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Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) - Bauordnungen

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3 Leitungsführung durch raumabschließende Wände notwendiger Flure, an die Anforderungen<br />

hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt werden<br />

Bild 3.1: notwendiger Flur unbelüftet<br />

f<br />

e<br />

e f<br />

e<br />

e f<br />

e<br />

notwendiger Flur<br />

von f brandschutztechnisch getrennte Bereiche<br />

Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

f<br />

e<br />

Leitung mit Feuerwiderstandsfähigkeit; in Fluren mit feuerhemmenden Wänden siehe bei<br />

Stahlblechleitungen Abschnitt 4 der <strong>Richtlinie</strong><br />

Zuluft- /Abluftöffnung<br />

1)<br />

Brandschutzklappe<br />

Decke mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit bei Beanspruchung von oben und unten;<br />

die Decke schließt die Leitung vollständig gegen das Innere des Brandabschnittes bzw.<br />

Rettungsweges ab<br />

1)<br />

Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder Wände<br />

gegeben sein.<br />

e<br />

e<br />

20

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