BayBO - Behindertenbeauftragter
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3.<br />
4.<br />
5.<br />
die Änderung der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder<br />
Stelle,<br />
Durchführung und Ergebnisse bauaufsichtlicher Überprüfungen und Abnahmen,<br />
die Einziehung des Prüfbuchs nach Satz 2.<br />
4 Umstände, die zu Eintragungen nach Nrn. 2 und 3 führen, hat der Inhaber der<br />
Ausführungsgenehmigung der dafür zuletzt zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
1<br />
(5) Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist<br />
der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs<br />
anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.<br />
2<br />
Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
sie von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden<br />
sind (Gebrauchsabnahme), es sei denn, dass dies nach der<br />
Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist oder die Bauaufsichtsbehörde im<br />
Einzelfall darauf verzichtet, und<br />
in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebene Abnahmen durch<br />
Sachverständige nach Abs. 2 Satz 3 vorgenommen worden sind.<br />
1<br />
(6) Auf fliegende Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz<br />
2<br />
dienen, finden die Abs. 1 bis 5 und Art. 73 keine Anwendung. Sie bedürfen auch keiner<br />
Baugenehmigung.<br />
Art. 73<br />
Bauaufsichtliche Zustimmung<br />
1<br />
(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung,<br />
Genehmigungsfreistellung, Anzeige und Bauüberwachung (Art. 57 Abs. 5, Art. 58, 68, 77 und<br />
78), wenn<br />
1.<br />
2.<br />
die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle<br />
des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks übertragen sind und<br />
die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten mit der Befähigung<br />
zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten<br />
Fachkräften ausreichend besetzt<br />
2<br />
ist. Solche Bauvorhaben bedürfen der Zustimmung der Regierung (Zustimmungsverfahren).<br />
3<br />
Die Zustimmung der Regierung entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und die<br />
4<br />
Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen. Keiner Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung<br />
oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder<br />
an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zur Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer<br />
der Genehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen.<br />
1 2<br />
(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Regierung einzureichen. Die Regierung prüft