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BayBO - Behindertenbeauftragter

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4.<br />

wo und wann Beteiligte im Sinn des Abs. 2 Satz 1 und des Abs. 3 nach Art. 29<br />

BayVwVfG die Akten des Verfahrens einsehen können,<br />

wo und wann Beteiligte im Sinn des Abs. 2 Satz 1 und des Abs. 3 Einwendungen<br />

gegen das Bauvorhaben vorbringen können,<br />

welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und<br />

dass die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung<br />

ersetzt werden kann.<br />

Art. 67<br />

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens<br />

1<br />

(1) Hat eine Gemeinde ihr nach Städtebaurecht oder nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz<br />

1 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt und besteht ein Rechtsanspruch auf<br />

Erteilung der Genehmigung, kann das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis<br />

2<br />

4 ersetzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens<br />

besteht nicht.<br />

(2) Art. 112 der Gemeindeordnung (GO) findet keine Anwendung.<br />

1<br />

(3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinn des Art. 113 GO; sie ist<br />

2<br />

insoweit zu begründen. Entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen<br />

die Genehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 VwGO, hat die Anfechtungsklage auch<br />

insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.<br />

1 2<br />

(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit<br />

zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu<br />

entscheiden.<br />

Art. 68<br />

Baugenehmigung und Baubeginn<br />

1<br />

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn<br />

2 Die<br />

das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften verstößt.<br />

durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten<br />

Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu<br />

berücksichtigen.<br />

1<br />

(2) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; Art. 3a BayVwVfG findet keine<br />

2<br />

Anwendung. Sie ist nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von<br />

nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben<br />

schriftlich Einwendungen erhoben hat; Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG bleibt unberührt.<br />

ist mit einer Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen<br />

dem Antragsteller und, wenn diese dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, der Gemeinde<br />

zuzustellen.<br />

(3) Wird die Baugenehmigung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, kann eine<br />

Sicherheitsleistung verlangt werden.<br />

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.<br />

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