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Information zu Pflichten und Fristen - TPG

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Prüfintervalle Baden-Würtemberg (WP)<br />

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau <strong>und</strong> Betrieb von Verkaufsstätten<br />

(Verkaufsstättenverordnung - VkVO)<br />

vom 11. Februar 1997 i.d.F. vom 25.01.2011<br />

(1) Gemäß §30 Prüfungen gilt:<br />

Prüfungen durch Prüfsachverständige gem. §28 der bautechnischen Prüfverordnung vom 31.03.2006<br />

1. Sprinkleranlagen,<br />

2. Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen <strong>und</strong> Rauchab<strong>zu</strong>gsvorrichtungen (§ 16),<br />

3. Sicherheitsbeleuchtung (§ 18),<br />

4. Brandmeldeanlagen (§ 20) <strong>und</strong><br />

5. Sicherheitsstromversorgungsanlagen (§ 21).<br />

ZYKLUS : 3jährig<br />

Auflagen an den Betreiber<br />

Der Betreiber hat<br />

1. die Prüfungen nach Absatz 1 <strong>zu</strong> veranlassen,<br />

2. die hier<strong>zu</strong> nötigen Vorrichtungen <strong>und</strong> fachlich geeignete Arbeitskräfte bereit<strong>zu</strong>stellen<br />

3. sowie die erforderlichen Unterlagen bereit<strong>zu</strong>halten,<br />

4. die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen <strong>zu</strong> lassen <strong>und</strong> dem Sachverständigen<br />

die Beseitigung mit<strong>zu</strong>teilen sowie<br />

5. die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre auf<strong>zu</strong>bewahren <strong>und</strong> der Baurechtsbehörde auf Verlangen vor<strong>zu</strong>legen.

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