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Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung - IKK classic

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<strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

Gültig ab 1. Januar 2010<br />

Da fühl ich mich gut<br />

ikk-<strong>classic</strong>.de


2 E i n l E i t u n g<br />

Vorwort<br />

Das <strong>Arbeitsentgelt</strong> spielt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> e<strong>in</strong>e zentrale<br />

Rolle. E<strong>in</strong>erseits hängt die Versicherungspflicht bzw. die<br />

Versicherungsfreiheit von <strong>der</strong> Höhe des <strong>Arbeitsentgelt</strong>s ab;<br />

an<strong>der</strong>erseits bildet das <strong>Arbeitsentgelt</strong> die grundlage für die<br />

Berechnung <strong>der</strong> Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus kommt dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

geldleistungen <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> entscheidende Bedeutung<br />

zu, denn ausschlaggebend für die Höhe des Krankengeldes,<br />

des Mutterschaftsgeldes, des Arbeitslosengeldes etc.<br />

ist die Höhe des <strong>Arbeitsentgelt</strong>s; nicht zuletzt hängt auch die<br />

Höhe <strong>der</strong> Rente davon ab.<br />

Doch was ist im E<strong>in</strong>zelnen unter „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ zu verstehen?<br />

Welche Bezüge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Versicherungszweigen als <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

zu berücksichtigen und welche wie<strong>der</strong>um bleiben<br />

außer Betracht?<br />

Diese Fragen beantwortet die vorliegende Broschüre. Anhand<br />

e<strong>in</strong>er alphabetischen Auflistung gibt sie schnell und umfassend<br />

darüber Auskunft, welche Arbeitnehmerbezüge nach<br />

dem <strong>Sozialversicherung</strong>srecht als „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ anzusehen<br />

s<strong>in</strong>d. unsere E<strong>in</strong>führung zum Begriff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ soll<br />

ihnen zusätzlich e<strong>in</strong>en Überblick über die versicherungsrechtlichen<br />

grundlagen vermitteln.<br />

Auch wenn nicht alle Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen <strong>Arbeitsentgelt</strong>arten<br />

berücksichtigt werden konnten, hoffen wir, ihnen<br />

mit unserer Broschüre e<strong>in</strong> Hilfsmittel an die Hand zu geben,<br />

das ihnen nützliche Dienste erweist.<br />

Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, stehen wir ihnen<br />

dafür natürlich je<strong>der</strong>zeit gern zur Verfügung.<br />

Ihre <strong>IKK</strong> <strong>classic</strong><br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

www.ikk-<strong>classic</strong>.de<br />

<strong>in</strong>fo@ikk-<strong>classic</strong>.de<br />

21. Auflage • gültig ab 1. Januar 2010 • gK100201<br />

© 2010<br />

PREStO gesundheits-Kommunikation gmbH<br />

30177 Hannover www.presto-gk.de


B E g R i F F „ A R B E i t S E n t g E lt “<br />

A. Begriff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“<br />

I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

nach dem Sozialgesetzbuch s<strong>in</strong>d unter „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ alle<br />

laufenden und e<strong>in</strong>maligen E<strong>in</strong>nahmen zu verstehen, die im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>er Beschäftigung erzielt werden. Dabei ist es unerheblich,<br />

ob auf die E<strong>in</strong>nahmen e<strong>in</strong> Rechtsanspruch besteht,<br />

unter welcher Bezeichnung und <strong>in</strong> welcher Form sie geleistet<br />

werden. Auch wenn sie nicht unmittelbar aus <strong>der</strong> Beschäftigung,<br />

son<strong>der</strong>n nur im Zusammenhang mit ihr erzielt werden,<br />

s<strong>in</strong>d solche E<strong>in</strong>nahmen als <strong>Arbeitsentgelt</strong> zu berücksichtigen.<br />

Ergänzend hierzu schreibt die <strong>Sozialversicherung</strong>sentgeltverordnung<br />

vor, dass e<strong>in</strong>malige E<strong>in</strong>nahmen, laufende Zulagen,<br />

Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche E<strong>in</strong>nahmen, die zusätzlich<br />

zum laufenden Entgelt gezahlt werden, nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> zugerechnet werden,<br />

soweit sie lohnsteuerfrei s<strong>in</strong>d.<br />

im H<strong>in</strong>blick auf das im <strong>Sozialversicherung</strong>srecht maßgebende<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> und den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn<br />

herrscht damit weitgehend Übere<strong>in</strong>stimmung, sodass für die<br />

Berechnung <strong>der</strong> lohnsteuer e<strong>in</strong>erseits und für die Berechnung<br />

<strong>der</strong> Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

an<strong>der</strong>erseits von <strong>der</strong>selben Bemessungsgrundlage<br />

ausgegangen werden kann.<br />

II. Lohnsteuerfreibeträge<br />

Auf <strong>der</strong> lohnsteuerkarte e<strong>in</strong>getragene Freibeträge für erhöhte<br />

Werbungskosten (e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> wie Werbungskosten abziehbaren<br />

Beträge) und außergewöhnliche Belastungen ebenso<br />

wie <strong>der</strong> Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Altersentlastungsbetrag,<br />

Entlastungsbetrag für Alle<strong>in</strong>erziehende und an<strong>der</strong>e<br />

Steuerfreibeträge sowie <strong>der</strong> „Faktor“ zur M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> lohnsteuer<br />

<strong>in</strong> Steuerklasse iV haben auf die <strong>Sozialversicherung</strong><br />

ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss. Das <strong>Arbeitsentgelt</strong> bleibt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

also <strong>in</strong> voller Höhe anrechnungsfähig. Auch e<strong>in</strong> steuer -<br />

licher H<strong>in</strong>zurechnungsbetrag hat ke<strong>in</strong>e sozialversicherungsrechtlichen<br />

Folgen.<br />

III. Pauschal besteuerte Bezüge<br />

<strong>in</strong> bestimmten Fällen bzw. für bestimmte Bezüge lässt das<br />

Steuerrecht die Erhebung <strong>der</strong> lohnsteuer nach e<strong>in</strong>em Pauschsteuersatz<br />

zu. Dadurch wird das lohn steuerverfahren erheblich<br />

vere<strong>in</strong>facht, denn es entfällt die konkrete Zuordnung <strong>der</strong><br />

pauschal besteuerten Bezüge zum e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer.<br />

Der Vere<strong>in</strong>fachung des lohnsteuerverfahrens trägt <strong>der</strong> Sozialgesetzgeber<br />

Rechnung, <strong>in</strong>dem er durch die <strong>Sozialversicherung</strong>sentgeltverordnung<br />

bestimmte Bezüge, bei denen e<strong>in</strong>e<br />

Pauschalbesteuerung möglich ist und ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung<br />

durchgeführt wird, vom <strong>Arbeitsentgelt</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

ausnimmt. Dadurch wird zwar von dem grundsatz<br />

<strong>der</strong> Parallelität zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und<br />

beitragspflichtigem <strong>Arbeitsentgelt</strong> abgewichen; dennoch verbleibt<br />

es bei <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen Bemessungsgrundlage für die<br />

lohnsteuer e<strong>in</strong>erseits und die Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />

an<strong>der</strong>erseits, denn die Pauschalierung <strong>der</strong> lohnsteuer erfolgt<br />

außerhalb des üblichen lohnsteuerabzugsverfahrens.<br />

nun bedeutet nicht jede Pauschalbesteuerung, dass die pauschal<br />

besteuerten Bezüge vom <strong>Arbeitsentgelt</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

auszunehmen s<strong>in</strong>d. Die Pauschalbesteuerung des<br />

Arbeitslohns bei teilzeitkräften hat z. B. ke<strong>in</strong>erlei Auswirkungen<br />

auf die <strong>Sozialversicherung</strong>, sodass <strong>der</strong> den teilzeitbeschäftigten<br />

gezahlte Arbeitslohn <strong>in</strong> voller Höhe zum <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> gehört. Auch darf das <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

des teilzeitbeschäftigten für den Fall, dass dieser im arbeitsrechtlichen<br />

<strong>in</strong>nenverhältnis die pauschale lohn- und Kirchensteuer<br />

sowie den Solidaritätszuschlag trägt, nicht um diese<br />

Beträge gekürzt werden.<br />

Die Pauschalbesteuerung sonstiger Bezüge, die bis zum Betrag<br />

von 1.000,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr möglich ist, führt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialversicherung</strong> ebenfalls nicht generell zur Beseitigung<br />

<strong>der</strong> Entgelteigenschaft. Diese Wirkung tritt nur dann e<strong>in</strong>, wenn<br />

es sich bei den sonstigen Bezügen um laufendes <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

handelt. Sofern die sonstigen Bezüge sozialversicherungsrechtlich<br />

e<strong>in</strong>malig gezahltes <strong>Arbeitsentgelt</strong> darstellen, wird die<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>eigenschaft durch die Pauschalbesteuerung<br />

nicht beseitigt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die<br />

erweiterte Beitragspflicht von Son<strong>der</strong>zuwendungen nicht<br />

durch die Pauschalbesteuerung unterlaufen wird.<br />

Wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er größeren Zahl von Fällen die<br />

lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig e<strong>in</strong>behalten hat, kann <strong>der</strong><br />

jeweilige Arbeits lohn (o<strong>der</strong> teil des Arbeitslohns) pauschal<br />

nachversteuert werden. Auch hierbei ist zu beachten, dass<br />

pauschal nachversteuerte Bezüge zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> im<br />

S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> gehören, sie s<strong>in</strong>d somit dem<br />

Arbeitnehmer <strong>in</strong>dividuell zuzuordnen.<br />

Sachprämien (Kundenb<strong>in</strong>dungsprogramme), die e<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />

von Dritten erhält und die (nach § 37a EStg) pauschal<br />

versteuert werden, gehören nicht zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Auch<br />

die (nach § 37b EStg) pauschal besteuerten Sachzuwendungen,<br />

die an Arbeitnehmer e<strong>in</strong>es fremden Dritten gewährt werden,<br />

s<strong>in</strong>d nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen, sofern es<br />

sich nicht um Arbeitnehmer e<strong>in</strong>es mit dem Zuwendenden ver-<br />

3


4<br />

bundenen unternehmens (Konzernunternehmen) handelt.<br />

Wichtig: Werden die pauschal besteuerten Sachzuwendungen<br />

an die eigenen Arbeitnehmer erbracht, gehören sie zum<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> und s<strong>in</strong>d dem jeweiligen Arbeitnehmer <strong>in</strong>dividuell<br />

zuzuordnen.<br />

IV. Sachbezüge<br />

1. Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft<br />

Erhält <strong>der</strong> Arbeitnehmer im Rahmen se<strong>in</strong>er Beschäftigung<br />

freie unterkunft und Verpflegung, ist <strong>der</strong> geldwerte Vorteil<br />

hierfür dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzuordnen. Die entsprechenden<br />

Sachbezugswerte werden für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr neu festgesetzt<br />

und gelten e<strong>in</strong>heitlich für Steuer und <strong>Sozialversicherung</strong><br />

(s. tabellen auf Seite 5).<br />

2. Freie Verpflegung<br />

Für die freie Verpflegung gilt für das Kalen<strong>der</strong>jahr 2010 e<strong>in</strong><br />

Sachbezugswert von <strong>in</strong>sgesamt 215,00 EuR im Monat. Dabei<br />

werden für das Frühstück 47,00 EuR und jeweils 84,00 EuR für<br />

das Mittag- bzw. Abendessen angesetzt. Die vorgenannten<br />

Beträge gelten für volljährige Arbeitnehmer, Jugendliche bis<br />

zur Vollendung des 18. lebensjahres sowie für Auszubildende.<br />

Wird freie Verpflegung auch Familienangehörigen des Arbeitnehmers<br />

gewährt, die nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt<br />

s<strong>in</strong>d, gelten erhöhte Sachbezugswerte. Ausgehend<br />

vom Sachbezugswert für den Arbeitnehmer selbst, s<strong>in</strong>d zusätzlich<br />

anzusetzen für Familienangehörige, die<br />

n das 18. lebensjahr vollendet haben, 100 %,<br />

n das 14., aber noch nicht das 18. lebensjahr vollendet haben,<br />

80 %,<br />

n das 7., aber noch nicht das 14. lebensjahr vollendet haben,<br />

40 % und<br />

n das 7. lebensjahr noch nicht vollendet haben, 30 %.<br />

3. Freie Unterkunft<br />

Der Sachbezugswert für freie unterkunft, die ke<strong>in</strong>e Wohnung<br />

ist (vgl. iV. 4), beträgt 2010 monatlich 204,00 EuR.<br />

Diese Sachbezugswerte verm<strong>in</strong><strong>der</strong>n sich um<br />

n 15 %, wenn <strong>der</strong> Beschäftigte <strong>in</strong> den Haushalt des Arbeitgebers<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft aufgenommen<br />

wird,<br />

n 15 % für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. lebens-<br />

jahres und für Auszubildende,<br />

n 40 % bei Belegung mit zwei Beschäftigten; bei Belegung<br />

mit drei Beschäftigten s<strong>in</strong>d es 50 %, bei mehr als drei Beschäftigten<br />

60 %.<br />

B E g R i F F „ A R B E i t S E n t g E lt “<br />

4. Freie Wohnung<br />

grundlage für die Festsetzung des Sachbezugswertes für freie<br />

Wohnung ist <strong>der</strong> ortsübliche Mietpreis. Beson<strong>der</strong>e Berücksichtigung<br />

f<strong>in</strong>det dabei die lage <strong>der</strong> Wohnung zum Betrieb, wenn<br />

sich daraus Bee<strong>in</strong>trächtigungen für den Arbeitnehmer ergeben.<br />

Als Wohnung ist im Übrigen e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> sich geschlossene<br />

E<strong>in</strong>heit von Räumen anzusehen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> selbstständiger<br />

Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist hierbei, dass<br />

e<strong>in</strong>e Wasserversorgung und -entsorgung, zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>er<br />

Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie e<strong>in</strong>e toilette<br />

vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />

ist im E<strong>in</strong>zelfall <strong>der</strong> ortsübliche Mietpreis nur unter außergewöhnlichen<br />

Schwierigkeiten zu ermitteln, kann die Wohnung<br />

sowohl <strong>in</strong> den alten als auch <strong>in</strong> den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

mit 3,55 EuR monatlich je Quadratmeter bzw. bei<br />

e<strong>in</strong>facher Ausstattung mit 2,88 EuR monatlich je Quadratmeter<br />

bewertet werden. Von e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>fachen Ausstattung<br />

ist dann auszugehen, wenn die Wohnung nicht über e<strong>in</strong>e<br />

Sammelheizung bzw. Bad o<strong>der</strong> Dusche verfügt.<br />

5. Verbilligte Verpflegung, Unterkunft o<strong>der</strong> Wohnung<br />

gewährt <strong>der</strong> Arbeitgeber Verpflegung, unterkunft o<strong>der</strong> Wohnung<br />

zu e<strong>in</strong>em ermäßigten Preis, ist ausgehend von diesem<br />

Betrag die Differenz zu dem Sachbezugswert zu ermitteln,<br />

<strong>der</strong> bei freiem Bezug <strong>der</strong> jeweiligen Arbeitgeberleistungen<br />

anzusetzen wäre. Dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen ist sodann<br />

dieser Differenzbetrag.<br />

6. Sonstige Sachbezüge<br />

Für sonstige kostenfreie Sachbezüge, die nicht die Verpflegung<br />

o<strong>der</strong> unterkunft des Arbeitnehmers betreffen und für<br />

die von Seiten <strong>der</strong> obersten landesf<strong>in</strong>anzbehörden ke<strong>in</strong>e<br />

amtlichen Durchschnittswerte festgesetzt worden s<strong>in</strong>d, ist <strong>der</strong><br />

um übliche Preisnachlässe gem<strong>in</strong><strong>der</strong>te gängige Endpreis am<br />

Abgabeort im Zeitpunkt <strong>der</strong> Abgabe anzusetzen. Das ist <strong>der</strong><br />

Preis, <strong>der</strong> im allgeme<strong>in</strong>en geschäftsverkehr von Endverbrauchern<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> Verkaufsfälle am Abgabeort für<br />

gleichartige Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen tatsächlich gezahlt<br />

wird (e<strong>in</strong>schließlich umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile).<br />

Sofern <strong>der</strong> zu bewertende Sachbezug vom Arbeitgeber unter<br />

vergleichbaren Bed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> nicht unerheblichem umfang<br />

fremden Endverbrauchern zu e<strong>in</strong>em niedrigeren als dem üblichen<br />

Preis angeboten wird, ist dieser Preis anzusetzen. Handelt<br />

es sich um e<strong>in</strong> umfangreiches Warenangebot, von dem<br />

fremde Endverbraucher ausgeschlossen s<strong>in</strong>d, kann <strong>der</strong> übliche<br />

Preis e<strong>in</strong>er Ware auch aufgrund repräsentativer Erhebungen<br />

über die relative Preisdifferenz für die gängigsten E<strong>in</strong>zelstücke<br />

je<strong>der</strong> Warengruppe ermittelt werden.


B E g R i F F „ A R B E i t S E n t g E lt “<br />

Sachbezugswerte für freie Verpflegung 2010<br />

(neue und alte Bundeslän<strong>der</strong> e<strong>in</strong>schließlich gesamt-Berl<strong>in</strong>)<br />

Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung<br />

Personenkreis <strong>in</strong>sgesamt<br />

Sachbezugswerte für freie Unterkunft 2010<br />

(neue und alte Bundeslän<strong>der</strong> e<strong>in</strong>schließlich gesamt-Berl<strong>in</strong>)<br />

Aufnahme im Arbeitgeberunterkunft<br />

allgeme<strong>in</strong> haushalt/geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft<br />

Jugendliche/Auszubildende Volljährige Arbeitnehmer<br />

unterkunft belegt mit EuR EuR<br />

1 Beschäftigtem mtl. 204,00 173,40<br />

ktgl. 6,80 5,78<br />

2 Beschäftigten mtl. 122,40 91,80<br />

ktgl. 4,08 3,06<br />

3 Beschäftigten mtl. 102,00 71,40<br />

ktgl. 3,40 2,38<br />

mehr als mtl. 81,60 51,00<br />

3 Beschäftigten ktgl. 2,72 1,70<br />

1 Beschäftigtem mtl. 173,40 142,80<br />

ktgl. 5,78 4,76<br />

2 Beschäftigten mtl. 91,80 61,20<br />

ktgl. 3,06 2,04<br />

3 Beschäftigten mtl. 71,40 40,80<br />

ktgl. 2,38 1,36<br />

mehr als mtl. 51,00 20,40<br />

3 Beschäftigten ktgl. 1,70 0,68<br />

Erläuterungen<br />

EuR EuR EuR EuR<br />

Arbeitnehmer e<strong>in</strong>schließlich mtl. 47,00 84,00 84,00 215,00<br />

Jugendliche und Auszubildende ktgl. 1,57 2,80 2,80 7,17<br />

Volljährige mtl. 47,00 84,00 84,00 215,00<br />

Familienangehörige ktgl. 1,57 2,80 2,80 7,17<br />

Familienangehörige vor Voll- mtl. 37,60 67,20 67,20 172,00<br />

endung des 18. lebensjahres ktgl. 1,25 2,24 2,24 5,73<br />

Familienangehörige vor Voll- mtl. 18,80 33,60 33,60 86,00<br />

endung des 14. lebensjahres ktgl. 0,63 1,12 1,12 2,87<br />

Familienangehörige vor Voll- mtl. 14,10 25,20 25,20 64,50<br />

endung des 7. lebensjahres ktgl. 0,47 0,84 0,84 2,15<br />

Für die Ermittlung des anzusetzenden Sachbezugswertes für e<strong>in</strong>en teil-Entgeltabrechnungszeitraum s<strong>in</strong>d die<br />

jeweiligen tagesbeträge mit <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage zu multiplizieren.<br />

5


6<br />

Wie erwähnt, ist für die Preisermittlung <strong>der</strong> Abgabeort von<br />

entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung. Sollte jedoch e<strong>in</strong>e Festlegung für<br />

den Abgabeort nicht möglich se<strong>in</strong>, weil dort z. B. ke<strong>in</strong> vergleichbares<br />

Warenangebot für fremde Endverbraucher besteht,<br />

muss <strong>der</strong> übliche Preis geschätzt werden.<br />

Erhält <strong>der</strong> Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Ware o<strong>der</strong> Dienst leistung, die<br />

mit dem um übliche Preisnachlässe gem<strong>in</strong><strong>der</strong>ten gängigen<br />

Endpreis am Abgabeort zu bewerten ist, so kann sie aus<br />

Vere<strong>in</strong>fachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet<br />

werden, zu dem sie <strong>der</strong> Abgebende o<strong>der</strong> dessen Abnehmer<br />

fremden Endverbrauchern im allgeme<strong>in</strong>en geschäftsverkehr<br />

anbietet. Soweit solche Sachbezüge unentgeltlich o<strong>der</strong> teilentgeltlich<br />

gewährt werden, bleiben die Vorteile im jeweiligen<br />

Dienstverhältnis außer Ansatz, wenn ihr Wert 44,00 EuR im<br />

Kalen<strong>der</strong>monat nicht übersteigt.<br />

Waren und Dienstleistungen des Betriebes, die nicht überwiegend<br />

für den Bedarf <strong>der</strong> Mitarbeiter bestimmt s<strong>in</strong>d, werden<br />

geson<strong>der</strong>t bewertet (s. „Belegschaftsrabatte“).<br />

V. Nettoarbeitsentgelt<br />

Ausgangsbasis für die Beitragsberechnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

ist stets das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers.<br />

Wurde h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong> nettoarbeitsentgelt vere<strong>in</strong>bart, ist <strong>der</strong><br />

entsprechende Bruttobetrag durch H<strong>in</strong>zurechnen <strong>der</strong> vom<br />

Arbeitgeber übernommenen lohn- und Kirchensteuer (sofern<br />

diese nach <strong>der</strong> tabelle bemessen werden), des übernommenen<br />

Solidaritätszuschlags und <strong>der</strong> übernommenen Arbeitnehmeranteile<br />

an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen zu ermitteln.<br />

Diese Hochrechnung erfolgt nach dem sogenannten Abtastverfahren.<br />

Dabei ist wie folgt vorzugehen: Zunächst s<strong>in</strong>d Steuern und<br />

Beitragsanteile nach dem nettoarbeitsentgelt zu bemessen.<br />

Diese Beträge s<strong>in</strong>d daraufh<strong>in</strong> dem nettoarbeitsentgelt h<strong>in</strong>zuzurechnen.<br />

Der daraus errechnete gesamtbetrag bildet die<br />

grundlage für e<strong>in</strong>e weitere Hochrechnung, von <strong>der</strong> aus wie<strong>der</strong>um<br />

Steuer- und Beitragsanteile zu ermitteln s<strong>in</strong>d. Der Vorgang<br />

ist so lange zu wie<strong>der</strong>holen, bis sich das Bruttoarbeitsentgelt<br />

nicht mehr verän<strong>der</strong>t.<br />

<strong>in</strong> gleicher Weise gilt das Abtastverfahren auch <strong>in</strong> Bezug auf<br />

Son<strong>der</strong>zuwendungen, wenn diese netto gewährt werden. Jedoch<br />

s<strong>in</strong>d hierbei beson<strong>der</strong>e Regelungen zu berücksichtigen,<br />

und zwar sowohl im H<strong>in</strong>blick auf die lohnsteuer als auch auf<br />

die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge. Für nähere Auskünfte dazu<br />

stehen wir ihnen gern zur Verfügung.<br />

B. <strong>Arbeitsentgelt</strong>-ABC<br />

Abf<strong>in</strong>dungen<br />

wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die als<br />

Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten<br />

durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden,<br />

s<strong>in</strong>d – ungeachtet ihrer lohnsteuerrechtlichen Behandlung –<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher An sprüche, die <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

erworben hat (z. B. nachzahlung von während <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

erzieltem <strong>Arbeitsentgelt</strong>) sowie Abf<strong>in</strong>dungen, die<br />

n wegen e<strong>in</strong>er Rückführung auf die tarifliche E<strong>in</strong>stufung<br />

bzw.<br />

n wegen e<strong>in</strong>er Verr<strong>in</strong>gerung <strong>der</strong> wöchentlichen Arbeitszeit<br />

bei weiter bestehendem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis<br />

gezahlt werden, gehören dagegen zum<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Werden Vorruhestandsgel<strong>der</strong> lohnsteuerrechtlich als Abf<strong>in</strong>dungen<br />

behandelt, hat dies ke<strong>in</strong>e Folgen für die <strong>Arbeitsentgelt</strong>eigenschaft<br />

<strong>der</strong> Vorruhestandsgel<strong>der</strong>.<br />

Abgeltungen für Urlaubsansprüche<br />

s. „urlaubsabgeltungen“.<br />

Abtretungen von Entgelt<br />

Da <strong>der</strong> Arbeitnehmer mit <strong>der</strong> Abtretung über se<strong>in</strong>en lohn<br />

bzw. se<strong>in</strong> gehalt verfügt, liegt <strong>in</strong> den entsprechenden Fällen<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> vor.<br />

Aktienüberlassungen<br />

Der geldwerte Vorteil unentgeltlicher o<strong>der</strong> verbilligter Aktienüberlassungen<br />

des Arbeitgebers an se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer ist<br />

grundsätzlich <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „Mitarbeiterkapitalbeteiligungen“,<br />

„Vermögensbeteiligun gen“.<br />

Altersteilzeit s. „Aufstockungsbeträge“.<br />

A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

Annehmlichkeiten<br />

wie unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte Überlassung von genussmitteln<br />

und getränken im Betrieb zum eigenen Verbrauch,<br />

Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie<br />

von betriebseigenen Dusch- und Badeanlagen, betriebliche<br />

Fort- und Weiterbildungsleistungen sowie unentgeltliche<br />

Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen nutzung<br />

stellen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar; s. auch „Aufmerksamkeiten“,<br />

„Betriebsveranstaltungen“.


A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

Anwesenheitsprämien gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Arbeitgeberbeitragsanteile<br />

Die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu<br />

zahlenden Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Arbeitgeberdarlehen s. „Z<strong>in</strong>sersparnisse“.<br />

Arbeitgeberzuschüsse<br />

1. zum Krankenversicherungsbeitrag<br />

Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens <strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

krankenversicherungsfrei o<strong>der</strong> bei Erhöhung<br />

<strong>der</strong> grenze von <strong>der</strong> Krankenversicherungspflicht befreit<br />

worden s<strong>in</strong>d, erhalten von ihrem Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Zuschuss<br />

zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie freiwillig <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>em privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen versichert s<strong>in</strong>d und<br />

für sich und ihre Familienangehörigen Vertragsleistungen<br />

erhalten, die <strong>der</strong> Art nach den leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung entsprechen.<br />

Bei freiwillig <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung versicherten<br />

Arbeitnehmern hat <strong>der</strong> Arbeitgeber als Zuschuss den<br />

Betrag zu zahlen, den er als Beitragsanteil für e<strong>in</strong>en versicherungspflichtig<br />

Beschäftigten bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte<br />

verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ten allgeme<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> ermäßigten<br />

Beitragssatzes <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen<br />

hätte.<br />

Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist als Beitragszuschuss<br />

die Hälfte des Betrags zu zahlen, <strong>der</strong> sich unter Anwendung<br />

des um 0,9 Beitragssatzpunkte verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ten bundese<strong>in</strong>heitlich<br />

geltenden allgeme<strong>in</strong>en Beitragssatzes o<strong>der</strong>,<br />

wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei Versicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Krankengeld hätte<br />

(z. B. Vollrentner wegen Alters o<strong>der</strong> Pensionäre), die Hälfte des<br />

um 0,9 Beitragssatzpunkte verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ten bundese<strong>in</strong>heitlich<br />

geltenden ermäßigten Beitragssatzes ergibt. Als Beitragszuschuss<br />

braucht <strong>der</strong> Arbeitgeber jedoch höchstens die Hälfte<br />

des Betrags zu zahlen, den <strong>der</strong> Arbeitnehmer für se<strong>in</strong>e Krankenversicherung<br />

tatsächlich aufwendet.<br />

Soweit <strong>der</strong> Zuschuss die vorgenannten grenzen nicht übersteigt,<br />

liegt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor.<br />

Bei freiwillig o<strong>der</strong> privat krankenversicherten Arbeitnehmern,<br />

<strong>der</strong>en regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt alle<strong>in</strong> durch die gewährung<br />

von Son<strong>der</strong>zuwendungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

überschreitet, ist <strong>der</strong> Zuschuss <strong>in</strong> den Monaten, <strong>in</strong> de-<br />

nen e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>zuwendung anfällt, unter Zugrundelegung<br />

des noch nicht mit Zuschüssen belegten teils <strong>der</strong> anteiligen<br />

Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln; auch dieser<br />

Zuschuss stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar. Sofern die Krankenkasse<br />

<strong>in</strong> diesen Fällen vom Arbeitnehmer durchgehend monatlich<br />

den Höchstbeitrag verlangt, bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen,<br />

sich dem h<strong>in</strong>sichtlich des Beitragszuschusses<br />

aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen anzuschließen.<br />

2. zum Pflegeversicherungsbeitrag<br />

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> sozialen<br />

Pflegeversicherung versicherungspflichtig s<strong>in</strong>d, erhalten von<br />

ihrem Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag.<br />

Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die bei e<strong>in</strong>em<br />

privaten Krankenversicherungsunternehmen pflegeversichert<br />

s<strong>in</strong>d und für sich und ihre Angehörigen, für die <strong>in</strong> <strong>der</strong> sozialen<br />

Pflegeversicherung e<strong>in</strong>e Familienversicherung bestünde,<br />

Vertragsleistungen erhalten, die nach Art und umfang den<br />

leistungen <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung gleichwertig s<strong>in</strong>d.<br />

Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer ist als Beitragszuschuss<br />

<strong>der</strong> Betrag zu zahlen, den <strong>der</strong> Arbeitgeber im Falle<br />

von Krankenversicherungspflicht als Arbeitgeberbeitrags anteil<br />

zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätte, also grundsätzlich<br />

die Hälfte des Beitrags aus dem <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Auch für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer hat <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

als Beitragszuschuss den Betrag zu zahlen, den er<br />

für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer zur sozialen<br />

Pflegeversicherung als Arbeitgeberbeitragsanteil aufzubr<strong>in</strong>gen<br />

hätte; höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer für se<strong>in</strong>e private Pflegeversicherung aufwendet.<br />

Soweit <strong>der</strong> Zuschuss die vorgenannten grenzen nicht übersteigt,<br />

liegt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Berechnung des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag<br />

aus Son<strong>der</strong>zuwendungen gelten die Ausführungen<br />

zum Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag<br />

entsprechend.<br />

3. zum Rentenversicherungsbeitrag<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen e<strong>in</strong>es auf<br />

eigenen Antrag von <strong>der</strong> Ver sicherungspflicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers für<br />

n e<strong>in</strong>e lebensversicherung (s. auch „Zukunftssicherungsleistungen“),<br />

n die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung o<strong>der</strong><br />

n e<strong>in</strong>e öffentlich-rechtliche Versicherungs- o<strong>der</strong> Versor-<br />

gungse<strong>in</strong>richtung se<strong>in</strong>er Berufsgruppe<br />

7


8<br />

stellen bis zur Höhe des bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers<br />

<strong>in</strong> Betracht kommenden Arbeitgeberbeitragsanteils<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch bis<br />

zur Hälfte <strong>der</strong> gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />

Die von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu leistenden<br />

Anteile an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherung gehören, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

sie übernimmt, zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Arbeitsessen s. „Mahlzeiten“.<br />

Arbeitskleidung<br />

Die gestellung typischer Arbeitskleidung und auch ihre Übereignung<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt auch für die Barablösung<br />

e<strong>in</strong>es Anspruchs auf gestellung von typischer Arbeitskleidung<br />

durch gesetz, tarifvertrag o<strong>der</strong> Betriebsvere<strong>in</strong>ba -<br />

rung, wenn sie aus betrieblichen gründen veranlasst ist und<br />

die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht<br />

offensichtlich übersteigt. Pauschale Barablösungen s<strong>in</strong>d ebenfalls<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit sie die regelmäßigen Beträge<br />

für Absetzung für Abnutzung und die üblichen <strong>in</strong>standhaltungs-<br />

und <strong>in</strong>standsetzungskosten <strong>der</strong> typischen Arbeitskleidung<br />

abgelten.<br />

im E<strong>in</strong>zelfall ist auch die gestellung e<strong>in</strong>heitlicher, während <strong>der</strong><br />

Arbeitszeit zu tragen<strong>der</strong> bürgerlicher Kleidungsstücke ke<strong>in</strong><br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn sie aus hygienischen gründen angeschafft<br />

wurden, we<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s exklusiv noch teuer s<strong>in</strong>d<br />

und es sich auch nicht um <strong>in</strong>dividualbekleidung entsprechend<br />

<strong>der</strong> speziellen Wünsche <strong>der</strong> Mitarbeiter handelt.<br />

Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

s. „Arbeitgeberbeitragsanteile“, „Arbeitnehmerbeitragsanteile“.<br />

Arbeitsmittel<br />

Die unentgeltliche Überlassung von Arbeitsmitteln (z. B. Werkzeug)<br />

zur beruflichen nutzung stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

gehen dagegen Arbeitsmittel <strong>in</strong> das Eigentum des Arbeitnehmers<br />

unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt über, so gehört <strong>der</strong><br />

dem Arbeitnehmer entstehende geldwerte Vorteil zum<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Auflassungsvergütungen<br />

an notariatsangestellte, die als Auflassungsbevollmächtigte<br />

tätig s<strong>in</strong>d, gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

Aufmerksamkeiten<br />

(als Sachleistungen) des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen<br />

Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden<br />

und zu ke<strong>in</strong>er <strong>in</strong>s gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers<br />

führen, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, sofern ihr Wert<br />

40,00 EuR nicht übersteigt. Wichtig: geldzuwendungen gehören<br />

stets zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>, auch wenn ihr Wert ger<strong>in</strong>g ist.<br />

Aufsichtsratsvergütungen<br />

an Arbeitnehmer stellen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, son<strong>der</strong>n E<strong>in</strong>nahmen<br />

aus selbstständiger Arbeit. Auch die Weitergabe von<br />

Aufsichtsratsvergütungen an Arbeitskollegen ist bei diesen<br />

nicht als <strong>Arbeitsentgelt</strong> zu berücksichtigen.<br />

Aufstockungsbeträge<br />

sowie die aufgestockten (und alle<strong>in</strong> vom Arbeitgeber zu tragenden)<br />

Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nach dem Altersteilzeitgesetz<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, auch soweit sie über<br />

die M<strong>in</strong>destbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz h<strong>in</strong>ausgehen.<br />

Aufstockungsbeträge gehören jedoch zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />

soweit sie zusammen mit dem nettolohn für die Alters teil zeitarbeit<br />

100 % des nettolohns ohne Altersteilzeit übersteigen.<br />

Ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist die Hälfte <strong>der</strong> vom Arbeitgeber<br />

freiwillig übernommenen Rentenversicherungsbeiträge, durch<br />

die Rentenm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen bei vorzeitiger <strong>in</strong>anspruchnahme <strong>der</strong><br />

Altersrente gemil<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> vermieden werden können.<br />

Aufwandsentschädigungen<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn die Bezüge aus e<strong>in</strong>er Bundes-<br />

o<strong>der</strong> landeskasse gezahlt werden und sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bundes-<br />

o<strong>der</strong> landesgesetz o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er auf bundes- o<strong>der</strong> landesgesetzlicher<br />

Ermächtigung beruhenden Bestimmung o<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Bundes- o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er landesregierung als Aufwandsentschädigung<br />

festgesetzt und als solche im Haushaltsplan ausgewiesen<br />

werden. Das gilt auch für die Bezüge, die als Aufwandsentschädigung<br />

aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste<br />

leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt<br />

wird, dass sie für Verdienstausfall o<strong>der</strong> Zeitverlust gewährt<br />

werden o<strong>der</strong> den Aufwand, <strong>der</strong> dem Empfänger erwächst,<br />

offenbar übersteigen. Dementsprechend s<strong>in</strong>d unabhängig<br />

vom tatsächlichen Aufwand,<br />

a) sofern e<strong>in</strong> Betrag o<strong>der</strong> Höchstbetrag durch gesetz o<strong>der</strong><br />

Rechtsverordnung bestimmt ist, bei hauptamtlich tätigen<br />

100 % <strong>der</strong> gewährten Aufwandsentschädigung, bei ehrenamtlich<br />

tätigen 33 1/3 % <strong>der</strong> gewährten Aufwandsentschädigung,<br />

m<strong>in</strong>destens 175,00 EuR monatlich,<br />

b) sofern e<strong>in</strong> Betrag o<strong>der</strong> Höchstbetrag nicht durch gesetz<br />

o<strong>der</strong> Rechtsverordnung bestimmt ist, bei hauptamtlich<br />

und ehrenamtlich tätigen Aufwandsentschädigungen bis<br />

zum Höchstbetrag von 175,00 EuR monatlich


A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. liegt die gezahlte Aufwandsentschädigung<br />

unter dem steuerfreien Monatsbetrag, kann <strong>der</strong> nicht ausgeschöpfte<br />

unterschiedsbetrag <strong>in</strong> an<strong>der</strong>e Monate dieser tätigkeit<br />

im selben Kalen<strong>der</strong>jahr übertragen werden; s. auch<br />

„Ehrenamtsfreibetrag“, „Übungsleiterfreibetrag“.<br />

Ausbil<strong>der</strong>freibetrag s. „Übungsleiterfreibetrag“.<br />

Ausbildungsbeihilfen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>, sofern sie von e<strong>in</strong>em privaten Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer für se<strong>in</strong>e Ausbildung gezahlt werden.<br />

Ausbildungskosten<br />

Berufliche Fort- o<strong>der</strong> Weiterbildungskosten, die <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

für den Arbeitnehmer übernimmt, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Voraussetzung ist, dass diese Bildungsmaßnahmen im ganz<br />

überwiegenden betrieblichen <strong>in</strong>teresse des Arbeitgebers<br />

durchgeführt werden. Davon wird ausgegangen, wenn durch<br />

die Bildungsmaßnahme die E<strong>in</strong>satzfähigkeit des Arbeitnehmers<br />

im Betrieb des Arbeitgebers erhöht wird. Die Maßnahmen<br />

können am Arbeitsplatz, <strong>in</strong> zentralen betrieblichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> außerbetrieblichen E<strong>in</strong>richtungen<br />

durch geführt werden. Entsprechendes gilt auch für Bildungsmaßnahmen<br />

frem<strong>der</strong> unternehmen, die für Rechnung des<br />

Arbeitgebers erbracht werden, für sprachliche Bildungsmaßnahmen,<br />

wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber die Sprachkenntnisse verlangt,<br />

und für dem Arbeitsför<strong>der</strong>ungsrecht entsprechende<br />

Qualifikations- und tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsmaßnahmen, die <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft im<br />

Zusammenhang mit Auflösungsvere<strong>in</strong>barungen erbr<strong>in</strong>gt;<br />

s. auch „Studiengebühren“.<br />

Ausbildungsvergütungen<br />

gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Auslagenersatz<br />

und durchlaufende gel<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Pauschaler<br />

Auslagenersatz ist nur dann ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn die Aufwendungen<br />

für e<strong>in</strong>en Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen<br />

worden s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> die Zahlungen auf tarifvertraglicher<br />

Verpflichtung beruhen.<br />

Auslandszulagen s. „Kaufkraftausgleich“.<br />

Auslösungen<br />

Soweit es sich bei Auslösungen um steuerfreie Reisekostenvergütungen<br />

o<strong>der</strong> um steuerfreie Ersatzleistungen für e<strong>in</strong>e<br />

beruflich begründete doppelte Haushaltsführung handelt,<br />

liegt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor. <strong>in</strong> beiden Fällen gilt für die steuerfreie<br />

Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen die<br />

Begrenzung auf die Verpflegungspauschalen von 24,00 EuR/<br />

12,00 EuR/6,00 EuR (s. „Reisekostenvergütungen“).<br />

Bei doppelter Haushaltsführung gilt für den steuerfreien Ersatz<br />

von Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten mit<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln o<strong>der</strong> mit Kraftfahrzeugen e<strong>in</strong>e<br />

Entfernungspauschale von 0,30 EuR für jeden vollen Kilometer<br />

<strong>der</strong> Entfernung zwischen <strong>der</strong> Familienwohnung und dem Beschäftigungsort;<br />

bei Benutzung e<strong>in</strong>es Flugzeugs s<strong>in</strong>d höchstens<br />

die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der steuerfreie Ersatz<br />

von Kosten für Familienheimfahrten und für unterkunft<br />

ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folgezeit bei Beibehaltung bei<strong>der</strong> Wohnungen unbegrenzt<br />

möglich und stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand wird e<strong>in</strong>e doppelte<br />

Haushaltsführung steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt.<br />

Die Folge: An diesen Personenkreis gezahlte Auslösungen<br />

s<strong>in</strong>d steuerpflichtig und damit <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Übernachten die Arbeitnehmer, die typischerweise nur an<br />

ständig wechselnden tätigkeitsstätten auswärts tätig werden<br />

(vor 2008 E<strong>in</strong>satzwechseltätigkeit, nun Auswärtstätigkeit), am<br />

auswärtigen tätigkeitsort, können die unterkunftskosten zeitlich<br />

unbegrenzt vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.<br />

Außendienstentschädigungen s. „Zehrgel<strong>der</strong>“.<br />

Aussperrungsunterstützungen<br />

von gewerkschaften s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Autotelefon<br />

Die private nutzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Firmenwagen stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

dar. Das gilt auch für vom Arbeitgeber übernommene<br />

Verb<strong>in</strong>dungsentgelte für Privatgespräche. Ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

s<strong>in</strong>d die vom Arbeitgeber ersetzten, nachgewiesenen<br />

Kosten für die berufliche nutzung des privaten Autotelefons<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Privatwagen des Arbeitnehmers. Zu den<br />

beruflichen Kosten gehören die laufenden Verb<strong>in</strong>dungsentgelte<br />

und die nach dem beruflichen Anteil <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dungsentgelte<br />

an den gesamten Verb<strong>in</strong>dungsentgelten berechneten<br />

anteiligen grundkosten (z. B. grundpreis des Anschlusses).<br />

E<strong>in</strong> pauschaler Kostenersatz für die berufliche nutzung des<br />

privaten Autotelefons ist ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn die entstehenden<br />

Aufwendungen für e<strong>in</strong>en Zeitraum von drei Monaten<br />

nachgewiesen worden s<strong>in</strong>d. Außerdem liegt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

vor, wenn erfahrungsgemäß beruflich veranlasste telefonkosten<br />

anfallen und <strong>der</strong> Arbeitgeber ohne Prüfung des beruflichen<br />

Anteils bis zu 20 % des vom Arbeitnehmer vorgelegten<br />

Rechnungsbetrags, höchstens 20,00 EuR monatlich, ersetzt.<br />

Zur Vere<strong>in</strong>fachung kann auch von dem monatlichen Durchschnittsbetrag,<br />

