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Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG

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<strong>SächsBO</strong><br />

(4) Die Bauaufsichtbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag. Die<br />

Frist nach Satz 1 beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum nach Absatz 2 Satz 1. Sie kann<br />

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wird<br />

die Frist verlängert, ist dies dem Bauherrn unter Nennung der Gründe und unter Angabe des<br />

voraussichtlichen Zeitpunkts der Entscheidung mitzuteilen.<br />

(5) Im vereinfachten Verfahren nach § 63 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die<br />

Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist des Absatzes 4 über den Bauantrag entschieden<br />

hat. Die Bauaufsichtsbehörde hat auf Antrag des Bauherrn darüber ein Zeugnis auszustellen.<br />

Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich. § 66 bleibt unberührt.<br />

§ 70<br />

Beteiligung der Nachbarn<br />

(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu<br />

beteiligen.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörden müssen die Nachbarn vor Erteilung von Abweichungen und<br />

Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte<br />

nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift<br />

vorzubringen.<br />

(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne<br />

und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Erteilung von Abweichungen und Befreiungen<br />

schriftlich zugestimmt haben.<br />

(4) Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung<br />

zuzustellen. Bei Bauvorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, ist ihnen die Entscheidung<br />

über die Erteilung von Abweichungen und Befreiungen zuzustellen.<br />

§ 71<br />

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens<br />

(1) Hat eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2,<br />

§ 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen<br />

rechtswidrig versagt, ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu<br />

ersetzen.<br />

(2) § 114 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden<br />

Fassung, findet keine Anwendung. §§ 115 und 116 SächsGemO finden nach Maßgabe der<br />

Absätze 1, 3 bis 5 Anwendung.<br />

(3) Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde in Fällen des Absatzes 1 gelten im Hinblick auf<br />

das versagte Einvernehmen der Gemeinde zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116<br />

SächsGemO. Sie sind insoweit zu begründen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch<br />

insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.<br />

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