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Hamburg - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung Prüfverordnung - PVO<br />

Stand: 21.12.2010<br />

§ 21 Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben<br />

(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 66 HBauO für Fahrgeschäfte werden<br />

dem Technischen Überwachungs-Verein Nord Systems GmbH & Co. KG, <strong>Hamburg</strong><br />

übertragen.<br />

(2) Für Windkraftanlagen darf die Germanische Lloyd AG, <strong>Hamburg</strong><br />

Typengenehmigungen nach § 65 HBauO erteilen.<br />

(3) 1 Die Germanische Lloyd AG und der Technische Überwachungs-Verein erheben für<br />

die ihnen übertragenen Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der<br />

Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.<br />

2 § 13 Absatz 6 gilt entsprechend.<br />

(4) 1 Die Germanische Lloyd AG und der Technische Überwachungs-Verein unterstehen<br />

der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.<br />

2 Diese kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen.<br />

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