BayBO - Behindertenbeauftragter
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Art. 12<br />
Brandschutz<br />
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass<br />
der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung)<br />
vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame<br />
Löscharbeiten möglich sind.<br />
Art. 13<br />
Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz<br />
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden<br />
Wärmeschutz haben.<br />
1<br />
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.<br />
die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen,<br />
sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
2 Geräusche,<br />
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen<br />
Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder<br />
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
Art. 14<br />
Verkehrssicherheit<br />
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter<br />
Grundstücke müssen verkehrssicher sein.<br />
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen und<br />
deren Nutzung nicht gefährdet werden.<br />
Abschnitt III<br />
Bauprodukte und Bauarten<br />
Art. 15<br />
Bauprodukte<br />
1<br />
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen<br />
nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck<br />
1.<br />
2.<br />
von den nach Abs. 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht<br />
wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Abs. 3 zulässig sind<br />
und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach Art. 20 das<br />
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder<br />
nach den Vorschriften<br />
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),<br />
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung<br />
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über<br />
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl EG<br />
Nr. L 40 S. 12), geändert durch Art. 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates<br />
vom 22. Juli 1993 (ABl EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder<br />
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese<br />
die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,