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Information zu Pflichten und Fristen - TPG

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Prüfintervalle Mecklenburg-Vorpommern (WP)<br />

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen nach Bauordnungsrecht<br />

(Anlagenprüfverordnung - AnlPrüfVO)<br />

vom 20. März 2001<br />

(1) Gemäß §2 Prüfungen gilt:<br />

Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit <strong>und</strong> Betriebssicherheit geprüft werden:<br />

1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,<br />

2. CO-Warnanlagen,<br />

3. Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen sowie maschinelle Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />

4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong> Wassernebel-Löschanlagen,<br />

5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die<br />

Wasserversorgungsanlage,<br />

6. Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen,<br />

7. Sicherheitsstromversorgungen.<br />

ZYKLUS : 3jährig

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