02.06.2013 Aufrufe

BayBO - Behindertenbeauftragter

BayBO - Behindertenbeauftragter

BayBO - Behindertenbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

wirtschaftlich zumutbar ist und diese Teile mit den Teilen, die geändert werden sollen, in einem<br />

konstruktiven Zusammenhang stehen oder mit ihnen unmittelbar verbunden sind.<br />

(6) Bei Modernisierungsvorhaben soll von der Anwendung des Abs. 5 abgesehen werden, wenn<br />

sonst die Modernisierung erheblich erschwert würde.<br />

Abschnitt II<br />

Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit<br />

Art. 55<br />

Grundsatz<br />

(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der<br />

Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3 sowie die<br />

Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62 Abs. 4 und Art. 73 Abs.<br />

2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch<br />

öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen<br />

Eingriffsbefugnisse unberührt.<br />

Art. 56<br />

Vorrang anderer Gestattungsverfahren<br />

1 Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und<br />

Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an<br />

oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder<br />

der Benutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen<br />

Gebäude, Überbrückungen, Lager-, Camping- und Wochenendplätze,<br />

Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz<br />

(BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532, 535, BayRS 2132-2-I)<br />

bedürfen,<br />

nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die<br />

öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die<br />

öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen<br />

oberirdische Anlagen mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 100 m³,<br />

Gebäude und Überbrückungen,<br />

nichtöffentliche Eisenbahnen, nichtöffentliche Seilbahnen und sonstige Bahnen<br />

besonderer Bauart, auf die die Vorschriften über fliegende Bauten keine<br />

Anwendung finden, im Sinn des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes<br />

(BayESG),<br />

Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßenverkehrs- oder nach<br />

Eisenbahnrecht bedürfen,<br />

Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) einer<br />

Genehmigung bedürfen,<br />

Beschneiungsanlagen nach Art. 35 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG),

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!