Information zu Pflichten und Fristen - TPG
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Überblick<br />
Unabhängige Prüfdienstleistungen<br />
der <strong>TPG</strong> Lehmann mbH
Overview<br />
Prüfungen gem.<br />
Baurecht<br />
<strong>TPG</strong><br />
VdS - Prüfungen BG - Prüfungen<br />
Sonstige<br />
Prüfungen
Technische Prüfgesellschaft Lehmann mbH<br />
Allgemeine <strong>Information</strong>en <strong>zu</strong> Prüfpflichten gem. PrüfVO.<br />
Bedeutung für den Betreiber, Bauherren<br />
<strong>und</strong>/oder Eigentümer .<br />
Anforderungen an bestehende Anlagen<br />
Aufstellung der Prüfzyklen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen für alle B<strong>und</strong>esländer
Hinweis:<br />
Die folgenden <strong>Information</strong>en sind exemplarisch für die PrüfVO des B<strong>und</strong>eslandes<br />
Nordrhein - Westfalen aufgestellt, sind mit geringen Abweichungen, resultierend aus den unterschiedlichen<br />
Verordnungen der einzelnen Länder, allerdings vergleichbar in Ihren Kernaussagen.<br />
Lediglich die prüfpflichtigen Anlagen, wie auch in Einzelfällen der Turnus der Wiederholungsprüfungen (WP)<br />
kann variieren. Eine entsprechende Aufstellung der Verpflichtungen der einzelnen B<strong>und</strong>esländer befindet<br />
sich im Anhang.
PrüfVO<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Teil eins dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen n. Satz 2 in<br />
1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau <strong>und</strong> Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung<br />
(SBV) - in der jeweils geltenden Fassung,<br />
2. Versammlungsstätten im Sinne der SBV in der jeweils geltenden Fassung,<br />
3. Krankenhäusern,<br />
4. Beherbergungsstätten im Sinne der SBV in der jeweils geltenden Fassung,<br />
5. Hochhäusern,<br />
6. Mittel- <strong>und</strong> Großgaragen im Sinne der SBV in der jeweils geltenden Fassung,<br />
7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- <strong>und</strong> Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m²<br />
Bruttogr<strong>und</strong>fläche in einem Gebäude,<br />
8. allgemeinbildenden <strong>und</strong> berufsbildenden Schulen,<br />
9. Hallenbauten für gewerblich oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche > 2000 m2,<br />
10. Messebauten <strong>und</strong> Abfertigungsgebäuden von Flughäfen <strong>und</strong> Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als<br />
2.000 m² <strong>und</strong><br />
11. sonstigen baulichen Anlagen <strong>und</strong> Räumen besonderer Art oder Nut<strong>zu</strong>ng, soweit die Prüfung durch die<br />
<strong>zu</strong>ständige Bauaufsichtsbehörde nach § 54 Absatz 2 Nummer 22 BauONRW im Einzelfall angeordnet worden<br />
ist.
Prüfpflichtige Anlagen<br />
Technische Anlagen, die gemäß § 3 durch einen Prüfsachverständigen <strong>zu</strong> prüfen sind:<br />
1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen<br />
2. Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,<br />
3. Lüftungstechnische Anlagen (RLT-Anlagen)<br />
4. Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- <strong>und</strong> Großgaragen,<br />
5. Druckbelüftungsanlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen (RDA),<br />
6. Maschinelle Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen,<br />
7. Sicherheitsbeleuchtungs- <strong>und</strong> Sicherheitsstromversorgungsanlagen,<br />
8. Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen,<br />
9. elektrische Anlagen,<br />
in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen,<br />
in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen <strong>und</strong><br />
in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen,<br />
10. natürliche Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen<br />
11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen.
