BayBO - Behindertenbeauftragter
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2 3<br />
Art 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) gilt entsprechend. Dem Antrag sind die zur<br />
4<br />
Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hat die Bayerische Ingenieurekammer-<br />
Bau nicht innerhalb der in Art. 42a BayVwVfG festgelegten Frist entschieden, gilt der Antrag<br />
als genehmigt.<br />
1<br />
(6) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach<br />
dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte<br />
niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt,<br />
wenn sie<br />
1.<br />
2.<br />
eine vergleichbare Berechtigung besitzen und<br />
dafür dem Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen<br />
mussten.<br />
2 Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Bayerischen<br />
Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und dabei<br />
1.<br />
2.<br />
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft<br />
gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen<br />
sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der<br />
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und<br />
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit<br />
als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Abs. 6 Satz 1<br />
Nrn. 1 und 2 erfüllen mussten,<br />
3<br />
vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau<br />
hat auf Antrag des Bauvorlageberechtigten zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt<br />
ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in<br />
dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt<br />
sind.<br />
1<br />
(7) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach<br />
dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte<br />
niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit im Sinn des<br />
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Bayerische<br />
Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1<br />
2<br />
und 2 tatsächlich erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird<br />
3<br />
auf Antrag erteilt. Abs. 5 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.<br />
1<br />
(8) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Abs. 6 und 7 sind nicht erforderlich, wenn<br />
bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt<br />
wurde; eine weitere Eintragung in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten<br />
2<br />
Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Abs. 5 bis 7 können über die einheitliche<br />
Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt<br />
werden.<br />
1<br />
(9) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese<br />
unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach den Abs. 2 bis 4, 6 und 7 aufstellen.<br />
2<br />
Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben.