Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG
Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG Sächsische Bauordnung (SächsBO) - TPG
SächsBO § 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten (1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. (3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist: 1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung; 2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen; 3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind; 4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, und 5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen. (4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. Die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind auch andere Werbeanlagen in Verbindung mit baulichen Anlagen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, zulässig, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend. (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen; 2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen; 3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen sowie 4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs. www.recht.sachsen.de 10 von 61
SächsBO Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung § 11 Baustelle (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. (2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten. (3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Unternehmer für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen. (4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden. § 12 Standsicherheit (1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können. § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse (1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein. (2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock oder vom echten Hausschwamm befallen, haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen unverzüglich ein Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie den Abschluss der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. www.recht.sachsen.de 11 von 61
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<strong>SächsBO</strong><br />
§ 10<br />
Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten<br />
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der<br />
Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom<br />
öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder,<br />
Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und<br />
Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.<br />
(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche<br />
Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen<br />
weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die<br />
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen<br />
ist unzulässig.<br />
(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig.<br />
Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:<br />
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung;<br />
2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse<br />
des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt<br />
liegende Stätten aufmerksam machen;<br />
3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder),<br />
wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind;<br />
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten,<br />
soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, und<br />
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.<br />
(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind<br />
Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche<br />
Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische,<br />
sportliche und ähnliche Veranstaltungen. Die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch<br />
für andere Werbung verwendet werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind auch andere<br />
Werbeanlagen in Verbindung mit baulichen Anlagen, die dem öffentlichen<br />
Personennahverkehr dienen, zulässig, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild<br />
nicht beeinträchtigen.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.<br />
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf<br />
1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen;<br />
2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen;<br />
3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen sowie<br />
4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.<br />
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