Änderungen von Prüfpflichten / Prüfungen<br />
Wiederkehrende Prüfungen von<br />
Maschinellen <strong>und</strong> natürlichen Rauch- <strong>und</strong> Wärmeab<strong>zu</strong>gsanlagen<br />
elektrische Anlagen<br />
Brandmeldeanlagen<br />
Alamierungsanlage<br />
sind von einem Prüfsachverständigen durch<strong>zu</strong>führen.<br />
CO-Warnanlagen in Großgararagen unterliegen einer 3jährigen statt 1jährigen Prüffrist<br />
Hinweis:<br />
Diese Prüfung entbindet nicht von der vierteljährlichen Funktionskontrolle durch den Betreiber<br />
nach VDI 2053<br />
Selbsttätige Feuerlöschanlagen unterliegen einer 3jährigen statt 1jährigen Prüffrist, da<strong>zu</strong> gehören u.a.:<br />
Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen, Wassernebel-Löschanlagen<br />
Hinweis:<br />
Diese Prüfung entbindet nicht von den VdS oder BG-Vorschriften, die einen 1- bzw. 2-jährigen<br />
Prüfzyklus der Anlagen durch Sachverständige fordern.<br />
Natürliche Rauch- <strong>und</strong> Wärmeab<strong>zu</strong>gseinrichtungen <strong>und</strong> nicht slebsttätige Löschanlagen (Wandhydranten)<br />
unterliegen einem 6jährigen statt 3jährigen Prüfzyklus.
Prüfungen die baurechtlich entfallen<br />
Sachk<strong>und</strong>igenprüfungen die baurechtlich entfallen:<br />
1. Tragbare Feuerlöscher<br />
2. automatische Schiebetüren in Rettungswegen<br />
3. Einrichtungen <strong>zu</strong>m selbsttätigen Schließen von Feuerschutzabschlüssen<br />
4. Schutzvorhänge<br />
5. elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen<br />
6. Blitzschutzanlagen
Verantwortung für Betreiber, Bauherrn/Eigentümer<br />
Delegation der Verantwortung (nach Baurecht):<br />
Bauliche Anlagen sind so an<strong>zu</strong>ordnen, <strong>zu</strong> errichten, <strong>zu</strong> ändern <strong>und</strong> instand <strong>zu</strong> halten, dass die<br />
öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung, insbesondere Leben, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> die natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen<br />
nicht gefährdet werden.<br />
Diese gr<strong>und</strong>legende Anforderung erfasst damit auch weitere sicherheitstechnische Anlagen, die in der<br />
PrüfVO selbst nicht genannt sind.<br />
Die Verpflichtung wendet sich unmittelbar an die Bauherrschaft bzw. an den Betreiber.<br />
Verantwortung<br />
Eigentum verpflichtet (Artikel 14 Abs. 2 GG) – [z.B. für den Bauherren / Eigentümer]<br />
Delegieren einer Teilverantwortung an eigene Führungskräfte oder externe Auftragnehmer (z.B.<br />
technische Abteilungen, FM-Dienstleister entlastet, entbindet allerdings nicht von der<br />
Betriebsverantwortung.
Betreiberpflichten bezogen auf Prüfungen<br />
1. Kenntnis der prüf- <strong>und</strong> überwachungsbedürftigen Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />
2. Kenntnis der aktuellen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der Prüfpflichten<br />
3. Kenntnis der Prüfinhalte <strong>und</strong> –intervalle<br />
4. Kenntnis der Dokumentationsanforderungen<br />
5. Planung der Termine von Sachverständigen- <strong>und</strong> Sachk<strong>und</strong>igenprüfungen<br />
6. Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen<br />
7. Kenntnis der Prüfergebnisse<br />
8. Planung der Behebung etwaig erkannter Mängel<br />
9. Kontrolle der Behebung dieser Mängel<br />
Die geltende Baugenehmigung, Forderungen aus der Baugenehmigung <strong>und</strong>/oder Brandschutzkonzepten bzw.<br />
Auflagen der Bauaufsichtsbehörde bleiben unabhängig der PrüfVO weiterhin Gr<strong>und</strong>lage der<br />
durch<strong>zu</strong>führenden Prüfungen.