<strong>der</strong> sich aus den Rechnungsbeträgen für e<strong>in</strong>en<br />

repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, ausgegangen<br />

und deshalb für die Folgemonate auf die Vorlage weiterer<br />

telefonrechnungen verzichtet werden.<br />

9


10<br />

BahnCard<br />

Übernimmt <strong>der</strong> Arbeitgeber die Kosten für e<strong>in</strong>e BahnCard des<br />

Arbeitnehmers, führt dies dann zu ke<strong>in</strong>em steuerlichen Vorteil,<br />

wenn durch den betrieblichen E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>e Ersparnis <strong>in</strong> Höhe<br />

<strong>der</strong> Aufwendungen für den Erwerb dieser Karte erzielt wird.<br />

<strong>in</strong>soweit liegt steuerfreier Reisekostenersatz und ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

vor. nutzt <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong> diesen Fällen die Bahn-<br />

Card auch für Privatfahrten o<strong>der</strong> Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte, ist dies von untergeordneter Bedeutung.<br />

Bankgebühren<br />

s. „Kontoeröffnungsgebühren“, „Kontoführungsgebühren“.<br />

Baudarlehen s. „Z<strong>in</strong>sersparnisse“.<br />

Baustellenzulagen s. „Erschwerniszuschläge“.<br />

Bauzuschlag<br />

im Baugewerbe zur Abgeltung witterungsbed<strong>in</strong>gter Arbeitsausfälle<br />

außerhalb <strong>der</strong> Schlechtwetterzeit gehört zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Bedienungsgel<strong>der</strong> s. „tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong>“.<br />

Beihilfen<br />

<strong>in</strong> Krankheits-, geburts- und todesfällen nach den jeweils gültigen<br />

Beihilfevorschriften sowie unterstützungen <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

notfällen aus öffentlichen Kassen s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

unterstützungen privater Arbeitgeber bis 600,00 EuR je Arbeitnehmer<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr s<strong>in</strong>d ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />

wenn sie<br />

n z. B. aus e<strong>in</strong>er unabhängigen unterstützungs- o<strong>der</strong><br />

Hilfskasse für Fälle <strong>der</strong> not und Arbeits losigkeit gewährt<br />

werden,<br />

n aus Beträgen gezahlt werden, die dem Betriebsrat zur<br />

Verfügung stehen o<strong>der</strong><br />

n nach Anhörung des Betriebsrats o<strong>der</strong> sonstiger Arbeitnehmervertretungen<br />

gewährt werden.<br />

Soweit die unterstützung 600,00 EuR übersteigt, liegt <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

vor, es sei denn, sie wird aus Anlass e<strong>in</strong>es beson<strong>der</strong>en<br />

notfalles gewährt. Drohende o<strong>der</strong> bereits e<strong>in</strong>getretene Arbeits<br />

losigkeit ist ke<strong>in</strong> solcher begünstigter beson<strong>der</strong>er notfall.<br />

Beitragsanteile<br />

zu den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen s. „Arbeitgeberbeitragsanteile“,<br />

„Arbeitnehmerbeitragsanteile“.<br />

Beitragszuschüsse<br />

s. „Arbeitgeberzuschüsse“, „Aufstockungsbeträge“.<br />

Belegschaftsaktien s. „Aktienüberlassungen“.<br />

A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

Belegschaftsrabatte<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Belegschaftsrabatte, die e<strong>in</strong> Arbeitgeber selbst se<strong>in</strong>en Arbeitnehmern<br />

beim Bezug von Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen e<strong>in</strong>räumt,<br />

s<strong>in</strong>d bis zu 1.080,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr lohnsteuer-<br />

frei und <strong>in</strong> dieser Höhe auch ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialversicherung</strong>. Dieser Rabattfreibetrag gilt allerd<strong>in</strong>gs nur<br />

für solche Waren und Dienstleistungen, die <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

nicht überwiegend für den Bedarf se<strong>in</strong>er Arbeitnehmer herstellt,<br />

vertreibt o<strong>der</strong> erbr<strong>in</strong>gt.<br />

Zu den Waren gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr<br />

wie Sachen behandelt werden, also auch elektrischer<br />

Strom und Wärme. Auf Rohstoffe, Zutaten und Halbfertigprodukte<br />

ist <strong>der</strong> Rabattfreibetrag nur anwendbar, wenn diese mengenmäßig<br />

überwiegend <strong>in</strong> die Erzeugnisse des Betriebes e<strong>in</strong>gehen.<br />

Auf Waren, die von Dritten hergestellt o<strong>der</strong> vertrieben<br />

werden, f<strong>in</strong>det <strong>der</strong> Rabattfreibetrag ebenso wenig Anwendung<br />

wie auf Betriebs- und Hilfsstoffe, die mengenmäßig überwiegend<br />

nicht an fremde Dritte abgegeben werden (z. B. Benz<strong>in</strong><br />

aus <strong>der</strong> betriebseigenen Zapfsäule, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

ke<strong>in</strong>e tankstelle betreibt; Verkauf e<strong>in</strong>es gebrauchtwagens,<br />

<strong>der</strong> bislang im Betrieb des Arbeitgebers e<strong>in</strong>gesetzt war).<br />

Zu den Dienstleistungen, bei denen <strong>der</strong> Rabattfreibetrag<br />

<strong>in</strong> Betracht kommen kann, gehören z. B. Beför<strong>der</strong>ungsleistungen,<br />

Beratungen, Werbung, Datenverarbeitung, Kontenführung,<br />

Reiseveranstaltungen, die Verschaffung von Ver -<br />

sicherungsschutz sowie nutzungsüberlassungen wie z. B.<br />

die leih- o<strong>der</strong> mietweise Überlassung von grundstücken,<br />

Wohnungen, möblierten Zimmern, Kraftfahrzeugen und<br />

Masch<strong>in</strong>en sowie die gewährung von Darlehen.<br />

2. Ermittlung des Preisvorteils<br />

Für die Berechnung des Preisvorteils werden nicht die üblichen<br />

Endpreise am Abgabeort, son<strong>der</strong>n die im allgeme<strong>in</strong>en<br />

geschäftsverkehr vom Arbeitgeber selbst gefor<strong>der</strong>ten Endpreise<br />

zugrunde gelegt. im E<strong>in</strong>zelhandel s<strong>in</strong>d dies die Preise,<br />

mit denen die Waren ausgezeichnet werden. <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong><br />

denen <strong>der</strong> Arbeitgeber se<strong>in</strong>e Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

fremden Endverbrauchern im allgeme<strong>in</strong>en geschäftsverkehr<br />

nicht anbietet, s<strong>in</strong>d die Endpreise se<strong>in</strong>es nächstansässigen<br />

Abnehmers maßgebend. Die ermittelten Endpreise s<strong>in</strong>d<br />

sodann um 4 % zu verm<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Die Differenz zwischen dem<br />

um 4 % verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Endpreis und dem vom Arbeitnehmer<br />

gezahlten Betrag ist nur <strong>in</strong>soweit lohnsteuerpflichtiger<br />

Arbeitslohn und damit <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>,<br />

als er den Rabattfreibetrag von jährlich<br />

1.080,00 EuR übersteigt. (Beispiel)


A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

Beispiel:<br />

PKW-Endpreis<br />

(Angebotspreis für Endverbraucher) 12.500 EuR<br />

n Preisabschlag (4 % von 12.500 EUR) ./. 500 EUR<br />

gem<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Endpreis 12.000 EUR<br />

PKW-Preis für Werksangehörige ./. 10.000 EUR<br />

geldwerter Vorteil 2.000 EUR<br />

Rabattfreibetrag ./. 1.080 EUR<br />

lohnsteuer- und beitragspflichtig 920 EUR<br />

3. Pauschalbesteuerung<br />

Sofern Belegschaftsrabatte pauschal versteuert werden, darf<br />

<strong>der</strong> Rabattfreibetrag von 1.080,00 EuR nicht angewendet werden.<br />

Diese pauschal versteuerten Belegschaftsrabatte unterliegen<br />

– als e<strong>in</strong>malig gezahltes <strong>Arbeitsentgelt</strong> (Son<strong>der</strong>zuwendung)<br />

– <strong>der</strong> Beitragspflicht zur <strong>Sozialversicherung</strong>. Demzu-<br />

folge müsste die Höhe <strong>der</strong> auf den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer<br />

entfallenden Belegschaftsrabatte <strong>in</strong>dividuell ermittelt werden.<br />

Da diese Ermittlung e<strong>in</strong>en unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand<br />

erfor<strong>der</strong>t, wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit<br />

e<strong>in</strong>geräumt, dem e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer den Durchschnittsbetrag<br />

<strong>der</strong> pauschal versteuerten Belegschaftsrabatte<br />

zuzuordnen. Hierbei kann auch von dem Durchschnittsbetrag<br />

des Vorjahres ausgegangen werden. Durchschnittsbetrag <strong>in</strong><br />

diesem S<strong>in</strong>ne ist <strong>der</strong> vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes ermittelte<br />

Durchschnitt <strong>der</strong> pauschal zu versteuernden Bezüge.<br />

Der Durchschnittsbetrag wird für die Berechnung <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />

allen Arbeitnehmern, die Waren bzw.<br />

Dienstleistungen kostenlos o<strong>der</strong> verbilligt bezogen haben,<br />

zugeordnet, unabhängig davon, <strong>in</strong> welcher Höhe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne<br />

Arbeitnehmer Belegschaftsrabatte erhalten hat. Da <strong>der</strong> Durchschnittsbetrag<br />

den tatsächlich erhaltenen geldwerten Vorteil<br />

erheblich übersteigen kann, setzt die Anwendung dieser Vere<strong>in</strong>fachungsregelung<br />

voraus, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>in</strong>soweit<br />

den Arbeitnehmeranteil an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen<br />

übernimmt. Der vom Arbeitgeber zu tragende Arbeitnehmerbeitragsanteil<br />

stellt allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

im Übrigen ist <strong>der</strong> Durchschnittsbetrag – als Son<strong>der</strong>zuwendung<br />

– dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

zuzuordnen, also <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel dem Monat Dezember,<br />

es sei denn, dass das Beschäftigungsverhältnis vorher<br />

geendet hat. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während<br />

e<strong>in</strong>es teils des Kalen<strong>der</strong>jahres, ist für jeden tag des Beschäftigungsverhältnisses<br />

<strong>der</strong> 360. teil des Durchschnittswertes<br />

anzusetzen.<br />

Belohnungen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>Arbeitsentgelt</strong>; das gilt z. B. für Vergütungen<br />

an Arbeitnehmer von Banken, um Scheckbetrügereien zu<br />

verhüten. Belohnungen, die e<strong>in</strong>e Berufsgenossenschaft für<br />

beson<strong>der</strong>e leistungen im Rahmen <strong>der</strong> unfallverhütung zahlt,<br />

s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Bereitschaftsdienstvergütungen<br />

gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Berufsausbildungsbeihilfen<br />

nach dem SgB iii s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Berufskleidung s. „Arbeitskleidung“.<br />

11<br />

Bestattungsgel<strong>der</strong><br />

des Arbeitgebers s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig, aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

Betreuerfreibetrag s. „Übungsleiterfreibetrag“.<br />

Betriebssport<br />

leistungen des Arbeitgebers für den Betriebssport (z. B. Miete<br />

für tennis- und Squashplätze) sowie Ersatzleistungen zu den<br />

Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Betriebssport<br />

(Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und nebenkosten,<br />

wie z. B. unfallkosten) s<strong>in</strong>d steuerpflichtig und gehören<br />

zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Ausnahmen gelten dann, wenn Arbeitnehmer<br />

vom Arbeitgeber <strong>in</strong> offizieller Funktion zur Organi-<br />

sation und Durchführung von regionalen bzw. überregionalen<br />

Betriebssportveranstaltungen abgeordnet werden. Entsprechendes<br />

gilt für Arbeitnehmer, die für e<strong>in</strong>en Betriebsausflug<br />

<strong>in</strong> offizieller Funktion für den Arbeitgeber tätig werden.<br />

Betriebsveranstaltungen<br />

leistungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen<br />

(z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern)<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, sofern es sich um übliche Be triebs -<br />

veranstaltungen und um hierbei gängige Zuwendungen han-<br />

delt. E<strong>in</strong>e übliche Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn nicht<br />

mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden;<br />

dabei wird auch e<strong>in</strong>e mehrtägige Betriebsveranstaltung als<br />

üblich anerkannt.<br />

Als übliche Zuwendungen gelten <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

n die gewährung von Speisen, getränken, tabakwaren und<br />

Süßigkeiten,<br />

n die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten und<br />

von E<strong>in</strong>trittsgel<strong>der</strong>n beim Besuch von Museen, Kulturdenkmälern,<br />

kulturellen o<strong>der</strong> sportlichen Veranstaltungen,


12<br />

n die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie z. B. Saal-<br />

miete, Musik, Kegelbahn sowie<br />

n die Überreichung von geschenken ohne bleibenden Wert<br />

(bis zu 40,00 EuR), auch wenn die geschenke verlost werden.<br />

Wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers e<strong>in</strong>schließlich umsatzsteuer<br />

für die üblichen Zuwendungen an den e<strong>in</strong>zelnen<br />

Arbeitnehmer <strong>in</strong>sgesamt mehr als 110,00 EuR je Veranstal-<br />

tung betragen, stellen die Aufwendungen <strong>in</strong> voller Höhe lohnsteuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn und damit beitragspflichtiges<br />

Arbeits entgelt dar. Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers<br />

s<strong>in</strong>d dabei dem Arbeitnehmer zuzurechnen.<br />

Soweit <strong>der</strong> Arbeitgeber lohnsteuerpflichtige Zuwendungen<br />

aus Anlass von Betriebsveranstaltungen pauschal versteuern<br />

kann (Pauschsteuersatz von 25 %) und ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung<br />

durchgeführt wird, s<strong>in</strong>d die Zuwendungen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

Betriebsversammlungen<br />

Vergütungen für die teilnahme an Betriebsversammlungen<br />

nach dem Betriebsverfassungsgesetz gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />

soweit sie nicht lohnsteuerfrei s<strong>in</strong>d.<br />

Darlehen s. „Z<strong>in</strong>sersparnisse“.<br />

Deputate s. „Sachbezüge“ (vgl. A. iV).<br />

Dienstkleidung s. „Arbeitskleidung“.<br />

Dienstwagen<br />

s. „Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte“, „Firmenwagen“.<br />

