Hamburg - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung Prüfverordnung - PVO<br />
Stand: 21.12.2010<br />
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung<br />
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen,<br />
Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, die die<br />
allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres<br />
jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung<br />
nachgewiesen haben.<br />
(2) 1 Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im<br />
Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die<br />
Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist.<br />
2 Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit<br />
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der<br />
Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu<br />
behandeln sind.<br />
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