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Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG

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<strong>SächsBO</strong><br />

§ 14<br />

Brandschutz<br />

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der<br />

Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei<br />

einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich<br />

sind.<br />

§ 15<br />

Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz<br />

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden<br />

Wärmeschutz haben.<br />

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die<br />

von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind<br />

so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen<br />

Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder<br />

unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

§ 16<br />

Verkehrssicherheit<br />

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten<br />

Grundstücken müssen verkehrssicher sein.<br />

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen<br />

oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.<br />

Abschnitt 3<br />

Bauprodukte, Bauarten<br />

§ 17<br />

Bauprodukte<br />

(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen<br />

nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck<br />

1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht<br />

wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und<br />

wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das<br />

Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder<br />

2. nach den Vorschriften<br />

a) des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr<br />

mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom<br />

21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und andere<br />

Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz –<br />

BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I<br />

www.recht.sachsen.de 12 von 61

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