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BayBO - Behindertenbeauftragter

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3.<br />

4.<br />

Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dichtund<br />

selbstschließenden Abschlüssen haben,<br />

unmittelbar vom Freien entleert werden können und<br />

eine ständig wirksame Lüftung haben.<br />

Art. 44<br />

Blitzschutzanlagen<br />

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder<br />

zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.<br />

Abschnitt VII<br />

Nutzungsbedingte Anforderungen<br />

Art. 45<br />

Aufenthaltsräume<br />

1<br />

(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im<br />

Dachgeschoss über der Hälfte ihrer Nutzfläche 2,20 m haben, wobei Raumteile mit einer<br />

2<br />

lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben. Das gilt nicht für Aufenthaltsräume in<br />

Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.<br />

1<br />

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden<br />

2<br />

können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens<br />

einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raums einschließlich der Netto-Grundfläche<br />

verglaster Vorbauten und Loggien haben.<br />

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie<br />

Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werkund<br />

ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.<br />

Art. 46<br />

Wohnungen<br />

1 2<br />

(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder<br />

Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.<br />

(2) Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind für jede Wohnung ein ausreichend großer<br />

Abstellraum und, soweit die Wohnungen nicht nur zu ebener Erde liegen, leicht erreichbare<br />

und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mobilitätshilfen erforderlich.<br />

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.<br />

Art. 47<br />

Stellplätze<br />

1<br />

(1) Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind<br />

Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen.<br />

2<br />

Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl und<br />

Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden<br />

3<br />

Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung<br />

von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Abs. 3 Nr. 3<br />

erheblich erschwert oder verhindert würde.

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