Information zu Pflichten und Fristen - TPG
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Prüfintervalle Baden-Würtemberg (WP)<br />
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau <strong>und</strong> Betrieb von Verkaufsstätten<br />
(Verkaufsstättenverordnung - VkVO)<br />
vom 11. Februar 1997 i.d.F. vom 25.01.2011<br />
(1) Gemäß §30 Prüfungen gilt:<br />
Prüfungen durch Prüfsachverständige gem. §28 der bautechnischen Prüfverordnung vom 31.03.2006<br />
1. Sprinkleranlagen,<br />
2. Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen <strong>und</strong> Rauchab<strong>zu</strong>gsvorrichtungen (§ 16),<br />
3. Sicherheitsbeleuchtung (§ 18),<br />
4. Brandmeldeanlagen (§ 20) <strong>und</strong><br />
5. Sicherheitsstromversorgungsanlagen (§ 21).<br />
ZYKLUS : 3jährig<br />
Auflagen an den Betreiber<br />
Der Betreiber hat<br />
1. die Prüfungen nach Absatz 1 <strong>zu</strong> veranlassen,<br />
2. die hier<strong>zu</strong> nötigen Vorrichtungen <strong>und</strong> fachlich geeignete Arbeitskräfte bereit<strong>zu</strong>stellen<br />
3. sowie die erforderlichen Unterlagen bereit<strong>zu</strong>halten,<br />
4. die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen <strong>zu</strong> lassen <strong>und</strong> dem Sachverständigen<br />
die Beseitigung mit<strong>zu</strong>teilen sowie<br />
5. die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre auf<strong>zu</strong>bewahren <strong>und</strong> der Baurechtsbehörde auf Verlangen vor<strong>zu</strong>legen.