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BayBO - Behindertenbeauftragter

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3.<br />

4.<br />

5.<br />

die Änderung der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder<br />

Stelle,<br />

Durchführung und Ergebnisse bauaufsichtlicher Überprüfungen und Abnahmen,<br />

die Einziehung des Prüfbuchs nach Satz 2.<br />

4 Umstände, die zu Eintragungen nach Nrn. 2 und 3 führen, hat der Inhaber der<br />

Ausführungsgenehmigung der dafür zuletzt zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

1<br />

(5) Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist<br />

der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs<br />

anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.<br />

2<br />

Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

sie von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden<br />

sind (Gebrauchsabnahme), es sei denn, dass dies nach der<br />

Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist oder die Bauaufsichtsbehörde im<br />

Einzelfall darauf verzichtet, und<br />

in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebene Abnahmen durch<br />

Sachverständige nach Abs. 2 Satz 3 vorgenommen worden sind.<br />

1<br />

(6) Auf fliegende Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz<br />

2<br />

dienen, finden die Abs. 1 bis 5 und Art. 73 keine Anwendung. Sie bedürfen auch keiner<br />

Baugenehmigung.<br />

Art. 73<br />

Bauaufsichtliche Zustimmung<br />

1<br />

(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung,<br />

Genehmigungsfreistellung, Anzeige und Bauüberwachung (Art. 57 Abs. 5, Art. 58, 68, 77 und<br />

78), wenn<br />

1.<br />

2.<br />

die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle<br />

des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks übertragen sind und<br />

die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten mit der Befähigung<br />

zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten<br />

Fachkräften ausreichend besetzt<br />

2<br />

ist. Solche Bauvorhaben bedürfen der Zustimmung der Regierung (Zustimmungsverfahren).<br />

3<br />

Die Zustimmung der Regierung entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und die<br />

4<br />

Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen. Keiner Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung<br />

oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder<br />

an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zur Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer<br />

der Genehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen.<br />

1 2<br />

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Regierung einzureichen. Die Regierung prüft

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