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Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG

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<strong>SächsBO</strong><br />

Abschnitt 5<br />

Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen<br />

§ 33<br />

Erster und zweiter Rettungsweg<br />

(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen,<br />

selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander<br />

unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch<br />

innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.<br />

(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste<br />

Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere<br />

notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der<br />

Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über<br />

einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen<br />

können (Sicherheitstreppenraum).<br />

(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei<br />

denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr<br />

als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr<br />

über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Der zweite<br />

Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken<br />

wegen der Personenrettung bestehen.<br />

§ 34<br />

Treppen<br />

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines<br />

Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt<br />

notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.<br />

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In<br />

Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu<br />

einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.<br />

(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen.<br />

Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für<br />

Treppen<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.<br />

(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen und<br />

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder<br />

feuerhemmend<br />

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