Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG

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02.06.2013 Aufrufe

SächsBO § 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2), 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2), 3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2), 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5 anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. (2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Freistaat Sachsen. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürliche oder juristische Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Person oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG entsprechenden Verfahren geführt wird. 3 Abschnitt 4 Wände, Decken, Dächer § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbare, 2. schwerentflammbare und 3. normalentflammbare. www.recht.sachsen.de 18 von 61

SächsBO Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe) dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. (2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständige, 2. hochfeuerhemmende und 3. feuerhemmende. Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall und bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben; 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, sowie 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nr. 2 und 2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nr. 3 entsprechen. § 27 Tragende Wände, Stützen (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt; 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend www.recht.sachsen.de 19 von 61

<strong>SächsBO</strong><br />

§ 25<br />

Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen<br />

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als<br />

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2),<br />

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der<br />

Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),<br />

3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),<br />

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),<br />

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder<br />

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5<br />

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,<br />

persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür<br />

bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend<br />

wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1<br />

ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften<br />

besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.<br />

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder<br />

gilt auch im Freistaat Sachsen. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von<br />

Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG von einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der<br />

in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und<br />

Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2<br />

der Richtlinie 89/106/EWG entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.<br />

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische<br />

Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG an, wenn in<br />

dem in Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vorgesehenen Verfahren nachgewiesen<br />

ist, dass die natürliche oder juristische Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach<br />

den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen<br />

Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu<br />

zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder<br />

juristischen Person oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen,<br />

zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem<br />

Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG entsprechenden Verfahren geführt wird. 3<br />

Abschnitt 4<br />

Wände, Decken, Dächer<br />

§ 26<br />

Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen<br />

(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in<br />

1. nichtbrennbare,<br />

2. schwerentflammbare und<br />

3. normalentflammbare.<br />

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