02.06.2013 Aufrufe

Hamburg - TPG

Hamburg - TPG

Hamburg - TPG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Nichtamtliche Lesefassung Prüfverordnung - PVO<br />

Stand: 21.12.2010<br />

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige<br />

oder Prüfsachverständiger<br />

Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger<br />

in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten<br />

Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin,<br />

Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und<br />

für diese Fachrichtung nicht führen.<br />

Seite 14 von 33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!