Dienstwohnungen s. „Sachbezüge“ (vgl. A. iV).<br />

Direktversicherungsbeiträge<br />

s. „Zukunftssicherungsleistungen“.<br />

Dreizehnte Monatsgehälter/Monatslöhne<br />

s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Durchlaufende Gel<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Ehrenamtsfreibetrag<br />

Vergütungen für nebenberufliche tätigkeiten im geme<strong>in</strong>nützigen,<br />

mildtätigen o<strong>der</strong> kirchlichen Bereich, z. B. als Vorstand<br />

o<strong>der</strong> gerätewart <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sportvere<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d bis zur Höhe von<br />

500,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr steuerfrei und somit ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Der Freibetrag kann für dieselbe tätigkeit nicht zusätzlich<br />

zum „Übungsleiterfreibetrag“ (s. dort) angesetzt werden.<br />

E<strong>in</strong>trittskarten s. „theaterkarten“.<br />

Elterngeldzuschüsse<br />

des Arbeitgebers für die Zeit des Bezugs von Elterngeld s<strong>in</strong>d<br />

lohnsteuerpflichtig, aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialversicherung</strong>, wenn sie das nettoarbeitsentgelt um<br />

mehr als 50,00 EuR nicht übersteigen.<br />

Entfernungspauschale<br />

s. „Auslösungen“, „Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte“.<br />

Entgeltfortzahlung<br />

bei Arbeitsunfähigkeit gehört zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Entlassungsentschädigungen s. „Abf<strong>in</strong>dungen“.<br />

Entschädigungen<br />

s. „Abf<strong>in</strong>dungen“, „Beihilfen“, „Karenzentschädigungen“,<br />

„Schadensersatzleistungen“, „urlaubsabgeltungen“.<br />

Erf<strong>in</strong><strong>der</strong>vergütungen<br />

gehören <strong>in</strong> vollem umfang zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Erfolgsbeteiligungen s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Ergebnisbeteiligungen s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Erholungsbeihilfen<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn die Erholung zur Abwehr drohen<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> zur Beseitigung bereits entstandener Schäden durch<br />

e<strong>in</strong>e typische Berufskrankheit ärztlicherseits erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Entsprechendes gilt, wenn sie erholungsbedürftigen Arbeitnehmern<br />

gegeben werden, die ohne die Beihilfen und ohne<br />

zumutbare E<strong>in</strong>schränkung ihrer lebensführung aus eigenen<br />

Mitteln nicht <strong>in</strong> Erholung gehen können.<br />

Soweit <strong>der</strong> Arbeitgeber lohnsteuerpflichtige Erholungsbeihilfen<br />

pauschal versteuern kann und ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung<br />

durchgeführt wird, stellen die Erholungsbeihilfen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> dar. Dies ist mit e<strong>in</strong>em<br />

Pauschsteuersatz von 25 % möglich, wenn die Erholungsbeihilfen<br />

zusammen mit an<strong>der</strong>en Erholungsbeihilfen, die <strong>in</strong> demselben<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr früher gewährt worden s<strong>in</strong>d, 156,00 EuR<br />

für den Arbeitnehmer, 104,00 EuR für dessen Ehegatten und<br />

52,00 EuR für jedes K<strong>in</strong>d nicht übersteigen und <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken<br />

verwendet werden.<br />

Ersatzleistungen<br />

des Arbeitgebers s. „Schadensersatzleistungen“.<br />

A R B E i t S E n t g E lt - A B C


A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

Erschwerniszuschläge<br />

wie gefahrenzulagen, Hitzezulagen, Schmutzzulagen, turmzulagen,<br />

Wasserzulagen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Erzieherfreibetrag s. „Übungsleiterfreibetrag“.<br />

Erziehungsgeldzuschüsse<br />

des Arbeitgebers für die Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld<br />

s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig, aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialversicherung</strong>, wenn sie das nettoarbeitsentgelt um<br />

mehr als 50,00 EuR nicht übersteigen.<br />

Essenmarken s. „Mahlzeiten“.<br />

Essenszuschüsse s. „Mahlzeiten“.<br />

Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

mit öffentlichen Verkehrsmitteln im l<strong>in</strong>ienverkehr s<strong>in</strong>d steuerpflichtig;<br />

sie gehören deshalb zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gleiche<br />

gilt für die unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte nutzung öffent-<br />

licher Verkehrsmittel im l<strong>in</strong>ienverkehr für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte.<br />

Der Ersatz von Fahrtkosten bei Benutzung e<strong>in</strong>es Kraftfahrzeugs<br />

(z. B. Zahlung von Kilo metergeld) gehört ebenfalls<br />

grundsätzlich zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Bei gestellung e<strong>in</strong>es Firmenwagens<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte s<strong>in</strong>d<br />

dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil monatlich 0,03 %<br />

des <strong>in</strong>ländischen listenpreises des Firmenwagens für jeden<br />

Entfernungskilometer zuzurechnen.<br />

Der Arbeitgeber kann die dem Arbeitnehmer bei Benutzung<br />

e<strong>in</strong>es Privatwagens ersetzten Fahrtkosten für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte mit e<strong>in</strong>em Pauschsteuersatz<br />

von 15 % versteuern, wobei die Pauschalbesteuerung auf<br />

die Entfernungspauschale begrenzt ist, die <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

als Werbungskosten geltend machen könnte.<br />

Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

0,30 EuR. Benutzt <strong>der</strong> Arbeitnehmer für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte e<strong>in</strong>e taxe, e<strong>in</strong> Motorrad o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Motorroller, e<strong>in</strong> Moped o<strong>der</strong> Mofa o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Fahrrad, gilt<br />

für die Pauschalbesteuerung die Entfernungspauschale nicht.<br />

<strong>in</strong> diesen Fällen s<strong>in</strong>d höchstens die dem Arbeitnehmer ersetzten<br />

tatsächlichen Aufwendungen pauschal besteuerungsfähig.<br />

Ohne E<strong>in</strong>zelnachweis können die tatsächlichen Aufwendungen<br />

mit den für Auswärtstätigkeiten geltenden pauscha-<br />

len Kilometersätzen angesetzt werden, d. h. mit 0,26 EuR je<br />

Entfernungskilometer bei Benutzung e<strong>in</strong>es Motorrads o<strong>der</strong><br />

Motorrollers, 0,16 EuR je Entfernungskilometer bei Benutzung<br />

e<strong>in</strong>es Mopeds o<strong>der</strong> Mofas und 0,10 EuR je Entfernungskilometer<br />

bei Benutzung e<strong>in</strong>es Fahrrads.<br />

13<br />

Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht im Übrigen auch h<strong>in</strong>sichtlich<br />

des geldwerten Vor teils bei gestellung e<strong>in</strong>es Firmenwagens<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.<br />

Soweit <strong>der</strong> Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. den Ersatz <strong>der</strong><br />

Kraftfahrzeugkosten des Arbeitnehmers für solche Fahrten<br />

pauschal versteuern kann und ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung durchgeführt<br />

wird, stellen diese Beträge ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne<br />

<strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> dar; s. auch „Sammelbeför<strong>der</strong>ung“.<br />

Familienzuschläge<br />

wie Ortszuschlag, K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschlag und an<strong>der</strong>e Sozialzuschläge,<br />

die aufgrund von Besoldungsgesetzen, tarifverträgen usw.<br />

gezahlt werden, gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Fehlgeldentschädigungen<br />

die pauschal vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer im Kassen-<br />

und Zähldienst gezahlt werden, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit<br />

sie monatlich 16,00 EuR nicht übersteigen. Das gilt auch für<br />

die Erstattung tatsächlich entstandener Kassenverluste.<br />

Feiertagsarbeitszuschläge<br />

s. „Sonntags-, Feiertags- und nachtarbeitszuschläge“.<br />

Feiertagsvergütungen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Ferienbeihilfen<br />

wie unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> Erholungsheimen<br />

o<strong>der</strong> Barzuschüsse gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>;<br />

s. auch „Erholungsbeihilfen“.<br />

Fernsprechgebühren<br />

Ersetzt <strong>der</strong> Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

die im E<strong>in</strong>zelnen nachgewiesenen Ausgaben für betrieblich<br />

veranlasste telefongespräche vom häuslichen telefon, so<br />

s<strong>in</strong>d die Ersatzleistungen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt für die<br />

ersetzten laufenden Verb<strong>in</strong>dungsentgelte und für die ersetzten<br />

anteiligen grundkosten (nutzungsentgelt für die telefonanlage<br />

sowie grundpreis <strong>der</strong> Anschlüsse), die nach dem beruflichen<br />

Anteil <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dungsentgelte an den gesamten Ver -<br />

b<strong>in</strong>dungsentgelten berechnet worden s<strong>in</strong>d.<br />

E<strong>in</strong> pauschaler Ausgabenersatz für die betriebliche nutzung<br />

des häuslichen telefons ist ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn die entstehenden<br />

Ausgaben für e<strong>in</strong>en Zeitraum von drei Monaten<br />

nachgewiesen worden s<strong>in</strong>d. Außerdem liegt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

vor, wenn erfahrungsgemäß betrieblich veranlasste telefon-


14<br />

kosten anfallen und <strong>der</strong> Arbeitgeber ohne Prüfung des beruflichen<br />

Anteils bis zu 20 % des vom Arbeitnehmer vorgelegten<br />

Rechnungsbetrags, höchstens 20,00 EuR monatlich, ersetzt.<br />

Dabei kann bei regelmäßig anfallenden betrieblichen telefongesprächen<br />

vom häuslichen telefon auch von dem monatlichen<br />

Durchschnittsbetrag, <strong>der</strong> sich aus den Rechnungsbeträgen<br />

für e<strong>in</strong>en repräsentativen Zeitraum von drei Monaten<br />

ergibt, ausgegangen und deshalb für die Folgemonate auf die<br />

Vorlage weiterer telefonrechnungen verzichtet werden.<br />

Firmencomputer<br />

geldwerte Vorteile, die dem Arbeitnehmer durch die private<br />

nutzung firmeneigener Personalcomputer im Betrieb des<br />

Arbeitgebers o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohnung entstehen, s<strong>in</strong>d lohnsteuerfrei<br />

und damit ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

Das gilt auch für vom Arbeitgeber übernommene<br />

Verb<strong>in</strong>dungsentgelte für die private <strong>in</strong>ternetnutzung<br />

e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> netzgebühren und <strong>der</strong> gebühren des<br />

<strong>in</strong>ternetdienstanbieters.<br />

Die Schenkung e<strong>in</strong>es Personalcomputers e<strong>in</strong>schließlich Zubehör<br />

und <strong>in</strong>ternetzugang durch den Arbeitgeber gehört<br />

jedoch zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> s<strong>in</strong>d auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu den<br />

Aufwendungen des Arbeit nehmers für die <strong>in</strong>ternetnutzung<br />

mit e<strong>in</strong>em geschenkten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em bereits vorhandenen eigenen<br />

Personalcomputer. Ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> liegt vor, wenn<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber die Zuwendungen und Zuschüsse mit dem<br />

Steuersatz von 25 % pauschal versteuert und ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung<br />

vornimmt. Die Pauschalbesteuerung ist möglich,<br />

wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber die Zuwendungen und Zuschüsse zusätzlich<br />

zu löhnen o<strong>der</strong> gehältern gewährt. Dabei kann <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen e<strong>in</strong>en Zuschuss <strong>in</strong><br />

Höhe des vom Arbeitnehmer erklärten Betrags für die laufende<br />

<strong>in</strong>ternetnutzung (gebühren) pauschal besteuern, soweit<br />

dieser Betrag 50,00 EuR im Monat nicht übersteigt. Die lohnsteuerpauschalierung<br />

höherer Zuschüsse zu den Aufwendungen<br />

für die <strong>in</strong>ternetnutzung ist nur zulässig, wenn <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer für e<strong>in</strong>en repräsentativen Zeitraum von drei<br />

Monaten anhand <strong>der</strong> Rechnungsbelege Aufzeichnungen<br />

führt.<br />

Firmentelefon<br />

Die private nutzung betrieblicher telefone am Arbeitsplatz<br />

stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar. Das gilt auch, wenn sich das<br />

betriebseigene telefon <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohnung des Arbeitnehmers<br />

bef<strong>in</strong>det. Ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> s<strong>in</strong>d vom Arbeitgeber<br />

übernommene telefongebühren für private Orts- und Ferngespräche<br />

vom betrieblichen telefon am Arbeitsplatz o<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohnung des Arbeitnehmers.<br />

A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

Firmenwagen<br />

Die Überlassung firmeneigener Kraftwagen an Arbeitnehmer<br />

für Dienstreisen o<strong>der</strong> für Sammelfahrten (s. „Sammelbeför<strong>der</strong>ung“)<br />

ist ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Für die Benutzung zu an<strong>der</strong>en<br />

Fahrten gilt Folgendes:<br />

n Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist e<strong>in</strong><br />

Vorteil von monatlich 0,03 % des <strong>in</strong>ländischen listenpreises<br />

des Firmenwagens für jeden Kilometer <strong>der</strong> Entfernung<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

h<strong>in</strong>zuzurechnen;<br />

n für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechseln<strong>der</strong><br />

tätigkeitsstätte (vor 2008 E<strong>in</strong>satzstelle) entsteht zeitlich<br />

unbegrenzt ke<strong>in</strong> dem Arbeits entgelt h<strong>in</strong>zuzurechnen<strong>der</strong><br />

Vorteil; ab 2008 unabhängig von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> pro tag<br />

aufgesuchten tätigkeitsstätten und <strong>der</strong>en Entfernung von<br />

<strong>der</strong> Wohnung;<br />

n übernachtet e<strong>in</strong> Arbeitnehmer mit ständig wechselnden<br />

auswärtigen tätigkeitsstätten (vor 2008 E<strong>in</strong>satzwechseltätigkeit)<br />

am auswärtigen tätigkeitsort, entsteht für die<br />

Fahrten zwischen Wohnung und tätigkeitsort sowie zwischen<br />

auswärtiger unterkunft und tätigkeitsstätte ke<strong>in</strong><br />

dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen<strong>der</strong> Vorteil;<br />

n für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

doppelten Haushaltsführung entsteht ke<strong>in</strong> geldwerter Vorteil.<br />

