Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG
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<strong>SächsBO</strong><br />
Abschnitt 5<br />
Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen<br />
§ 33<br />
Erster und zweiter Rettungsweg<br />
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen,<br />
selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander<br />
unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch<br />
innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.<br />
(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste<br />
Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere<br />
notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der<br />
Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über<br />
einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen<br />
können (Sicherheitstreppenraum).<br />
(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei<br />
denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr<br />
als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr<br />
über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Der zweite<br />
Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken<br />
wegen der Personenrettung bestehen.<br />
§ 34<br />
Treppen<br />
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines<br />
Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt<br />
notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.<br />
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In<br />
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu<br />
einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.<br />
(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen.<br />
Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für<br />
Treppen<br />
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />
2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.<br />
(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen<br />
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen,<br />
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen und<br />
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder<br />
feuerhemmend<br />
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