02.06.2013 Aufrufe

BayBO - Behindertenbeauftragter

BayBO - Behindertenbeauftragter

BayBO - Behindertenbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und<br />

brandsicher sein.<br />

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte<br />

und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht<br />

entstehen.<br />

1<br />

(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Kamine und Verbindungsstücke<br />

(Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen<br />

2<br />

entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die<br />

3<br />

Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen<br />

leicht gereinigt werden können.<br />

1<br />

(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher<br />

2<br />

und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu<br />

lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.<br />

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken,<br />

Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Abs. 1<br />

bis 3 entsprechend.<br />

Art. 41<br />

Nicht durch Sammelkanalisation erschlossene Anwesen<br />

(1) Die einwandfreie Beseitigung des Abwassers einschließlich des Fäkalschlamms innerhalb<br />

und außerhalb des Grundstücks muss gesichert sein.<br />

(2) Hausabwässer aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen oder abgelegenen Anwesen,<br />

die früher einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und deren Hausabwässer bereits in<br />

Gruben eingeleitet worden sind, dürfen in Gruben eingeleitet werden, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

das Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube vorbehandelt wird und<br />

die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung des geklärten Abwassers und<br />

des Fäkalschlamms gesichert ist.<br />

1<br />

(3) Für die Einleitung von Hausabwässern aus abgelegenen landwirtschaftlichen<br />

2<br />

Anwesen in Biogasanlagen gilt Abs. 2 entsprechend. Die Vorbehandlung in einer<br />

Mehrkammerausfaulgrube ist nicht erforderlich, wenn durch den Betrieb der Biogasanlage eine<br />

gleichwertige Hygienisierung sichergestellt ist.<br />

Art. 42<br />

Sanitäre Anlagen<br />

Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet<br />

ist.<br />

Art. 43<br />

Aufbewahrung fester Abfallstoffe<br />

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in<br />

Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume<br />

1.<br />

Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!