Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG
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<strong>SächsBO</strong><br />
§ 45<br />
Aufbewahrung fester Abfallstoffe<br />
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in<br />
Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume<br />
1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der<br />
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände,<br />
2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und<br />
selbstschließenden Abschlüssen haben,<br />
3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und<br />
4. eine ständig wirksame Lüftung haben.<br />
§ 46<br />
Blitzschutzanlagen<br />
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten<br />
oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu<br />
versehen.<br />
Abschnitt 7<br />
Nutzungsbedingte Anforderungen<br />
§ 47<br />
Aufenthaltsräume<br />
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben.<br />
Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über<br />
mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m<br />
bleiben außer Betracht.<br />
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden<br />
können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens<br />
einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche<br />
verglaster Vorbauten und Loggien haben.<br />
(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie<br />
Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk-<br />
und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.<br />
§ 48<br />
Wohnungen<br />
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder<br />
Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.<br />
(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche<br />
Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer<br />
Abstellraum herzustellen.<br />
(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.<br />
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