br />

2007 geltenden Fassung Nachweisberechtigten.<br />

(4) Als Brandschutzplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 3 in der ab 1. Januar 2008 geltenden<br />

Fassung gelten die im Sinn des Art. 68 Abs. 7 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2007<br />

geltenden Fassung Nachweisberechtigten sowie die auf der Grundlage der Verordnung<br />

nach Art. 90 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anerkannten<br />

verantwortlichen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz.<br />

(5) Auf Baugenehmigungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 2007 eingeleitet wurden, findet<br />

Art. 73 Abs. 5 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung, wenn der Landkreis<br />

oder die Gemeinde dies gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich beantragt.<br />

(6) Art. 53 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet keine<br />

Anwendung im Geltungsbereich von Satzungen, die auf Grund von Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 in der<br />

bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erlassen worden sind.<br />

(7) Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht<br />

verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort.<br />

Art. 84<br />

Inkrafttreten 2)<br />

1 2<br />

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1962 in Kraft. Die Vorschriften über die Ermächtigung<br />

zum Erlass von Rechtsverordnungen und von örtlichen Bauvorschriften treten jedoch bereits<br />

am 1. August 1962 in Kraft.<br />

Fußnoten<br />

2) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom<br />

1. August 1962 (GVBl S. 179, ber. S. 250). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren<br />

Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

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