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Muster-Garagenverordnung M-GarVO - Bauordnungen

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§ 20 Bauvorlagen<br />

9<br />

Teil IV<br />

Bauvorlagen, Prüfungen<br />

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:<br />

1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,<br />

2. die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,<br />

3. die CO-Warnanlagen,<br />

4. die maschinellen Lüftungsanlagen,<br />

5. die Sicherheitsbeleuchtung.<br />

§ 21 (aufgehoben)<br />

§ 22 Weitergehende Anforderungen<br />

Teil V<br />

Schlussvorschriften<br />

Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 MBO gestellt<br />

werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m<br />

und deren Breite mehr als 2 m beträgt.<br />

§ 23 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 15 Absatz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-<br />

Gehaltes der Luft überschritten wird,<br />

2. entgegen § 18 Absatz 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,<br />

§ 24 Übergangsvorschriften<br />

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die<br />

Betriebsvorschriften (§ 18) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 21) entsprechend anzuwenden.<br />

§ 25 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Garagenverordnung</strong> vom … außer Kraft.

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