Übergeordnete Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen in der Übersicht<br />
Gesetzestexte <strong>und</strong> Verordnungen<br />
Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG<br />
Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG<br />
Maschinenrichtlinie 98/37/EG<br />
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
Prüfintervalle Baden-Würtemberg (WP)<br />
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau <strong>und</strong> Betrieb von Verkaufsstätten<br />
(Verkaufsstättenverordnung - VkVO)<br />
vom 11. Februar 1997 i.d.F. vom 25.01.2011<br />
(1) Gemäß §30 Prüfungen gilt:<br />
Prüfungen durch Prüfsachverständige gem. §28 der bautechnischen Prüfverordnung vom 31.03.2006<br />
1. Sprinkleranlagen,<br />
2. Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen <strong>und</strong> Rauchab<strong>zu</strong>gsvorrichtungen (§ 16),<br />
3. Sicherheitsbeleuchtung (§ 18),<br />
4. Brandmeldeanlagen (§ 20) <strong>und</strong><br />
5. Sicherheitsstromversorgungsanlagen (§ 21).<br />
ZYKLUS : 3jährig<br />
Auflagen an den Betreiber<br />
Der Betreiber hat<br />
1. die Prüfungen nach Absatz 1 <strong>zu</strong> veranlassen,<br />
2. die hier<strong>zu</strong> nötigen Vorrichtungen <strong>und</strong> fachlich geeignete Arbeitskräfte bereit<strong>zu</strong>stellen<br />
3. sowie die erforderlichen Unterlagen bereit<strong>zu</strong>halten,<br />
4. die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen <strong>zu</strong> lassen <strong>und</strong> dem Sachverständigen<br />
die Beseitigung mit<strong>zu</strong>teilen sowie<br />
5. die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre auf<strong>zu</strong>bewahren <strong>und</strong> der Baurechtsbehörde auf Verlangen vor<strong>zu</strong>legen.
Prüfintervalle Bayern (WP)<br />
Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />
(Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung - SPrüfV)<br />
Vom 3. August 2001 i. d. F. ab 01.01.2008<br />
(1) Gemäß §2 Prüfungen gilt:<br />
Prüfungen durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau<br />
1. Lüftungsanlagen,<br />
2. CO-Warnanlagen,<br />
3. Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen, maschinelle Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüftungsanlagen <strong>zu</strong>r Entrauchung,<br />
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong> Wassernebel- Löschanlagen,<br />
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die<br />
Wasserversorgungsanlage,<br />
6. Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen,<br />
7. Sicherheitsstromversorgungen.<br />
ZYKLUS : 3jährig<br />
Hinweis :<br />
Die wiederkehrenden Prüfungen von Abs. 5 bis 7 können abweichend von § 2.1 von sachk<strong>und</strong>igen Personen ausgeführt werden.
Prüfintervalle Berlin (WP)<br />
Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO)<br />
Vom 10. Oktober 2007<br />
(1) Gemäß § 2 Technische Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige<br />
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,<br />
2. CO-Warnanlagen,<br />
3. Rauch- <strong>und</strong> Wärmeab<strong>zu</strong>gsanlagen<br />
4. Feuerlöschanlagen,<br />
5. Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen,<br />
6. Sicherheitsstromversorgungen.<br />
ZYKLUS : 3jährig
Prüfintervalle Brandenburg (WP)<br />
Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land<br />
Brandenburg (Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung – BbgSGPrüfV)<br />
vom 1. September 2003, <strong>zu</strong>letzt geändert durch Artikel 3 des Ersten Brandenburgischen Bürokratieabbaugesetzes vom 28. Juni 2006<br />
(1) Gemäß §2 Prüfungen gilt:<br />
Prüfungen durch anerkannte Prüfsachverständige<br />
1. maschinelle Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder<br />
entlüften,<br />
2. CO-Warnanlagen,<br />
3. Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen sowie maschinelle Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung,<br />
4. automatische Feuerlöschanlagen, nicht automatische Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen oder Druckerhöhungsanlagen,<br />
5. Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen,<br />
6. sicherheitstechnische elektrische Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen.<br />
ZYKLUS : 3jährig<br />
<strong>Pflichten</strong> der Bauherren oder Betreiber<br />
1. Die Prüfungen nach § 2 sind vom Bauherrn oder Betreiber rechtzeitig <strong>zu</strong> veranlassen. Für die Prüfungen sind die nötigen<br />
Vorrichtungen <strong>und</strong> fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereit<strong>zu</strong>stellen <strong>und</strong> die erforderlichen Unterlagen bereit<strong>zu</strong>halten.<br />
2. Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in<br />
einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, <strong>zu</strong> beseitigen <strong>und</strong> die Beseitigung dem<br />
bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen mit<strong>zu</strong>teilen.<br />
3. Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre auf<strong>zu</strong>bewahren <strong>und</strong> der<br />
Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vor<strong>zu</strong>legen.
