BayBO - Behindertenbeauftragter
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der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über<br />
den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen<br />
3<br />
der in Abs. 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und<br />
Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Art. 16 Abs. 2 der<br />
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.<br />
1<br />
(3) Das Staatsministerium des Innern erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische<br />
Person oder Behörde als Stelle nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in<br />
dem in Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist,<br />
dass die natürliche oder juristische Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach<br />
den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen<br />
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu<br />
2<br />
zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder<br />
juristischen Personen oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu<br />
prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in<br />
einem Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.<br />
Abschnitt IV<br />
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;<br />
Wände, Decken, Dächer<br />
Art. 24<br />
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten<br />
von Baustoffen und Bauteilen<br />
1<br />
(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
nichtbrennbare,<br />
schwerentflammbare,<br />
normalentflammbare.<br />
2 Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe),<br />
dürfen nicht verwendet werden; das gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen<br />
nicht leichtentflammbar sind.<br />
1<br />
(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit<br />
unterschieden in<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
feuerbeständige,<br />
hochfeuerhemmende,<br />
feuerhemmende;<br />
die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf<br />
deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand<br />
2<br />
gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer<br />
Baustoffe unterschieden in