Wird <strong>der</strong> Firmenwagen für mehr als e<strong>in</strong>e Heimfahrt<br />

wöchentlich benutzt, so ist für die zweite und jede weitere<br />

Heimfahrt <strong>in</strong> <strong>der</strong> gleichen Woche dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> e<strong>in</strong><br />

geldwerter Vorteil von 0,002 % des Firmenwagen-listenpreises<br />

je Kilometer <strong>der</strong> Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort<br />

und dem Ort des eigenen Hausstands<br />

h<strong>in</strong>zuzurechnen;<br />

n für die private nutzung e<strong>in</strong>es Firmenwagens ist dem <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

e<strong>in</strong> privater nutzungswert von monatlich 1 %<br />

des auf volle 100,00 EuR abgerundeten listenpreises des<br />

Firmenwagens (e<strong>in</strong>schl. Son<strong>der</strong>ausstattungen und umsatzsteuer)<br />

h<strong>in</strong>zuzurechnen, und zwar zusätzlich zu dem geldwerten<br />

Vorteil aus <strong>der</strong> Firmenwagenbenutzung für Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte o<strong>der</strong> zu Familienheimfahrten;<br />

n anstelle <strong>der</strong> 1-%-Regelung können als privater nutzungswert<br />

und als nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte bzw. für Familienheimfahrten auch <strong>der</strong><br />

Anteil an den gesamtkosten des Firmenwagens angesetzt<br />

werden, <strong>der</strong> dem Verhältnis <strong>der</strong> Privatfahrten bzw. Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte o<strong>der</strong> Familienheimfahrten<br />

zur gesamtfahrtstrecke entspricht. Dabei müssen<br />

die privat gefahrenen Kilometer und gegebenenfalls die<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für<br />

Familienheimfahrten zurückgelegten Kilometer sowie die<br />

dienstlich gefahrenen Kilometer durch e<strong>in</strong> laufend geführtes<br />

Fahrtenbuch nachgewiesen werden;


A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

s. auch „Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte“.<br />

For<strong>der</strong>ungsverzicht<br />

des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist grundsätzlich<br />

<strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Freianzeigen an Arbeitnehmer von Zeitungsverlagen<br />

s. „Belegschaftsrabatte“.<br />

Freibrot an Arbeitnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Brot<strong>in</strong>dustrie<br />

s. „Belegschaftsrabatte“.<br />

Freie Station s. „Sachbezüge“ (vgl. A. iV).<br />

Freifahrten an Arbeitnehmer von Verkehrsbetrieben<br />

s. „Belegschaftsrabatte“, „Sammelbeför<strong>der</strong>ung“.<br />

Freiflüge an Arbeitnehmer von luftverkehrsgesellschaften<br />

s. „Belegschaftsrabatte“.<br />

Freikarten s. „theaterkarten“.<br />

Freitabak s. „Belegschaftsrabatte“.<br />

Freitrunk<br />

und Haustrunk an Arbeitnehmer im Brauereigewerbe<br />

s. „Belegschaftsrabatte“.<br />

Führersche<strong>in</strong>kosten<br />

Die vom Arbeitgeber ersetzten Kosten für den Erwerb e<strong>in</strong>es<br />

lKW-Führersche<strong>in</strong>s stellen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, wenn das<br />

eigenwirtschaftliche <strong>in</strong>teresse des Arbeitgebers am Führersche<strong>in</strong>erwerb<br />

deutlich überwiegt.<br />

Futter- und Pflegegeld<br />

für Wachhunde im Bewachungsgewerbe s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />

wenn <strong>der</strong> Wachhund Eigen tum <strong>der</strong> Wachgesellschaft ist<br />

und über die Futter- und Wartungskosten e<strong>in</strong>zeln abgerechnet<br />

wird; s. auch „Auslagenersatz“.<br />

Geburtsbeihilfen<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong> des Arbeitnehmers s<strong>in</strong>d seit dem Kalen<strong>der</strong>jahr 2006<br />

steuerpflichtig und damit Arbeits entgelt.<br />

Geburtstagsgeschenke<br />

s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong> mit Ausnahme kle<strong>in</strong>erer Aufmerksamkeiten<br />

(z. B. Buch o<strong>der</strong> Blumen) bis zu e<strong>in</strong>em geldwert von 40,00 EuR.<br />

Wichtig: geldzuwendungen stellen dagegen grundsätzlich<br />

immer <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Gefahrenzulagen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Gehaltsnachzahlungen stellen <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Geldbußen<br />

und geldstrafen gehören <strong>in</strong> Höhe des vom Arbeitgeber für<br />

den Arbeitnehmer übernommenen Betrags zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

15<br />

Vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgel<strong>der</strong> wegen<br />

Verletzung des Halteverbots s<strong>in</strong>d dagegen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />

wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen<br />

<strong>in</strong>teresse übernimmt. Dabei muss das eigenbetriebliche<br />

<strong>in</strong>teresse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung<br />

des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich nie<strong>der</strong>gelegt<br />

und <strong>in</strong> den Entgeltunterlagen dokumentiert se<strong>in</strong>.<br />

im Übrigen wird e<strong>in</strong> eigenbetriebliches <strong>in</strong>teresse nur angenommen,<br />

wenn die Verletzung des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen<br />

begangen wird.<br />

Gelegenheitsgeschenke s. „Aufmerksamkeiten“.<br />

Genussmittel und Getränke<br />

Die im Betrieb zum eigenen Verbrauch unentgeltlich o<strong>der</strong><br />

verbilligt überlassenen genussmittel und getränke stellen<br />

Aufmerksamkeiten dar und s<strong>in</strong>d somit ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Geschenke s. „Aufmerksamkeiten“, „losgew<strong>in</strong>ne“.<br />

Gesundheitsför<strong>der</strong>ungsleistungen<br />

leistungen des Arbeitgebers an se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer zur Verbesserung<br />

des allgeme<strong>in</strong>en gesundheitszustandes und <strong>der</strong><br />

betrieblichen gesundheitsför<strong>der</strong>ung, soweit sie 500,00 EuR<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht übersteigen, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Gew<strong>in</strong>nanteile<br />

gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>, und zwar <strong>in</strong> dem Zeitpunkt, <strong>in</strong><br />

dem <strong>der</strong> Arbeitnehmer wirtschaftlich über sie verfügen kann.<br />

Gratifikationen s. „Aufmerksamkeiten“.<br />

Hausarbeitstage<br />

Die Barabgeltung für nicht <strong>in</strong> Anspruch genommene Hausarbeitstage<br />

stellt <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Haustrunk an Arbeitnehmer im Brauereigewerbe<br />

s. „Belegschaftsrabatte“.<br />

Heimarbeiterausgleichsbeträge<br />

aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes <strong>in</strong> Höhe von 3,4 %<br />

bzw. 6,4 % des <strong>Arbeitsentgelt</strong>s s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.


16<br />

Heimarbeiterzuschläge<br />

zur Abgeltung durch die Heimarbeit entstehen<strong>der</strong> Aufwendungen<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit sie 10 % des grundlohns<br />

nicht übersteigen.<br />

Heiratsbeihilfen<br />

anlässlich <strong>der</strong> Eheschließung des Arbeitnehmers s<strong>in</strong>d seit dem<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr 2006 steuerpflichtig und damit <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Hitzezulagen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Hochzeitsgeschenke<br />

s. „Aufmerksamkeiten“, „Heiratsbeihilfen“.<br />

Hundegeld s. „Futter- und Pflegegeld“.<br />

Incentive-Reisen<br />

Der geldwerte Vorteil für an Arbeitnehmer gewährte <strong>in</strong>centive-Reisen<br />

gehört (auch im Fall e<strong>in</strong>er Pauschalbesteuerung)<br />

zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Insolvenzgeld stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Instrumentengel<strong>der</strong><br />

an Musiker, die im Orchester e<strong>in</strong> eigenes <strong>in</strong>strument verwenden,<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Internetnutzung s. „Firmencomputer“.<br />

Jahreswagenrabatte s. „Belegschaftsrabatte“.<br />

Jubiläumszuwendungen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Kapitalbeteiligungen s. „Vermögensbeteiligungen“.<br />

Karenzentschädigungen<br />

wegen e<strong>in</strong>es Wettbewerbsverbots (für Zeiten nach Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses) s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig, aber<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

Kassenverlustentschädigungen<br />

s. „Fehlgeldentschädigungen“.<br />

Kaufkraftausgleich<br />

Wird Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes von<br />

e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ländischen Arbeitgeber e<strong>in</strong> Kaufkraftausgleich gewährt,<br />

so ist dieser lohnsteuerfrei und ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im<br />

S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>. Dies gilt, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

aus dienstlichen gründen außerhalb des <strong>in</strong>lands entsandt<br />

wird und dort für e<strong>in</strong>en begrenzten Zeitraum e<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />

o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong>ne hat. Die lohnsteuerfrei-<br />

heit des Kaufkraftzuschlags bestimmt sich nach den Sätzen<br />

für die Auslandsdienst bezüge im öffentlichen Dienst.<br />

Kilometergel<strong>der</strong><br />

s. „Auslösungen“, „Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte“, „Reisekostenvergütungen“.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenplatzkosten<br />

Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer zur unterbr<strong>in</strong>gung<br />

und Betreuung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>in</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten o<strong>der</strong><br />

vergleichbaren E<strong>in</strong>richtungen (e<strong>in</strong>schließlich Vorschule) für<br />

nicht schulpflichtige K<strong>in</strong><strong>der</strong> s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschläge<br />

sowie an<strong>der</strong>e lohnzuschläge, die aufgrund des Familienstandes<br />

nach Besoldungsgesetzen, tarifverträgen usw. gezahlt<br />

werden, gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Kirchensteuer s. „lohn- und Kirchensteuer“.<br />

Kleidung<br />

Die vom Arbeitgeber ersetzten Aufwendungen für zivile Kleidung<br />

o<strong>der</strong> entsprechende E<strong>in</strong>kleidungsbeihilfen gehören<br />

grundsätzlich zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „Arbeitskleidung“.<br />

Kontoeröffnungsgebühren<br />

s<strong>in</strong>d, sofern sie vom Arbeitgeber ersetzt werden, <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Kontoführungsgebühren<br />

s<strong>in</strong>d, sofern sie vom Arbeitgeber ersetzt werden, <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Kraftfahrzeugüberlassung<br />

s. „Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte“, „Firmenwagen“.<br />

Krankengeldzuschüsse<br />

des Arbeitgebers für die Zeit des Krankengeldbezugs aus <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Krankenversicherung s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig,<br />

aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>, wenn<br />

sie zusammen mit dem Krankengeld das nettoarbeitsentgelt<br />

um mehr als 50,00 EuR nicht übersteigen.<br />

Krankenlohn s. „Entgeltfortzahlung“.<br />

A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

Krankentagegeldzuschüsse<br />

des Arbeitgebers für die Zeit des Krankentage geldbezugs von<br />

e<strong>in</strong>em privaten Krankenversicherungsunternehmen s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig,<br />

aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn sie zusammen<br />

mit dem Krankentagegeld das nettoarbeitsentgelt um mehr<br />

als 50,00 EuR nicht übersteigen.


A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

Krankenversicherungsbeiträge<br />

s. „Arbeitgeberbeitragsanteile“, „Arbeitgeberzuschüsse“,<br />

„Arbeitnehmerbeitragsanteile“.<br />

Krankenversicherungszuschüsse s. „Arbeitgeberzuschüsse“.<br />

Kreditkarten<br />

Die vom Arbeitgeber aus dienstlichen gründen (z. B. zur Bezahlung<br />

von Reisekosten) unentgeltlich überlassene Kreditkarte<br />

stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, wenn <strong>der</strong>en private Benutzung nur<br />

von untergeordneter Bedeutung ist und sie über das Firmenkonto<br />

abgerechnet wird. Wird die Kreditkarte über das private<br />

Bankkonto des Arbeitnehmers abgerechnet, so liegt ebenfalls<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor, wenn sie ausschließlich zur Abrechnung<br />

von Reisekosten und Auslagenersatz e<strong>in</strong>gesetzt wird. Werden<br />

mit <strong>der</strong> Kreditkarte an<strong>der</strong>e umsätze ausgeführt, ist nur <strong>der</strong> Anteil<br />

<strong>der</strong> übernommenen Kreditkartengebühr ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />

<strong>der</strong> dem Volumenanteil <strong>der</strong> abgebuchten Beträge für Reisekosten<br />

und Auslagenersatz an den gesamten Abbuchungen<br />

entspricht. Überlässt <strong>der</strong> Arbeitgeber die Kredit karte überwiegend<br />

zur Privatnutzung, ist die übernommene Kreditkartengebühr<br />

als Sachbezug zu erfassen, wenn sie – unter E<strong>in</strong>beziehung<br />

<strong>der</strong> weiteren Sachbezüge – die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge<br />

von 44,00 EuR monatlich übersteigt.<br />

Kurkosten<br />

Vom Arbeitgeber übernommene Kurkosten s<strong>in</strong>d regelmäßig<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>. Hiervon ausgenommen s<strong>in</strong>d Kosten für Kreislauftra<strong>in</strong><strong>in</strong>gskuren,<br />

die <strong>der</strong> Arbeitgeber im überwiegenden<br />

betrieblichen <strong>in</strong>teresse zur Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Erhaltung<br />

<strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit se<strong>in</strong>er Arbeitnehmer durchführen lässt.<br />

Kurzarbeitergeld<br />

ist lohnsteuerfrei. Für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

bestehen jedoch folgende Beson<strong>der</strong>heiten: Die Beiträge zur<br />

Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden nicht nur<br />

aus dem tatsächlich erzielten <strong>Arbeitsentgelt</strong> (Kurzlohn), son<strong>der</strong>n<br />

auch aus e<strong>in</strong>em fiktiven <strong>Arbeitsentgelt</strong> berechnet. Als<br />

fiktives <strong>Arbeitsentgelt</strong> wird <strong>der</strong> auf 80 % reduzierte unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum<br />

erzielt hätte (Sollentgelt), und dem Bruttoarbeitsentgelt, das<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt<br />

hat (istentgelt), zugrunde gelegt. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

werden lediglich vom tatsächlichen <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

berechnet.<br />

Kurzarbeitergeldzuschüsse s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Kurzuschüsse s. „Erholungsbeihilfen“, „Kurkosten“.<br />

Lebensmittel s. „Belegschaftsrabatte“.<br />

Lebensversicherungsprämien<br />

s. „Zukunftssicherungsleistungen“.<br />

Leistungszulagen<br />

leistungszulagen, die für die Durchführung von beson<strong>der</strong>en<br />

Arbeiten o<strong>der</strong> als Anerkennung für beson<strong>der</strong>s gut durchgeführte<br />