Prüfintervalle Hamburg (WP)<br />
Verordnung über Prüfingenieurinnen <strong>und</strong> Prüfingenieure, Prüfsachverständige <strong>und</strong> Technische Prüfungen<br />
(Prüfverordnung - PVO)<br />
vom 14. Februar 2006 <strong>zu</strong>letzt geändert am 21. Dezember 2010<br />
(1) Gemäß §14 Prüfbereiche gilt:<br />
Zur Einhaltung der Anforderungen nach §§ 3 <strong>und</strong> 17 HBauO sind die im Folgenden genannten Anlagen durch Prüfsachverständige<br />
für technische Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen auf ihre Wirksamkeit <strong>und</strong> Betriebssicherheit <strong>zu</strong> prüfen:<br />
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Nut<strong>zu</strong>ngseinheiten im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder<br />
entlüften,<br />
2. CO-Warnanlagen,<br />
3. Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen sowie maschinelle Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser- löschanlagen <strong>und</strong> Wassernebel-Löschanlagen,<br />
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die<br />
Wasserversorgungsanlage,<br />
6. Brandmeldeanlagen,<br />
7. Alarmierungsanlagen,<br />
8. Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung.<br />
ZYKLUS : 3jährig
Prüfintervalle Hessen (WP)<br />
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO)<br />
vom 18. Dezember 2006 verkündet am 29. Dezember 2006<br />
(1) Gemäß §2 Prüfungen gilt:<br />
Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit <strong>und</strong> Betriebssicherheit geprüft werden:<br />
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des<br />
Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,<br />
2. CO-Warnanlagen,<br />
3. Rauch- <strong>und</strong> Wärmeab<strong>zu</strong>gsanlagen sowie maschinelle Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong> Wassernebel-Löschanlagen, <strong>und</strong> nicht<br />
selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die<br />
Wasserversorgungsanlage,<br />
5. Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen <strong>und</strong><br />
6. Sicherheitsstromversorgungen.<br />
ZYKLUS : 3jährig
Prüfintervalle Mecklenburg-Vorpommern (WP)<br />
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen nach Bauordnungsrecht<br />
(Anlagenprüfverordnung - AnlPrüfVO)<br />
vom 20. März 2001<br />
(1) Gemäß §2 Prüfungen gilt:<br />
Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit <strong>und</strong> Betriebssicherheit geprüft werden:<br />
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,<br />
2. CO-Warnanlagen,<br />
3. Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen sowie maschinelle Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong> Wassernebel-Löschanlagen,<br />
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die<br />
Wasserversorgungsanlage,<br />
6. Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen,<br />
7. Sicherheitsstromversorgungen.<br />
ZYKLUS : 3jährig
Prüfintervalle Niedersachsen (WP)<br />
Allgemeine Durchführungsverordnung <strong>zu</strong>r Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO)<br />
vom 11. März 1987 i.d.F. 01.08.2004<br />
(1) Gemäß § 32 Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen durch bauordnungsrechtlich anerkannte<br />
Sachverständige (Zu § 87 NBauO)<br />
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,<br />
2. Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer <strong>und</strong> Rauch in Lüftungsleitungen,<br />
3. CO-Warnanlagen,<br />
4. Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen sowie maschinelle Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />
5. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong> Wassernebel-Löschanlagen,<br />
6. nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die<br />
Wasserversorgungsanlage,<br />
7. Alarmierungsanlagen <strong>und</strong> Brandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen sowie<br />
8. Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung.<br />
ZYKLUS : 3jährig
Prüfintervalle Nordrhein-Westfalen (WP)<br />
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen <strong>und</strong> wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten<br />
(Prüfverordnung - PrüfVO NRW)<br />
vom 24. November 2009<br />
(1) Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 <strong>zu</strong> prüfen:<br />
1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen,<br />
2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,<br />
3. lüftungstechnische Anlagen,<br />
