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Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG

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<strong>SächsBO</strong><br />

§ 45<br />

Aufbewahrung fester Abfallstoffe<br />

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in<br />

Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume<br />

1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände,<br />

2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und<br />

selbstschließenden Abschlüssen haben,<br />

3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und<br />

4. eine ständig wirksame Lüftung haben.<br />

§ 46<br />

Blitzschutzanlagen<br />

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten<br />

oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu<br />

versehen.<br />

Abschnitt 7<br />

Nutzungsbedingte Anforderungen<br />

§ 47<br />

Aufenthaltsräume<br />

(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben.<br />

Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über<br />

mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m<br />

bleiben außer Betracht.<br />

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden<br />

können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens<br />

einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche<br />

verglaster Vorbauten und Loggien haben.<br />

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie<br />

Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk-<br />

und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.<br />

§ 48<br />

Wohnungen<br />

(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder<br />

Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.<br />

(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche<br />

Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer<br />

Abstellraum herzustellen.<br />

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.<br />

www.recht.sachsen.de 33 von 61

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