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Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG

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<strong>SächsBO</strong><br />

(2) Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der<br />

Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse, die Einhaltung der den Gutachtern<br />

auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und ihrer<br />

Geschäftsstellen (Rechtsaufsicht).<br />

(3) Kommt ein Gutachterausschuss einer schriftlichen Weisung der oberen Aufsichtsbehörde<br />

nicht fristgerecht nach, kann diese anstelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt).<br />

Die oberste Aufsichtsbehörde muss den Selbsteintritt für erforderlich halten und dies<br />

gegenüber der oberen Aufsichtsbehörde erklären. Weisungen mit Bezug auf die<br />

Gutachtertätigkeit sind unzulässig.<br />

(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des<br />

Gutachterausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Dies gilt nicht<br />

für Vorverfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits begonnen hatten. 9<br />

Teil 7<br />

Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften<br />

§ 87<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. einer nach § 88 Abs. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 89 Abs. 1<br />

und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die<br />

Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;<br />

2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde<br />

zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem<br />

Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die<br />

Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist;<br />

3. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1), Teilbaugenehmigung (§ 74)<br />

oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert,<br />

benutzt oder entgegen § 61 Abs. 3 Satz 2 bis 5 beseitigt;<br />

4. entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 3 und 4 mit der Ausführung eines<br />

Bauvorhabens beginnt;<br />

5. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2) oder ohne Anzeige<br />

und Abnahme (§ 76 Abs. 6) in Gebrauch nimmt;<br />

6. entgegen der Vorschrift des § 72 Abs. 6 mit den Bauarbeiten beginnt, entgegen der<br />

Vorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 7 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen<br />

der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des<br />

§ 82 Abs. 2 bauliche Anlagen nutzt;<br />

7. die Baubeginnsanzeige (§ 72 Abs. 8) nicht oder nicht fristgerecht erstattet;<br />

8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen<br />

nach § 22 Abs. 4 vorliegen;<br />

9. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet;<br />

10. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines<br />

bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet oder<br />

11. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter den<br />

Vorschriften der § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 3, § 55 Abs. 1 oder § 56 Abs. 1<br />

zuwiderhandelt.<br />

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