Arbeiten gezahlt werden, s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Lohnausfallvergütungen<br />

von Dritten gehören grundsätzlich zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit<br />

sie für Zeiten e<strong>in</strong>es versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses<br />

gezahlt werden.<br />

Lohnnachzahlungen s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Lohn- und Kirchensteuer<br />

Vom Arbeitgeber (vertraglich) übernommene lohn- und<br />

Kirchensteuer gehört zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „Pauschale<br />

lohn- und Kirchensteuer“.<br />

17<br />

Losgew<strong>in</strong>ne<br />

aus e<strong>in</strong>er betriebs<strong>in</strong>tern veranstalteten Verlosung gehören<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e, wenn<br />

nur bestimmte Arbeitnehmer an <strong>der</strong> Verlosung teilnehmen<br />

können, beispielsweise nur Arbeitnehmer, die e<strong>in</strong>en Verbesserungsvorschlag<br />

e<strong>in</strong>gereicht o<strong>der</strong> die längere Zeit nicht wegen<br />

Krankheit gefehlt haben. E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt nur dann, wenn<br />

e<strong>in</strong> ganz überwiegend betriebliches <strong>in</strong>teresse des Arbeitgebers<br />

vorliegt. Dies wird bei üblichen Verlosungen im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er Betriebsveranstaltung anerkannt, wenn alle an <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

teilnehmenden Arbeitnehmer lose erhalten; <strong>in</strong><br />

diesen Fällen s<strong>in</strong>d losgew<strong>in</strong>ne ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Mahlzeiten<br />

Wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber Mahlzeiten an se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer<br />

unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt abgibt, liegt <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor,<br />

wenn das Entgelt des Arbeitnehmers niedriger ist als <strong>der</strong> für<br />

das Essen anzusetzende Wert.<br />

Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich durch<br />

e<strong>in</strong>e vom Arbeitgeber selbst betriebene Kant<strong>in</strong>e abgegeben<br />

werden, ist stets <strong>der</strong> anteilige amtliche Sachbezugswert maßgebend.<br />

Das gilt auch für die Fälle, <strong>in</strong> denen arbeitstäglich<br />

durch e<strong>in</strong>e vom Arbeitgeber nicht selbst betriebene Kant<strong>in</strong>e,<br />

gaststätte o<strong>der</strong> vergleichbare E<strong>in</strong>richtung Mahlzeiten verbilligt<br />

abgegeben werden und <strong>der</strong> Arbeitgeber durch leistungen<br />

(Barzuschüsse und Sachleistungen z. B. <strong>in</strong> Form <strong>der</strong> verbilligten<br />

Überlassung von Räumen, Energie o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungs-<br />

gegenständen) an den Betreiber <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung aufgrund<br />

vertraglicher Vere<strong>in</strong>barungen beiträgt.<br />

<strong>in</strong> den vorstehenden Fällen liegt <strong>Arbeitsentgelt</strong> <strong>in</strong> Höhe des<br />

geldwerten Vorteils vor, wenn und soweit das Entgelt des<br />

Arbeitnehmers für e<strong>in</strong>e Mahlzeit den anteiligen amtlichen<br />

Sachbezugswert unterschreitet (Beispiel 1).<br />

Ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist demnach anzunehmen, wenn <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer für jede Mahlzeit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Entgelt <strong>in</strong><br />

Höhe des anteiligen Sachbezugswerts zahlen muss.


18<br />

Beispiel 1:<br />

Preis <strong>der</strong> Mahlzeit 3,50 EuR<br />

Zuzahlung des Arbeitnehmers 2,00 EuR<br />

n Sachbezugswert <strong>der</strong> Mahlzeit 2,80 EUR<br />

geldwerter Vorteil (<strong>Arbeitsentgelt</strong>) 0,80 EUR<br />

Werden vom Arbeitgeber für die arbeitstägliche Mahlzeit<br />

außerhalb des Betriebs Essenmarken ausgegeben, die für<br />

Mahlzeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vom Arbeitgeber nicht selbst betriebenen<br />

Kant<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> gaststätte <strong>in</strong> Zahlung genommen werden, ist<br />

<strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Essenmarke ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

zusätzlich zur Essenmarke m<strong>in</strong>destens den amtlichen<br />

Sachbezugswert von 2,80 EuR bezahlt. Zahlt <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

nach Verrechnung mit dem Wert <strong>der</strong> Essenmarke weniger<br />

als den amtlichen Sachbezugswert, ist <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Essenmarke<br />

als <strong>Arbeitsentgelt</strong> anzusetzen, soweit die Zuzahlung des<br />

Arbeitnehmers den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet<br />

(Beispiele 2 und 3).<br />

Beispiel 2:<br />

Preis <strong>der</strong> Mahlzeit 2,00 EuR<br />

Wert <strong>der</strong> Essenmarke 1,00 EuR<br />

Zuzahlung des Arbeitnehmers 1,00 EuR<br />

n Sachbezugswert <strong>der</strong> Mahlzeit 2,80 EUR<br />

geldwerter Vorteil (<strong>Arbeitsentgelt</strong>) 1,00 EUR<br />

Beispiel 3:<br />

Preis <strong>der</strong> Mahlzeit 5,00 EuR<br />

Wert <strong>der</strong> Essenmarke 5,00 EuR<br />

Zuzahlung des Arbeitnehmers 0,00 EuR<br />

n Sachbezugswert <strong>der</strong> Mahlzeit 2,80 EUR<br />

geldwerter Vorteil (<strong>Arbeitsentgelt</strong>) 2,80 EUR<br />

Der amtliche Sachbezugswert kann aber nur dann angesetzt<br />

werden, wenn<br />

n für jede Mahlzeit nur e<strong>in</strong>e Essenmarke täglich <strong>in</strong> Zahlung<br />

gegeben wird,<br />

n die Essenmarke für e<strong>in</strong> Mittag- o<strong>der</strong> Abendessen e<strong>in</strong>en<br />

Wert von höchstens 5,90 EuR hat,<br />

n die Essenmarken nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werden,<br />

die e<strong>in</strong>e Auswärtstätigkeit ausüben (vor 2008 Dienstreise,<br />

E<strong>in</strong>satz wechsel tätigkeit o<strong>der</strong> Fahrtätigkeit).<br />

ist e<strong>in</strong>e dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, gehört <strong>der</strong> Verrechnungswert<br />

<strong>der</strong> Essenmarke zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>, ggf. abzüglich<br />

des Betrags, den <strong>der</strong> Arbeitnehmer für die Essenmarke<br />

gezahlt hat (Beispiel 4).<br />

Beispiel 4:<br />

Preis <strong>der</strong> Mahlzeit 8,00 EuR<br />

Wert <strong>der</strong> Essenmarke 8,00 EuR<br />

Entgelt für die Essenmarke 3,00 EuR<br />

n geldwerter Vorteil (<strong>Arbeitsentgelt</strong>) 5,00 EUR<br />

Da <strong>der</strong> Arbeitgeber die lohnsteuer für geldwerte Vorteile unentgeltlicher<br />

o<strong>der</strong> verbilligter Mahlzeiten im Betrieb bzw. für<br />

Essenszuschüsse o<strong>der</strong> Essenmarken mit e<strong>in</strong>em Pauschsteuersatz<br />

von 25 % erheben kann, stellen die geldwerten Vorteile,<br />

wenn ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung durchgeführt wird, ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> dar.<br />

Mahlzeiten, die anlässlich von Kundenbewirtungen gewährt<br />

werden, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt auch dann, wenn die<br />

Kundenbewirtung während e<strong>in</strong>er Auswärtstätigkeit stattf<strong>in</strong>det.<br />

Ebenso stellen Speisen, die <strong>der</strong> Arbeitgeber den Arbeitnehmern<br />

anlässlich und während e<strong>in</strong>es außergewöhnlichen Arbeitse<strong>in</strong>satzes<br />

(z. B. betriebliche Besprechung) im Betrieb unentgeltlich<br />

o<strong>der</strong> verbilligt gewährt und <strong>der</strong>en Wert 40,00 EuR<br />

nicht überschreitet, ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar. Bei e<strong>in</strong>er Bewirtung<br />

außerhalb des Betriebs wegen außergewöhnlicher Arbeitse<strong>in</strong>sätze<br />

liegt nur dann ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor, wenn zu e<strong>in</strong>er<br />

Bewirtung im Betrieb ke<strong>in</strong>e Möglichkeit besteht o<strong>der</strong> wenn<br />

ke<strong>in</strong>e geeigneten Besprechungsräume zur Verfügung stehen.<br />

Auf Mahlzeiten, die <strong>der</strong> Arbeitgeber nicht zur üblichen arbeitstäglichen<br />

Beköstigung se<strong>in</strong>er Arbeitnehmer abgibt, s<strong>in</strong>d die<br />

amtlichen Sachbezugswerte nicht anwendbar, son<strong>der</strong>n diese<br />

Mahlzeiten s<strong>in</strong>d mit den üblichen Endpreisen zu bewerten.<br />

E<strong>in</strong>e unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte Mahlzeit, die <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

anlässlich o<strong>der</strong> während e<strong>in</strong>er Auswärtstätigkeit (vor<br />

2008 Dienstreise, Fahrtätigkeit o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzwechseltätigkeit)<br />

o<strong>der</strong> im Rahmen e<strong>in</strong>er beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung<br />

vom Arbeitgeber o<strong>der</strong> auf dessen Veranlassung<br />

von e<strong>in</strong>em Dritten erhält, ist mit dem anteiligen amtlichen<br />

Sachbezugswert dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> h<strong>in</strong>zuzurechnen, wenn<br />

<strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Mahlzeit 40,00 EuR nicht überschreitet. Die Zurechnung<br />

entfällt, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en<br />

dem Sachbezugswert entsprechenden Betrag als Entgelt für<br />

die Mahlzeit vere<strong>in</strong>bart hat und von <strong>der</strong> steuerfreien Verpflegungspauschale<br />

e<strong>in</strong>behält (s. „Reisekostenvergütungen“).<br />

Maigel<strong>der</strong> gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Mankogel<strong>der</strong> s. „Fehlgeldentschädigungen“.<br />

Mehrarbeitslohn und Mehrarbeitszuschläge<br />

s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

A R B E i t S E n t g E lt - A B C


A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

Mehraufwands-W<strong>in</strong>tergeld ist ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Metergel<strong>der</strong><br />

im Möbeltransportgewerbe gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Mietbeiträge<br />

des Arbeitgebers s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „Sachbezüge“.<br />

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen<br />

Die unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte Überlassung von Aktien,<br />

Anteilen an e<strong>in</strong>em Mitarbeiterbeteiligungs-Son<strong>der</strong>vermögen<br />

und an<strong>der</strong>en Beteiligungen am unternehmen des Arbeitgebers,<br />

höchstens 360,00 EuR je Kalen<strong>der</strong>jahr und Dienstverhältnis,<br />

s<strong>in</strong>d unter den Voraussetzungen des § 3 nr. 39 EStg<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. hierzu auch „Vermögensbeteiligungen“.<br />

Mitgliedsbeiträge<br />

zu Berufsverbänden und Vere<strong>in</strong>en, die vom Arbeitgeber für<br />

se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer übernommen werden, gehören zum<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt nicht, sofern die Übernahme <strong>der</strong> Mitgliedsbeiträge<br />

auf ganz überwiegendem betrieblichen<br />

<strong>in</strong>teresse des Arbeitgebers beruht.<br />

Mittagessen s. „Mahlzeiten“, „Sachbezüge“ (vgl. A. iV).<br />

Mobiltelefon<br />

Der Kostenersatz des Arbeitgebers für die betriebliche nutzung<br />

e<strong>in</strong>es eigenen Mobiltelefons (Handys) des Arbeitnehmers<br />

ist ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt sowohl für den Ersatz <strong>der</strong> nachgewiesenen<br />

betrieblichen Kosten als auch für den pauschalen<br />

Ersatz des monatlichen Durchschnittsbetrags <strong>der</strong> betrieblichen<br />

telefonkosten, die <strong>der</strong> Arbeitnehmer für e<strong>in</strong>en repräsentativen<br />

Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen hat. Außerdem liegt<br />

bei erfahrungsgemäß anfallenden betrieblichen Kosten ke<strong>in</strong><br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> vor, wenn bis zu 20 % des vom Arbeitnehmer<br />

vorgelegten Rechnungs betrags, höchstens 20,00 EuR monatlich,<br />

ersetzt werden; s. hierzu „Autotelefon“.<br />

Die private nutzung e<strong>in</strong>es betrieblichen Handys ist ebenfalls<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt auch dann, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

das betriebseigene Handy <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Besitz hat, z. B. das<br />

Handy e<strong>in</strong>es Außendienstmitarbeiters. Ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

s<strong>in</strong>d vom Arbeitgeber übernommene grund- und Verb<strong>in</strong>dungsentgelte<br />

für die Privatnutzung des betrieblichen<br />

Handys.<br />

Montagezulagen s. „Auslösungen“.<br />

Mutterschaftsgeldzuschüsse<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld s<strong>in</strong>d<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Nachtarbeitszuschläge<br />

s. „Sonntags-, Feiertags- und nachtarbeitszuschläge“.<br />

Nachzahlungen<br />

von lohn o<strong>der</strong> gehalt s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Neujahrszuwendungen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Nichtraucherprämien gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Notstandsbeihilfen s. „Beihilfen“.<br />

Nutzungsentschädigungen s. „Werkzeuggel<strong>der</strong>“.<br />

Ortszuschlag<br />

im öffentlichen Dienst gehört zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Parkgebühren<br />

gehören zu den Reisenebenkosten, wenn sie anlässlich<br />

von Auswärtstätigkeiten anfallen; ihr Ersatz stellt daher<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

19<br />

Soweit Parkgebühren im Zusammenhang mit Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte anfallen, s<strong>in</strong>d sie mit <strong>der</strong><br />

Entfernungspauschale abgegolten (s. auch „Fahrtkostenersatz<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“). Ersetzt <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber dem Arbeitnehmer <strong>in</strong> diesen Fällen gleichwohl<br />

Parkgebühren, liegt <strong>in</strong>soweit <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor.<br />

Partnerschaftsvergütungen<br />

als Anteil am geschäftserfolg gehören im Zeitpunkt ihrer<br />

Auszahlung zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Pauschale Lohn- und Kirchensteuer<br />

Die pauschale lohn- und Kirchensteuer e<strong>in</strong>schließlich Solidaritätszuschlag,<br />

die <strong>der</strong> Arbeitgeber nach den Vorschriften des<br />

E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes übernimmt, stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

dar, denn <strong>der</strong> Arbeitgeber gilt <strong>in</strong>soweit als Steuerschuldner<br />

gegenüber dem F<strong>in</strong>anzamt.<br />

Pensionsfonds-, Pensionskassenzuwendungen<br />

s. „Zukunftssicherungsleistungen“.<br />

Pflegerfreibetrag s. „Übungsleiterfreibetrag“.<br />

Pflegeversicherungsbeiträge<br />

s. „Arbeitgeberbeitragsanteile“, „Arbeitgeberzuschüsse“,<br />

„Arbeitnehmerbeitragsanteile“.<br />

Prämien<br />

für Verbesserungsvorschläge gehören <strong>in</strong> vollem umfang zum<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „nichtraucherprämien“, „Sachprämien“.