4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- <strong>und</strong> Großgaragen,<br />
5. Druckbelüftungsanlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />
6. maschinelle Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen,<br />
7. Sicherheitsbeleuchtungs- <strong>und</strong> Sicherheitsstromversorgungsanlagen,<br />
8. Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen,<br />
9. elektrische Anlagen,<br />
- in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen,<br />
- in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen <strong>und</strong><br />
- in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen,<br />
10. natürliche Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen <strong>und</strong><br />
11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen.<br />
ZYKLUS : 3jährig
Prüfintervalle Rheinland-Pfalz (WP)<br />
Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen - Rheinland-Pfalz -<br />
vom 1. Juli 1990 i.d.F. vom 16.12.2002<br />
(1) Gemäß Anlage <strong>zu</strong> §2 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 sowie § 9 Abs. 2 gilt:<br />
Prüfungen der technischen Anlagen sind durch Prüfsachverständige gem. §3 Abs. 1bis 3 <strong>und</strong> Abs. 2 durch<strong>zu</strong>führen:<br />
1. selbsttätige Feuerlöschanlagen, ZYKLUS : 1jährig<br />
2. Raumlufttechnische Anlagen, ausgenommen in Wohnhäusern ZYKLUS : 3jährig<br />
3. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen, ZYKLUS : 1jährig#<br />
4. Elektrische Starkstormanlagen in Gebäuden oder Räumen nach §1 Nr.1 bis 4, 6 <strong>und</strong> 8; in Krankenhäusern jedoch nur elektrische<br />
Starkstromanlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen ZYKLUS : 3jährig<br />
5. Sicherheitsstromversorgung ZYKLUS : 3jährig<br />
Prüfungen der technischen Anlagen sind durch Sachk<strong>und</strong>ige gem. §3 Abs. 1 Nr. 4 durch<strong>zu</strong>führen:<br />
1. Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen, ZYKLUS : 3jährig<br />
2. Rauchab<strong>zu</strong>gseinrichtungen ZYKLUS : 3jährig<br />
3. Feuerlöschanlagen, die nicht unter lfd. Nr. 1.1 fallen ZYKLUS : 3jährig<br />
4. Feuerlöscher ZYKLUS : 2jährig<br />
5. Automatische Schiebetüren in Rettungswegen ZYKLUS : 1jährig<br />
6. Elektrische Verrieglungen von Türen in Rettungswegen ZYKLUS : 1jährig<br />
7. Schutzvorhänge zwischen Bühnen <strong>und</strong> Versammlungsräumen ZYKLUS : 1jährig<br />
8. Blitzschutzanlagen ZYKLUS : 5jährig
Prüfintervalle Saarland (WP)<br />
TPrüfVO - Technische Prüfverordnung , Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen nach<br />
der Landesbauordnung - Saarland –<br />
vom 25. August 2008<br />
(1) Gemäß §2 Prüfungen gilt:<br />
Prüfungen der technischen Anlagen sind durch Prüfsachverständige durch<strong>zu</strong>führen:<br />
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,<br />
2. CO-Warnanlagen,<br />
3. Rauch- <strong>und</strong> Wärmeab<strong>zu</strong>gsab<strong>zu</strong>gsanlagen sowie maschinelle Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong> Wassernebel-Löschanlagen,<br />
5. nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die<br />
Wasserversorgungsanlage,<br />
6. Alarmierungsanlagen <strong>und</strong> Brandmeldeanlagen,<br />
7. Sicherheitsstromversorgungen<br />
ZYKLUS : 3jährig
Prüfintervalle Sachsen (WP)<br />
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />
nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO)<br />
vom 07. Februar 2000<br />
(1) Gemäß §2 Prüfungen gilt:<br />
Prüfungen die durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige durch<strong>zu</strong>führen sind:<br />
1. Lüftungsanlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes,<br />
2. CO-Warnanlagen,<br />
3. Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchableitung oder Rauchfreihaltung mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr.2,<br />
4. Feuerlöschanlagen, da<strong>zu</strong> gehören selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong><br />
Wassernebel-Löschanlagen sowie nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen einschließlich jeweils <strong>zu</strong>gehöriger Druckerhöhungs- <strong>und</strong><br />
Wasserversorgungsanlagen,<br />
5. Automatische Brandmeldeanlagen <strong>und</strong> automatische Alamierungseinrichtungen,<br />
6. Sicherheitsstromversorgungen <strong>und</strong> <strong>zu</strong>gehörige Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen des Brandschutzes, wie Sicherheitsbeleuchtung oder<br />
