Information zu Pflichten und Fristen - TPG
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Prüfintervalle Sachsen-Anhalt (WP)<br />
TAnlVO - Verordnung über technische Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen nach Bauordnungsrecht - Sachsen-Anhalt -<br />
vom 29. Mai 2006 i.d.F. vom 02.07.2006<br />
(1) Gemäß §2 Prüfungen, Prüffristen gilt:<br />
Prüfungen die durch Prüfsachverständige durch<strong>zu</strong>führen sind:<br />
1. Lüftungsanlagen <strong>zu</strong>r Verhütung erheblicher Gefahren,<br />
2. CO-Warnanlagen,<br />
3. Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchableitung oder Rauchfreihaltung mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr.2,<br />
4. Ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong> Wassernebel-Löschanlagen,<br />
5. Ortsfeste nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlage, einschließlich des<br />
Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,<br />
6. Automatische Brandmeldeanlagen <strong>und</strong> automatische Alamierungseinrichtungen,<br />
7. Sicherheitsstromversorgungen <strong>und</strong> <strong>zu</strong>gehörige Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen des Brandschutzes, wie Sicherheitsbeleuchtung,<br />
Notstromaggregate oder Feuerwehraufzüge; Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang<br />
mit der Sicherheitsstromversorgung stehen.<br />
ZYKLUS : 3jährig<br />
Durch Sachk<strong>und</strong>ige müssen auf ihre Wirksamkeit <strong>und</strong> Betriebssicherheit geprüft werden:<br />
Blitzschutzanlagen, natürlich wirkende Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchableitung, die nur manuell oder <strong>zu</strong>sätzlich durch Schmelzlot ausgelöst<br />
werden, Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- <strong>und</strong> Rauchschutztüren, elektrische Verriegelungen von Türen in<br />
Rettungswegen, Brandmeldeanlagen mit nichtautomatisierten Brandmeldern <strong>und</strong> nichtautomatischer Alamierungseinrichtungen,<br />
automatische Schiebetüren in Rettungswegen