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Information zu Pflichten und Fristen - TPG

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Prüfintervalle Saarland (WP)<br />

TPrüfVO - Technische Prüfverordnung , Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen nach<br />

der Landesbauordnung - Saarland –<br />

vom 25. August 2008<br />

(1) Gemäß §2 Prüfungen gilt:<br />

Prüfungen der technischen Anlagen sind durch Prüfsachverständige durch<strong>zu</strong>führen:<br />

1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,<br />

2. CO-Warnanlagen,<br />

3. Rauch- <strong>und</strong> Wärmeab<strong>zu</strong>gsab<strong>zu</strong>gsanlagen sowie maschinelle Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />

4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong> Wassernebel-Löschanlagen,<br />

5. nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die<br />

Wasserversorgungsanlage,<br />

6. Alarmierungsanlagen <strong>und</strong> Brandmeldeanlagen,<br />

7. Sicherheitsstromversorgungen<br />

ZYKLUS : 3jährig

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