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Information zu Pflichten und Fristen - TPG

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Wassergefährdende Stoffe (Gr<strong>und</strong>lagen) – u.a. Tankanlagen<br />

Mit dem letzten Satz macht der Gesetzgeber einen Schwenk <strong>zu</strong>rück auf das derzeit noch geltende Landesrecht. Hier hat derzeit noch jedes Land sein eigenes<br />

Wassergesetz. Dieses setzt wird dann wiederum durch die entsprechende Landes-VAwS untersetzt. Hier steht z.B. in der Berliner VAwS im § 19 folgendes:<br />

"§ 19 Überprüfung von Anlagen (<strong>zu</strong> § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG):<br />

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 <strong>und</strong> 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 18 überprüfen <strong>zu</strong> lassen<br />

1. unterirdische Anlagen <strong>und</strong> Anlagenteile für flüssige <strong>und</strong> gasförmige Stoffe,<br />

2. oberirdische Anlagen für flüssige <strong>und</strong> gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C <strong>und</strong> D nach § 6 Abs. 1, in Schutzgebieten der Stufen B, C <strong>und</strong> D, sowie Anlagen<br />

<strong>zu</strong>r Lagerung <strong>und</strong> Befüllung von Altölen mit einem Lagervolumen über 200 Liter,<br />

3. Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 1.000 t, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser <strong>zu</strong> den wassergefährdenden<br />

Stoffen nicht sicher verhindert wird,<br />

4. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauart<strong>zu</strong>lassung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer diese ersetzenden<br />

Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.<br />

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 18 überprüfen <strong>zu</strong> lassen<br />

1. oberirdische Anlagen für flüssige <strong>und</strong> gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B nach § 6 Abs. 1,<br />

2. Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 100 t, in Schutzgebieten mit einer Masse von mehr als 10 t, bei denen der Zutritt von<br />

Niederschlagswasser <strong>zu</strong> den wassergefährdenden Stoffen nicht sicher verhindert wird.<br />

Die <strong>Fristen</strong> für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. „<br />

Anforderungen <strong>zu</strong> den Anlagen stehen <strong>zu</strong>m einen in den entsprechenden Landes VAwS bzw. in den "Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe - TRwS"<br />

Hier gilt die TRwS 779 als Gr<strong>und</strong>legende Regel. Hier werden Anforderungen allgemeiner Art festgeschrieben, die auch teilweise schon in den Landes VAwS<br />

erscheinen. Da<strong>zu</strong> gibt es dann weitere Regeln wie z.B. folgende TRwS 781 Tankstellen TRwS 786 Dichtflächen TRwS 791 Heizöllageranlagen (Entwurf) usw.<br />

Für den Bereich Heizöl-/Diesellageranlagen gelten weiterhin die DIN 4755 sowie die Technische Regel der IWO <strong>zu</strong> Heizöllageranlagen.

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