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BayBO - Behindertenbeauftragter

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der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen<br />

3<br />

der in Abs. 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und<br />

Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Art. 16 Abs. 2 der<br />

Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.<br />

1<br />

(3) Das Staatsministerium des Innern erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische<br />

Person oder Behörde als Stelle nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in<br />

dem in Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist,<br />

dass die natürliche oder juristische Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach<br />

den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen<br />

Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu<br />

2<br />

zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder<br />

juristischen Personen oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu<br />

prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in<br />

einem Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.<br />

Abschnitt IV<br />

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;<br />

Wände, Decken, Dächer<br />

Art. 24<br />

Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten<br />

von Baustoffen und Bauteilen<br />

1<br />

(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

nichtbrennbare,<br />

schwerentflammbare,<br />

normalentflammbare.<br />

2 Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe),<br />

dürfen nicht verwendet werden; das gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen<br />

nicht leichtentflammbar sind.<br />

1<br />

(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

unterschieden in<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

feuerbeständige,<br />

hochfeuerhemmende,<br />

feuerhemmende;<br />

die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf<br />

deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand<br />

2<br />

gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer<br />

Baustoffe unterschieden in

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