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Nichtamtliche Lesefassung Prüfverordnung - PVO<br />

Stand: 21.12.2010<br />

§ 14 Prüfbereiche<br />

(1) Zur Einhaltung der Anforderungen nach §§ 3 und 17 HBauO sind die im Folgenden<br />

genannten Anlagen durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und<br />

Einrichtungen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen:<br />

1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Nutzungseinheiten im<br />

selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,<br />

2. CO-Warnanlagen,<br />

3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von<br />

Rettungswegen,<br />

4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen<br />

und Wassernebel-Löschanlagen,<br />

5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und<br />

Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die<br />

Wasserversorgungsanlage,<br />

6. Brandmeldeanlagen,<br />

7. Alarmierungsanlagen,<br />

8. Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung.<br />

(2) 1 Technische Anlagen und Einrichtungen gemäß Absatz 1 sind zu prüfen in<br />

1. Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom<br />

5. August 2003 (HmbGVBl. S. 413) in der jeweils geltenden Fassung,<br />

2. Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung<br />

vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420) in der jeweils geltenden Fassung,<br />

3. Krankenhäusern, Pflegeheimen und Stätten mit vergleichbarer Nutzung,<br />

4. Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung<br />

vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448) in der jeweils geltenden Fassung ab<br />

60 Betten,<br />

5. Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO,<br />

6. Gebäude von Anlagen des öffentlichen nicht schienengebundenen Verkehrs,<br />

die für die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 600 Personen bestimmt<br />

sind,<br />

7. geschlossene Großgaragen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 und<br />

Absatz 8 der Garagenverordnung vom 17. April 1990 (HmbGVBl. S. 75),<br />

geändert am 29. November 1994 (HmbGVBl. 1994 S. 301, 1995 S. 17), in der<br />

jeweils geltenden Fassung,<br />

8. allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,<br />

9. Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung mit einer<br />

Geschossfläche von mehr als 2.000 m² und<br />

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