Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG
Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG
SächsBO § 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2), 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2), 3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2), 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5 anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. (2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Freistaat Sachsen. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürliche oder juristische Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Person oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG entsprechenden Verfahren geführt wird. 3 Abschnitt 4 Wände, Decken, Dächer § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbare, 2. schwerentflammbare und 3. normalentflammbare. www.recht.sachsen.de 18 von 61
SächsBO Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe) dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. (2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständige, 2. hochfeuerhemmende und 3. feuerhemmende. Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall und bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben; 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, sowie 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nr. 2 und 2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nr. 3 entsprechen. § 27 Tragende Wände, Stützen (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt; 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend www.recht.sachsen.de 19 von 61
- Seite 1 und 2: SächsBO Sächsische Bauordnung (S
- Seite 3 und 4: SächsBO Abschnitt 3 Genehmigungsve
- Seite 5 und 6: SächsBO 5. Gebäudeklasse 5: sonst
- Seite 7 und 8: SächsBO Lösung in gleichem Maße
- Seite 9 und 10: SächsBO 2. gebäudeunabhängige So
- Seite 11 und 12: SächsBO Abschnitt 2 Allgemeine Anf
- Seite 13 und 14: SächsBO S. 812), zuletzt geändert
- Seite 15 und 16: SächsBO (5) Die Zulassung wird unb
- Seite 17: SächsBO diese Bauprodukte den tech
- Seite 21 und 22: SächsBO (5) Öffnungen in Trennwä
- Seite 23 und 24: SächsBO 1. in Gebäuden der Gebäu
- Seite 25 und 26: SächsBO Abschnitt 5 Rettungswege,
- Seite 27 und 28: SächsBO 2. in Gebäuden der Gebäu
- Seite 29 und 30: SächsBO (2) Eingangstüren von Woh
- Seite 31 und 32: SächsBO § 40 Leitungsanlagen, Ins
- Seite 33 und 34: SächsBO § 45 Aufbewahrung fester
- Seite 35 und 36: SächsBO ein Zwischenpodest anzuord
- Seite 37 und 38: SächsBO (2) Hat der Entwurfsverfas
- Seite 39 und 40: SächsBO oberste Bauaufsichtsbehör
- Seite 41 und 42: SächsBO bestehenden baulichen Anla
- Seite 43 und 44: SächsBO 2. freistehenden Gebäuden
- Seite 45 und 46: (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer S
- Seite 47 und 48: SächsBO (3) Bei Gebäuden der Geb
- Seite 49 und 50: SächsBO (4) Die Bauaufsichtbehörd
- Seite 51 und 52: SächsBO § 73 Geltungsdauer der Ge
- Seite 53 und 54: SächsBO Solche baulichen Anlagen b
- Seite 55 und 56: SächsBO § 82 Bauzustandsanzeigen,
- Seite 57 und 58: SächsBO (2) Die Aufsichtsbehörden
- Seite 59 und 60: SächsBO 2. die Anerkennungsvorauss
- Seite 61: SächsBO werden und den Bauherrn be
<strong>SächsBO</strong><br />
§ 25<br />
Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen<br />
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als<br />
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2),<br />
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der<br />
Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),<br />
3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),<br />
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),<br />
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder<br />
6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5<br />
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,<br />
persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür<br />
bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend<br />
wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1<br />
ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften<br />
besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.<br />
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder<br />
gilt auch im Freistaat Sachsen. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von<br />
Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG von einem anderen<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der<br />
in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und<br />
Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2<br />
der Richtlinie 89/106/EWG entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.<br />
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische<br />
Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG an, wenn in<br />
dem in Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vorgesehenen Verfahren nachgewiesen<br />
ist, dass die natürliche oder juristische Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach<br />
den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen<br />
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu<br />
zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder<br />
juristischen Person oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen,<br />
zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem<br />
Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG entsprechenden Verfahren geführt wird. 3<br />
Abschnitt 4<br />
Wände, Decken, Dächer<br />
§ 26<br />
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen<br />
(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in<br />
1. nichtbrennbare,<br />
2. schwerentflammbare und<br />
3. normalentflammbare.<br />
www.recht.sachsen.de 18 von 61