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BayBO - Behindertenbeauftragter

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2 3<br />

Art 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) gilt entsprechend. Dem Antrag sind die zur<br />

4<br />

Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hat die Bayerische Ingenieurekammer-<br />

Bau nicht innerhalb der in Art. 42a BayVwVfG festgelegten Frist entschieden, gilt der Antrag<br />

als genehmigt.<br />

1<br />

(6) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach<br />

dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte<br />

niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt,<br />

wenn sie<br />

1.<br />

2.<br />

eine vergleichbare Berechtigung besitzen und<br />

dafür dem Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen<br />

mussten.<br />

2 Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Bayerischen<br />

Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und dabei<br />

1.<br />

2.<br />

eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft<br />

gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen<br />

sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der<br />

Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und<br />

einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit<br />

als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Abs. 6 Satz 1<br />

Nrn. 1 und 2 erfüllen mussten,<br />

3<br />

vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau<br />

hat auf Antrag des Bauvorlageberechtigten zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt<br />

ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in<br />

dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt<br />

sind.<br />

1<br />

(7) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach<br />

dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte<br />

niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit im Sinn des<br />

Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Bayerische<br />

Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1<br />

2<br />

und 2 tatsächlich erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird<br />

3<br />

auf Antrag erteilt. Abs. 5 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.<br />

1<br />

(8) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Abs. 6 und 7 sind nicht erforderlich, wenn<br />

bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt<br />

wurde; eine weitere Eintragung in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten<br />

2<br />

Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Abs. 5 bis 7 können über die einheitliche<br />

Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt<br />

werden.<br />

1<br />

(9) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese<br />

unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach den Abs. 2 bis 4, 6 und 7 aufstellen.<br />

2<br />

Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben.

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