Feuerwehraufzüge; Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />
Sicherheitsstromversorgung stehen.<br />
ZYKLUS : 3jährig<br />
Durch Sachk<strong>und</strong>ige müssen auf ihre Wirksamkeit <strong>und</strong> Betriebssicherheit geprüft werden:<br />
Blitzschutzanlagen, natürlich wirkende Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchableitung, die nur manuell oder <strong>zu</strong>sätzlich durch Schmelzlot ausgelöst<br />
werden, Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- <strong>und</strong> Rauchschutztüren, elektrische Verriegelungen von Türen in<br />
Rettungswegen, Brandmeldeanlagen mit nichtautomatisierten Brandmeldern <strong>und</strong> nichtautomatischer Alamierungseinrichtungen
Prüfintervalle Sachsen-Anhalt (WP)<br />
TAnlVO - Verordnung über technische Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen nach Bauordnungsrecht - Sachsen-Anhalt -<br />
vom 29. Mai 2006 i.d.F. vom 02.07.2006<br />
(1) Gemäß §2 Prüfungen, Prüffristen gilt:<br />
Prüfungen die durch Prüfsachverständige durch<strong>zu</strong>führen sind:<br />
1. Lüftungsanlagen <strong>zu</strong>r Verhütung erheblicher Gefahren,<br />
2. CO-Warnanlagen,<br />
3. Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchableitung oder Rauchfreihaltung mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr.2,<br />
4. Ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong> Wassernebel-Löschanlagen,<br />
5. Ortsfeste nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlage, einschließlich des<br />
Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,<br />
6. Automatische Brandmeldeanlagen <strong>und</strong> automatische Alamierungseinrichtungen,<br />
7. Sicherheitsstromversorgungen <strong>und</strong> <strong>zu</strong>gehörige Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen des Brandschutzes, wie Sicherheitsbeleuchtung,<br />
Notstromaggregate oder Feuerwehraufzüge; Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang<br />
mit der Sicherheitsstromversorgung stehen.<br />
ZYKLUS : 3jährig<br />
Durch Sachk<strong>und</strong>ige müssen auf ihre Wirksamkeit <strong>und</strong> Betriebssicherheit geprüft werden:<br />
Blitzschutzanlagen, natürlich wirkende Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchableitung, die nur manuell oder <strong>zu</strong>sätzlich durch Schmelzlot ausgelöst<br />
werden, Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- <strong>und</strong> Rauchschutztüren, elektrische Verriegelungen von Türen in<br />
Rettungswegen, Brandmeldeanlagen mit nichtautomatisierten Brandmeldern <strong>und</strong> nichtautomatischer Alamierungseinrichtungen,<br />
automatische Schiebetüren in Rettungswegen
Prüfintervalle Schleswig-Holstein (WP)<br />
Prüfverordnung , Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen nach dem<br />
Bauordnungsrecht - Schleswig-Holstein -<br />
vom 22. November 2000<br />
(1) Gemäß §2 Prüfungen gilt:<br />
Prüfungen die durch Prüfsachverständige durch<strong>zu</strong>führen sind:<br />
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,<br />
2. CO-Warnanlagen,<br />
3. Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen sowie maschinelle Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong> Wassernebel-Löschanlagen,<br />
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die<br />
Wasserversorgungsanlage,<br />
6. Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen,<br />
7. Sicherheitsstromversorgungen.<br />
ZYKLUS : 3jährig
Prüfintervalle Thüringen (WP)<br />
ThürTechPrüfVO - Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen in Gebäuden<br />
vom 06. Mai 2004<br />
(1) Gemäß §2 Prüfungen gilt:<br />
Prüfungen die durch Prüfsachverständige durch<strong>zu</strong>führen sind:<br />
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,<br />
2. CO-Warnanlagen,<br />
3. Rauchab<strong>zu</strong>gsanlagen sowie maschinelle Anlagen <strong>zu</strong>r Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong> Wassernebel-Löschanlagen,<br />
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die<br />
Wasserversorgungsanlage,<br />
6. Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen,<br />
7. Sicherheitsstromversorgungen.<br />
ZYKLUS : 3jährig
Wassergefährdende Stoffe (Gr<strong>und</strong>lagen) – u.a. Tankanlagen<br />
Die gesetzliche Pflicht <strong>zu</strong>r Prüfung von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen leitet sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz ab. Hier steht im §62 Abs. 1 die<br />
