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BayBO - Behindertenbeauftragter

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Art. 12<br />

Brandschutz<br />

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass<br />

der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung)<br />

vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame<br />

Löscharbeiten möglich sind.<br />

Art. 13<br />

Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz<br />

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden<br />

Wärmeschutz haben.<br />

1<br />

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.<br />

die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen,<br />

sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

2 Geräusche,<br />

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen<br />

Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder<br />

unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

Art. 14<br />

Verkehrssicherheit<br />

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter<br />

Grundstücke müssen verkehrssicher sein.<br />

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen und<br />

deren Nutzung nicht gefährdet werden.<br />

Abschnitt III<br />

Bauprodukte und Bauarten<br />

Art. 15<br />

Bauprodukte<br />

1<br />

(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen<br />

nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck<br />

1.<br />

2.<br />

von den nach Abs. 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht<br />

wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Abs. 3 zulässig sind<br />

und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach Art. 20 das<br />

Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder<br />

nach den Vorschriften<br />

a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),<br />

b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung<br />

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über<br />

Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl EG<br />

Nr. L 40 S. 12), geändert durch Art. 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates<br />

vom 22. Juli 1993 (ABl EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum oder<br />

c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese<br />

die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,

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