Information zu Pflichten und Fristen - TPG

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02.06.2013 Aufrufe

Prüfintervalle Nordrhein-Westfalen (WP) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) vom 24. November 2009 (1) Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 zu prüfen: 1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen, 2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen, 3. lüftungstechnische Anlagen, 4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen, 5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 6. maschinelle Rauchabzugsanlagen, 7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, 8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 9. elektrische Anlagen, - in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, - in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und - in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen, 10. natürliche Rauchabzugsanlagen und 11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen. ZYKLUS : 3jährig

Prüfintervalle Rheinland-Pfalz (WP) Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen - Rheinland-Pfalz - vom 1. Juli 1990 i.d.F. vom 16.12.2002 (1) Gemäß Anlage zu §2 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 gilt: Prüfungen der technischen Anlagen sind durch Prüfsachverständige gem. §3 Abs. 1bis 3 und Abs. 2 durchzuführen: 1. selbsttätige Feuerlöschanlagen, ZYKLUS : 1jährig 2. Raumlufttechnische Anlagen, ausgenommen in Wohnhäusern ZYKLUS : 3jährig 3. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen, ZYKLUS : 1jährig# 4. Elektrische Starkstormanlagen in Gebäuden oder Räumen nach §1 Nr.1 bis 4, 6 und 8; in Krankenhäusern jedoch nur elektrische Starkstromanlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen ZYKLUS : 3jährig 5. Sicherheitsstromversorgung ZYKLUS : 3jährig Prüfungen der technischen Anlagen sind durch Sachkundige gem. §3 Abs. 1 Nr. 4 durchzuführen: 1. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, ZYKLUS : 3jährig 2. Rauchabzugseinrichtungen ZYKLUS : 3jährig 3. Feuerlöschanlagen, die nicht unter lfd. Nr. 1.1 fallen ZYKLUS : 3jährig 4. Feuerlöscher ZYKLUS : 2jährig 5. Automatische Schiebetüren in Rettungswegen ZYKLUS : 1jährig 6. Elektrische Verrieglungen von Türen in Rettungswegen ZYKLUS : 1jährig 7. Schutzvorhänge zwischen Bühnen und Versammlungsräumen ZYKLUS : 1jährig 8. Blitzschutzanlagen ZYKLUS : 5jährig

Prüfintervalle Nordrhein-Westfalen (WP)<br />

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen <strong>und</strong> wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten<br />

(Prüfverordnung - PrüfVO NRW)<br />

vom 24. November 2009<br />

(1) Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 <strong>zu</strong> prüfen:<br />

1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen,<br />

2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,<br />

3. lüftungstechnische Anlagen,<br />

4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- <strong>und</strong> Großgaragen,<br />

5. Druckbelüftungsanlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />

6. maschinelle Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen,<br />

7. Sicherheitsbeleuchtungs- <strong>und</strong> Sicherheitsstromversorgungsanlagen,<br />

8. Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen,<br />

9. elektrische Anlagen,<br />

- in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen,<br />

- in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen <strong>und</strong><br />

- in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen,<br />

10. natürliche Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen <strong>und</strong><br />

11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen.<br />

ZYKLUS : 3jährig

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