allgemeine Forderung: "Anlagen <strong>zu</strong>m Lagern, Abfüllen, Herstellen <strong>und</strong> Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen <strong>zu</strong>m Verwenden<br />
wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft <strong>und</strong> im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein <strong>und</strong> so errichtet,<br />
unterhalten, betrieben <strong>und</strong> stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht <strong>zu</strong> besorgen ist."<br />
Im Abs. 4 wird dann weiter gesagt dass weitere Rechtsvorschriften "...<strong>zu</strong>r Beauftragung von Sachverständigen ... mit der Durchführung bestimmter<br />
Tätigkeiten" erlassen werden können.<br />
Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage steht in der Verordnung über Anlagen <strong>zu</strong>m Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 im §1 Abs. 2:<br />
"...Er hat darüber hinaus die Anlage durch <strong>zu</strong>gelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen <strong>zu</strong> lassen, <strong>und</strong> zwar<br />
1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,<br />
2. spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung; bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des<br />
Wasserhaushaltsgesetzes <strong>und</strong> in Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes spätestens zweieinhalb Jahre nach der<br />
letzten Überprüfung,<br />
3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,<br />
4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,<br />
5. wenn die Anlage stillgelegt wird.<br />
im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften."
Wassergefährdende Stoffe (Gr<strong>und</strong>lagen) – u.a. Tankanlagen<br />
Mit dem letzten Satz macht der Gesetzgeber einen Schwenk <strong>zu</strong>rück auf das derzeit noch geltende Landesrecht. Hier hat derzeit noch jedes Land sein eigenes<br />
Wassergesetz. Dieses setzt wird dann wiederum durch die entsprechende Landes-VAwS untersetzt. Hier steht z.B. in der Berliner VAwS im § 19 folgendes:<br />
"§ 19 Überprüfung von Anlagen (<strong>zu</strong> § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG):<br />
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 <strong>und</strong> 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 18 überprüfen <strong>zu</strong> lassen<br />
1. unterirdische Anlagen <strong>und</strong> Anlagenteile für flüssige <strong>und</strong> gasförmige Stoffe,<br />
2. oberirdische Anlagen für flüssige <strong>und</strong> gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C <strong>und</strong> D nach § 6 Abs. 1, in Schutzgebieten der Stufen B, C <strong>und</strong> D, sowie Anlagen<br />
<strong>zu</strong>r Lagerung <strong>und</strong> Befüllung von Altölen mit einem Lagervolumen über 200 Liter,<br />
3. Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 1.000 t, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser <strong>zu</strong> den wassergefährdenden<br />
Stoffen nicht sicher verhindert wird,<br />
4. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauart<strong>zu</strong>lassung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer diese ersetzenden<br />
Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.<br />
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 18 überprüfen <strong>zu</strong> lassen<br />
1. oberirdische Anlagen für flüssige <strong>und</strong> gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B nach § 6 Abs. 1,<br />
2. Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 100 t, in Schutzgebieten mit einer Masse von mehr als 10 t, bei denen der Zutritt von<br />
Niederschlagswasser <strong>zu</strong> den wassergefährdenden Stoffen nicht sicher verhindert wird.<br />
Die <strong>Fristen</strong> für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. „<br />
Anforderungen <strong>zu</strong> den Anlagen stehen <strong>zu</strong>m einen in den entsprechenden Landes VAwS bzw. in den "Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe - TRwS"<br />
Hier gilt die TRwS 779 als Gr<strong>und</strong>legende Regel. Hier werden Anforderungen allgemeiner Art festgeschrieben, die auch teilweise schon in den Landes VAwS<br />
erscheinen. Da<strong>zu</strong> gibt es dann weitere Regeln wie z.B. folgende TRwS 781 Tankstellen TRwS 786 Dichtflächen TRwS 791 Heizöllageranlagen (Entwurf) usw.<br />
Für den Bereich Heizöl-/Diesellageranlagen gelten weiterhin die DIN 4755 sowie die Technische Regel der IWO <strong>zu</strong> Heizöllageranlagen.
Detaillierte Aufstellung<br />
Stand – Juni 2010