BayBO - Behindertenbeauftragter
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Art. 82<br />
Frist zur Nutzungsänderung<br />
ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude<br />
Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB ist nicht anzuwenden.<br />
Achter Teil<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
Art. 83<br />
Übergangsvorschriften<br />
(1) Auf Baugenehmigungsverfahren, die nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.<br />
Dezember 2007 geltenden Fassung eingeleitet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes<br />
in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Bauherr<br />
nicht gegenüber der Gemeinde oder gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass die<br />
Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung finden<br />
sollen.<br />
(2) Auf Bauvorhaben, für die der Bauherr bis zum 31. Dezember 2007 die erforderlichen<br />
Unterlagen bei der Gemeinde eingereicht hat, ist Art. 64 in der bis zum 31. Dezember 2007<br />
geltenden Fassung anzuwenden.<br />
(3) Als Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 in der ab 1. Januar 2008<br />
geltenden Fassung gelten die im Sinn des Art. 68 Abs. 7 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember<br />
2007 geltenden Fassung Nachweisberechtigten.<br />
(4) Als Brandschutzplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 3 in der ab 1. Januar 2008 geltenden<br />
Fassung gelten die im Sinn des Art. 68 Abs. 7 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2007<br />
geltenden Fassung Nachweisberechtigten sowie die auf der Grundlage der Verordnung<br />
nach Art. 90 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anerkannten<br />
verantwortlichen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz.<br />
(5) Auf Baugenehmigungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 2007 eingeleitet wurden, findet<br />
Art. 73 Abs. 5 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung, wenn der Landkreis<br />
oder die Gemeinde dies gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich beantragt.<br />
(6) Art. 53 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet keine<br />
Anwendung im Geltungsbereich von Satzungen, die auf Grund von Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 in der<br />
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erlassen worden sind.<br />
(7) Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht<br />
verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort.<br />
Art. 84<br />
Inkrafttreten 2)<br />
1 2<br />
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1962 in Kraft. Die Vorschriften über die Ermächtigung<br />
zum Erlass von Rechtsverordnungen und von örtlichen Bauvorschriften treten jedoch bereits<br />
am 1. August 1962 in Kraft.<br />
Fußnoten<br />
2) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom<br />
1. August 1962 (GVBl S. 179, ber. S. 250). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren<br />
Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.