Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG
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<strong>SächsBO</strong><br />
(4) Die Bauaufsichtbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag. Die<br />
Frist nach Satz 1 beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum nach Absatz 2 Satz 1. Sie kann<br />
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wird<br />
die Frist verlängert, ist dies dem Bauherrn unter Nennung der Gründe und unter Angabe des<br />
voraussichtlichen Zeitpunkts der Entscheidung mitzuteilen.<br />
(5) Im vereinfachten Verfahren nach § 63 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die<br />
Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist des Absatzes 4 über den Bauantrag entschieden<br />
hat. Die Bauaufsichtsbehörde hat auf Antrag des Bauherrn darüber ein Zeugnis auszustellen.<br />
Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich. § 66 bleibt unberührt.<br />
§ 70<br />
Beteiligung der Nachbarn<br />
(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu<br />
beteiligen.<br />
(2) Die Bauaufsichtsbehörden müssen die Nachbarn vor Erteilung von Abweichungen und<br />
Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte<br />
nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift<br />
vorzubringen.<br />
(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne<br />
und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Erteilung von Abweichungen und Befreiungen<br />
schriftlich zugestimmt haben.<br />
(4) Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung<br />
zuzustellen. Bei Bauvorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, ist ihnen die Entscheidung<br />
über die Erteilung von Abweichungen und Befreiungen zuzustellen.<br />
§ 71<br />
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens<br />
(1) Hat eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2,<br />
§ 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen<br />
rechtswidrig versagt, ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu<br />
ersetzen.<br />
(2) § 114 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden<br />
Fassung, findet keine Anwendung. §§ 115 und 116 SächsGemO finden nach Maßgabe der<br />
Absätze 1, 3 bis 5 Anwendung.<br />
(3) Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde in Fällen des Absatzes 1 gelten im Hinblick auf<br />
das versagte Einvernehmen der Gemeinde zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116<br />
SächsGemO. Sie sind insoweit zu begründen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch<br />
insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.<br />
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