Muster-Garagenverordnung M-GarVO - Bauordnungen
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§ 20 Bauvorlagen<br />
9<br />
Teil IV<br />
Bauvorlagen, Prüfungen<br />
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:<br />
1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,<br />
2. die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,<br />
3. die CO-Warnanlagen,<br />
4. die maschinellen Lüftungsanlagen,<br />
5. die Sicherheitsbeleuchtung.<br />
§ 21 (aufgehoben)<br />
§ 22 Weitergehende Anforderungen<br />
Teil V<br />
Schlussvorschriften<br />
Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 MBO gestellt<br />
werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m<br />
und deren Breite mehr als 2 m beträgt.<br />
§ 23 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 15 Absatz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-<br />
Gehaltes der Luft überschritten wird,<br />
2. entgegen § 18 Absatz 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,<br />
§ 24 Übergangsvorschriften<br />
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die<br />
Betriebsvorschriften (§ 18) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 21) entsprechend anzuwenden.<br />
§ 25 Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die <strong>Garagenverordnung</strong> vom … außer Kraft.