Hamburg - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung Prüfverordnung - PVO<br />
Stand: 21.12.2010<br />
§ 22 Ordnungswidrigkeiten<br />
Nach § 80 Absatz 1 Nummer 17 *) HBauO kann mit Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt<br />
werden, wer<br />
1. entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige<br />
oder Prüfsachverständiger führt oder wer, ohne Prüfsachverständige oder<br />
Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach den<br />
Vorschriften der <strong>Hamburg</strong>ischen Bauordnung oder der auf Grund dieser<br />
erlassenen Bestimmungen nur von einer oder einem Prüfsachverständigen<br />
ausgestellt werden dürfen; dies gilt auch für die unberechtigte Führung der<br />
Bezeichnungen von Fachbereichen und Fachrichtungen sowie die Ausstellung von<br />
Bescheinigungen, für die keine Anerkennung in der benötigten Fachrichtung<br />
beziehungsweise des benötigten Fachbereiches vorliegt,<br />
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 die vorgeschriebenen<br />
Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,<br />
3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 3 unrichtige Prüfbescheinigungen<br />
ausstellt oder<br />
4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 4 Satz 2 die festgestellten<br />
Mängel nicht innerhalb der in der Prüfbescheinigung gesetzten Frist beseitigen<br />
lässt und dies zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder erheblichen<br />
Vermögenswerten geführt hat.<br />
*)<br />
Hinweis<br />
Gemäß Änderung der HBauO vom 27.04.2010 ist seit dem 1. September 2010<br />
§ 80 Absatz 1 Nummer 16 HBauO anwendbar.<br />
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