Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG
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<strong>SächsBO</strong><br />
(2) Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der<br />
Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse, die Einhaltung der den Gutachtern<br />
auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und ihrer<br />
Geschäftsstellen (Rechtsaufsicht).<br />
(3) Kommt ein Gutachterausschuss einer schriftlichen Weisung der oberen Aufsichtsbehörde<br />
nicht fristgerecht nach, kann diese anstelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt).<br />
Die oberste Aufsichtsbehörde muss den Selbsteintritt für erforderlich halten und dies<br />
gegenüber der oberen Aufsichtsbehörde erklären. Weisungen mit Bezug auf die<br />
Gutachtertätigkeit sind unzulässig.<br />
(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des<br />
Gutachterausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Dies gilt nicht<br />
für Vorverfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits begonnen hatten. 9<br />
Teil 7<br />
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften<br />
§ 87<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. einer nach § 88 Abs. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 89 Abs. 1<br />
und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die<br />
Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;<br />
2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde<br />
zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem<br />
Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die<br />
Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist;<br />
3. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1), Teilbaugenehmigung (§ 74)<br />
oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert,<br />
benutzt oder entgegen § 61 Abs. 3 Satz 2 bis 5 beseitigt;<br />
4. entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 3 und 4 mit der Ausführung eines<br />
Bauvorhabens beginnt;<br />
5. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2) oder ohne Anzeige<br />
und Abnahme (§ 76 Abs. 6) in Gebrauch nimmt;<br />
6. entgegen der Vorschrift des § 72 Abs. 6 mit den Bauarbeiten beginnt, entgegen der<br />
Vorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 7 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen<br />
der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des<br />
§ 82 Abs. 2 bauliche Anlagen nutzt;<br />
7. die Baubeginnsanzeige (§ 72 Abs. 8) nicht oder nicht fristgerecht erstattet;<br />
8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen<br />
nach § 22 Abs. 4 vorliegen;<br />
9. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet;<br />
10. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines<br />
bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet oder<br />
11. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter den<br />
Vorschriften der § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 3, § 55 Abs. 1 oder § 56 Abs. 1<br />
zuwiderhandelt.<br />
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