Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG
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<strong>SächsBO</strong><br />
§ 14<br />
Brandschutz<br />
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der<br />
Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei<br />
einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich<br />
sind.<br />
§ 15<br />
Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz<br />
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden<br />
Wärmeschutz haben.<br />
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die<br />
von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind<br />
so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen<br />
Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder<br />
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
§ 16<br />
Verkehrssicherheit<br />
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten<br />
Grundstücken müssen verkehrssicher sein.<br />
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen<br />
oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.<br />
Abschnitt 3<br />
Bauprodukte, Bauarten<br />
§ 17<br />
Bauprodukte<br />
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen<br />
nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck<br />
1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht<br />
wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und<br />
wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das<br />
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder<br />
2. nach den Vorschriften<br />
a) des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr<br />
mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom<br />
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und<br />
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und andere<br />
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz –<br />
BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I<br />
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