Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) - Bauordnungen
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3 Leitungsführung durch raumabschließende Wände notwendiger Flure, an die Anforderungen<br />
hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt werden<br />
Bild 3.1: notwendiger Flur unbelüftet<br />
f<br />
e<br />
e f<br />
e<br />
e f<br />
e<br />
notwendiger Flur<br />
von f brandschutztechnisch getrennte Bereiche<br />
Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit<br />
f<br />
e<br />
Leitung mit Feuerwiderstandsfähigkeit; in Fluren mit feuerhemmenden Wänden siehe bei<br />
Stahlblechleitungen Abschnitt 4 der <strong>Richtlinie</strong><br />
Zuluft- /Abluftöffnung<br />
1)<br />
Brandschutzklappe<br />
Decke mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit bei Beanspruchung von oben und unten;<br />
die Decke schließt die Leitung vollständig gegen das Innere des Brandabschnittes bzw.<br />
Rettungsweges ab<br />
1)<br />
Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder Wände<br />
gegeben sein.<br />
e<br />
e<br />
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