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BayBO - Behindertenbeauftragter

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3.<br />

in den Fällen des Art. 77 Abs. 2 Satz 2 die jeweilige Bestätigung.<br />

3 Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege,<br />

Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem<br />

erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten<br />

Zeitpunkt.<br />

(3) Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der<br />

Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen<br />

bescheinigt hat; ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in<br />

Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen<br />

zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.<br />

Sechster Teil<br />

Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften<br />

Art. 79<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

1<br />

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder<br />

fahrlässig<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

einem Gebot oder Verbot einer Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 bis 4<br />

oder einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung<br />

der Bauaufsichtsbehörde auf Grund einer solchen Rechtsverordnung oder<br />

Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für<br />

einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />

einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde auf Grund<br />

dieses Gesetzes zuwiderhandelt,<br />

entgegen Art. 9 Abs. 1 eine Baustelle nicht ordnungsgemäß einrichtet,<br />

entgegen Art. 9 Abs. 2 Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungsoder<br />

Meldeanlagen, Grundwassermessstellen, Vermessungszeichen,<br />

Abmarkungszeichen oder Grenzzeichen nicht schützt oder zugänglich hält oder<br />

entgegen Art. 9 Abs. 3 ein Schild nicht oder nicht ordnungsgemäß anbringt,<br />

Bauprodukte entgegen Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 ohne Ü-Zeichen verwendet,<br />

entgegen Art. 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2, auch in Verbindung mit einer<br />

Rechtsverordnung nach Art. 19 Abs. 2, Bauarten anwendet,<br />

entgegen Art. 20 Abs. 5 ein Ü-Zeichen nicht oder nicht ordnungsgemäß<br />

anbringt,<br />

als Verfügungsberechtigter entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Zu- oder<br />

Durchfahrten, Aufstellflächen oder Bewegungsflächen nicht frei hält,<br />

entgegen Art. 55 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 70 bauliche Anlagen<br />

errichtet, ändert oder benutzt oder entgegen Art. 57 Abs. 5 Satz 2 eine<br />

Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

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