02.06.2013 Aufrufe

Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG

Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG

Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>SächsBO</strong><br />

§ 82<br />

Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter<br />

Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die<br />

Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat.<br />

(2) Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien<br />

baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.<br />

(3) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege,<br />

Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem<br />

erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Absatz 2 bezeichneten<br />

Zeitpunkt. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der<br />

Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der<br />

Abgasanlagen bescheinigt hat. Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst<br />

dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der<br />

Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.<br />

Abschnitt 6<br />

Baulasten<br />

§ 83<br />

Baulasten, Baulastenverzeichnis<br />

(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer<br />

öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden<br />

oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das<br />

Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.<br />

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich<br />

beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.<br />

(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht<br />

ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem<br />

Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.<br />

Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.<br />

(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das<br />

Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden<br />

1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein<br />

Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen und<br />

2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.<br />

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen<br />

oder sich Abschriften erteilen lassen.<br />

www.recht.sachsen.de 55 von 61

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!