20<br />

Preisnachlässe s. „Belegschaftsrabatte“.<br />

Provisionen s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Rabatte s. „Belegschaftsrabatte“.<br />

Reisekostenvergütungen<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, sofern sie zur Abgel tung von Aufwendungen<br />

anlässlich e<strong>in</strong>er beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit<br />

vom Arbeitgeber gezahlt werden. Dies gilt für die Erstattung<br />

von Fahrtkosten mit pauschalen Kilometergel<strong>der</strong>n bei<br />

Benutzung von Fahrzeugen nur, wenn die Kilometergel<strong>der</strong><br />

bei e<strong>in</strong>em Pkw ..........................................................................0,30 EuR,<br />

bei e<strong>in</strong>em Motorrad/Motorroller .......................................0,13 EuR,<br />

bei e<strong>in</strong>em Moped/Mofa ........................................................0,08 EuR,<br />

bei e<strong>in</strong>em Fahrrad ...................................................................0,05 EuR,<br />

je Fahrtkilometer nicht übersteigen.<br />

Ab 2008 wurde die unterscheidung zwischen Dienstreise,<br />

Fahrtätigkeit und E<strong>in</strong>satzwechseltätigkeit aufgehoben und<br />

durch den e<strong>in</strong>heitlichen Oberbegriff <strong>der</strong> „beruflich veranlassten<br />

Auswärtstätigkeit“ des Arbeitnehmers ersetzt; diese tätigkeiten<br />

werden nunmehr e<strong>in</strong>heitlich beurteilt. E<strong>in</strong>e Auswärtstätigkeit<br />

liegt vor, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer vorübergehend<br />

außerhalb se<strong>in</strong>er Wohnung und an ke<strong>in</strong>er se<strong>in</strong>er regelmäßigen<br />

Arbeitsstätten beruflich tätig wird o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

bei se<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen beruflichen tätigkeit<br />

typischerweise nur an ständig wechselnden tätigkeitsstätten<br />

o<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>em Fahrzeug tätig wird.<br />

E<strong>in</strong>e „regelmäßige Arbeitsstätte“ ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e jede ortsfeste<br />

dauerhafte betriebliche E<strong>in</strong>richtung des Arbeitgebers,<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit e<strong>in</strong>er<br />

gewissen nachhaltigkeit immer wie<strong>der</strong> aufsucht. nicht maßgebend<br />

s<strong>in</strong>d Art, umfang und <strong>in</strong>halt <strong>der</strong> tätigkeit. Von e<strong>in</strong>er<br />

regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche<br />

E<strong>in</strong>richtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr an e<strong>in</strong>em Arbeitstag je Arbeitswoche<br />

aufgesucht wird. Bei e<strong>in</strong>er vorübergehenden Auswärts-<br />

tätigkeit (z. B. befristete Abordnung) an e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en betrieb-<br />

lichen E<strong>in</strong>richtung des Arbeitgebers o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es verbundenen<br />

unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.<br />

Der Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen ist ke<strong>in</strong><br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit die leistung des Arbeitgebers bei<br />

e<strong>in</strong>er Abwesenheit des Arbeitnehmers<br />

n von 24 Stunden 24,00 EuR,<br />

n von weniger als 24, aber m<strong>in</strong>destens 14 Stunden 12,00 EuR<br />

und<br />

n von weniger als 14, aber m<strong>in</strong>destens 8 Stunden 6,00 EuR<br />

A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

nicht übersteigt o<strong>der</strong> soweit e<strong>in</strong> höherer Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen<br />

mit dem Pauschsteuersatz von<br />

25 % pauschal versteuert werden kann (höchstens steuerfrei<br />

zahlbarer Betrag) und ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung durchgeführt<br />

wird. Die Möglichkeit <strong>der</strong> steuerfreien Erstattung ist auf die<br />

ersten drei Monate <strong>der</strong> tätigkeit an <strong>der</strong>selben auswärtigen<br />

tätigkeitsstätte beschränkt. Die steuerfreien Verpflegungspauschalen<br />

von 24,00 EuR/12,00 EuR/6,00 EuR s<strong>in</strong>d auch<br />

dann ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei e<strong>in</strong>er<br />

Auswärts tätigkeit unentgeltliche Mahlzeiten erhält. Wenn <strong>der</strong><br />

Arbeit geber selbst o<strong>der</strong> auf dessen Veranlassung e<strong>in</strong> Dritter<br />

den Arbeitnehmer während se<strong>in</strong>er Auswärts tätigkeit unentgeltlich<br />

o<strong>der</strong> verbilligt verpflegt hat, s<strong>in</strong>d zwar ebenfalls die<br />

Verpflegungspauschalen steuerfrei, dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist jedoch<br />

<strong>der</strong> anteilige amtliche Sachbezugswert für die Mahlzeit<br />

o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e Mahlzeit mit e<strong>in</strong>em Wert von über 40,00 EuR <strong>der</strong><br />

tatsächliche Wert h<strong>in</strong>zuzurechnen (s. „Mahlzeiten“).<br />

Werden die Aufwendungen für Auswärts tätigkeiten nicht e<strong>in</strong>zeln,<br />

son<strong>der</strong>n im Rahmen e<strong>in</strong>er sogenannten gesamtrechnung<br />

erstattet, dann liegt – auch wenn mehrere Auswärtstätigkeiten<br />

zusammengefasst werden – ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor,<br />

soweit die Erstattung die Summe <strong>der</strong> höchstzulässigen E<strong>in</strong>zelerstattungen<br />

nicht übersteigt.<br />

Rentenversicherungsbeiträge<br />

s. „Arbeitgeberbeitragsanteile“, „Arbeitgeberzuschüsse“,<br />

„Arbeitnehmerbeitragsanteile“, „Aufstockungsbeträge“.<br />

Sachprämien<br />

für betriebliche Verbesserungsvorschläge sowie für leistungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> unfallverhütung und im Arbeitsschutz gehören<br />

zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Bei pauschal versteuerten Sachprämien im Wert von nicht<br />

mehr als 80,00 EuR braucht <strong>der</strong> Arbeitgeber jedoch den Wert<br />

<strong>der</strong> auf den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer entfallenden Sachzuwendung<br />

nicht <strong>in</strong>dividuell zu ermitteln. Er kann aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen<br />

dem e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer vielmehr den<br />

Durchschnittswert <strong>der</strong> pauschal versteuerten Sachprämien<br />

zuordnen; hierbei kann er auch von dem Durchschnittswert<br />

<strong>der</strong> pauschal versteuerten Sachprämien des Vorjahres ausgehen.<br />

Durchschnittswert im vorgenannten S<strong>in</strong>ne ist <strong>der</strong> Betrag, <strong>der</strong><br />

sich bei Division des gesamtwertes <strong>der</strong> Sachprämien (bis<br />

80,00 EuR) durch die Anzahl <strong>der</strong> Arbeitnehmer, die entsprechende<br />

Sachzuwendungen erhalten haben, ergibt. Dieser<br />

Durchschnittsbetrag wird für die Berechnung <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />

allen Arbeitnehmern zugeordnet, die<br />

Sachzuwendungen bis zum Betrag von 80,00 EuR erhalten<br />

haben, unabhängig davon, <strong>in</strong> welcher Höhe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne


A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

Arbeitnehmer Sachzuwendungen bekommen hat. Da <strong>der</strong><br />

Durchschnittswert den tatsächlich erhaltenen geldwerten Vorteil<br />

erheblich übersteigen kann, setzt die Anwendung dieser<br />

Vere<strong>in</strong>fachungsregelung voraus, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>in</strong>soweit<br />

den Arbeitnehmeranteil an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen<br />

übernimmt. Der vom Arbeitgeber zu tragende Arbeitnehmerbeitragsanteil<br />

stellt allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

im Übrigen ist <strong>der</strong> Durchschnittsbetrag – als Son<strong>der</strong>zuwendung<br />

– dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

zuzuordnen, also <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel dem Monat Dezember,<br />

es sei denn, dass das Beschäftigungsverhältnis vorher<br />

geendet hat. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während<br />

e<strong>in</strong>es teils des Kalen<strong>der</strong>jahres, ist für jeden tag des<br />

Beschäftigungsverhältnisses <strong>der</strong> 360. teil des Durchschnittswertes<br />

anzusetzen.<br />

Saison-Kurzarbeitergeld s. „Kurzarbeitergeld“<br />

Sammelbeför<strong>der</strong>ung<br />

Der geldwerte Vorteil e<strong>in</strong>er kostenlosen o<strong>der</strong> verbilligten<br />

Sammelbeför<strong>der</strong>ung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,<br />

soweit sie für den betrieblichen E<strong>in</strong>satz notwendig ist, stellt<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Sanierungsgel<strong>der</strong><br />

s. „Zukunftssicherungsleistungen“ (Pkt. 5).<br />

Schadensersatzleistungen<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn es sich um Schadens ersatz aufgrund<br />

unmittelbarer gesetz licher Verpflichtung handelt. Auch<br />

Schadens ersatzleistungen wegen schuldhafter Verletzung von<br />

Arbeitgeberpflichten stellen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, soweit sie<br />

die Höhe des zivilrecht lichen Schadensersatzanspruchs des<br />

Arbeit nehmers nicht übersteigen.<br />

Schenkungen<br />

s. „Aufmerksamkeiten“, „Jubiläumszuwendungen“.<br />

Schichtzulagen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Schmutz- und Staubzulagen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Schul<strong>der</strong>lass<br />

des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist <strong>in</strong> Höhe<br />

<strong>der</strong> erlassenen Schuld <strong>Arbeitsentgelt</strong>; dies gilt nicht für den<br />

Erlass von steuerpflichtigen Schadens ersatzansprüchen.<br />

Schutzkleidung<br />

Die gestellung und auch die Überlassung von Arbeitsschutzkleidung<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge<br />

für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- o<strong>der</strong> nachtarbeit,<br />

die neben dem grundlohn gezahlt werden, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong><br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit sie für<br />

n nachtarbeit 25 %,<br />

n Sonntagsarbeit 50 %,<br />

n Arbeit am 31. Dezember ab 14 uhr und an gesetzlichen<br />

Feiertagen (Ausnahme: Weihnachten und 1. Mai) 125 %,<br />

n Arbeit am 24. Dezember ab 14 uhr, am 25. und 26. Dezem-<br />

ber sowie am 1. Mai 150 %<br />

des grundlohns nicht übersteigen. grundlohn ist <strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>e<br />

Arbeitsstunde umgerechnete laufende Arbeitslohn im lohnzahlungszeitraum.<br />

Der als grundlohn ansetzbare Betrag ist<br />

sozialversicherungsrechtlich seit dem 1. Juli 2006 auf höchstens<br />

25,00 EuR begrenzt.<br />

nachtarbeit ist die Arbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 20 uhr bis 6 uhr.<br />

Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit<br />

von 0 uhr bis 24 uhr des jeweiligen tages. Die gesetzlichen<br />

Feiertage werden durch die am Ort <strong>der</strong> Arbeitsstätte geltenden<br />

Vorschriften bestimmt.<br />

E<strong>in</strong>e Beson<strong>der</strong>heit ist zu beachten, wenn die nachtarbeit vor<br />

0 uhr aufgenommen wird. <strong>in</strong> diesen Fällen<br />

21<br />

n erhöht sich für nachtarbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 0 bis 4 uhr <strong>der</strong><br />

Zuschlagssatz auf 40 % und<br />

n gilt als Sonntags- und Feiertagsarbeit auch die Arbeit <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Zeit von 0 bis 4 uhr des auf den Sonntag o<strong>der</strong> Feiertag<br />

folgenden tages.<br />

Spenden<br />

Steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Arbeitnehmers<br />

aus <strong>Arbeitsentgelt</strong>bestandteilen (Entgeltumwandlung) zugunsten<br />

von durch naturkatastrophen im <strong>in</strong>land geschädigten<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Sterbegeld<br />

ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im<br />

S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

Streik- und Aussperrungsunterstützungen<br />

Die Zahlungen dieser unterstützungen durch die gewerkschaften<br />

unterliegen nicht dem lohnsteuerabzug und s<strong>in</strong>d<br />

auch ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

Studiengebühren<br />

Übernehmen Arbeitgeber die vom studierenden Arbeitnehmer<br />

geschuldeten Studiengebühren, gilt nach e<strong>in</strong>er Entscheidung<br />

<strong>der</strong> obersten F<strong>in</strong>anzbehörden auf Bundesebene: Auf-


22<br />

grund des ganz überwiegenden betrieblichen <strong>in</strong>teresses des<br />

Arbeitgebers ist ke<strong>in</strong> Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen,<br />

wenn sich <strong>der</strong> Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur<br />

Übernahme <strong>der</strong> Studiengebühren verpflichtet. Das ganz überwiegende<br />

betriebliche <strong>in</strong>teresse muss dokumentiert se<strong>in</strong><br />

durch e<strong>in</strong>e Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden,<br />

wenn er das ausbildende unternehmen auf eigenen Wunsch<br />

<strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.<br />

Seit dem 22. Juli 2009 stellen vom Arbeitgeber getragene o<strong>der</strong><br />

übernommene Studiengebühren auch ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im<br />

S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> mehr dar, soweit es sich steuerrechtlich<br />

um ke<strong>in</strong>en Arbeitslohn handelt.<br />

Tantiemen s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Telefongebühren<br />

s. „Autotelefon“, „Fernsprechgebühren“, „Firmentelefon“,<br />

„Mobiltelefon“.<br />

Teuerungszulagen s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Theater-Betriebszuschläge<br />

Die bei theater und Bühnen zu zahlenden theater-Betriebszuschläge<br />

und -zulagen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Theaterkarten<br />

Der geldwerte Vorteil unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt überlassener<br />

theaterkarten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen<br />

stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Trennungsentschädigungen<br />

im öffentlichen Dienst bei Abordnung an auswärtige Dienststellen<br />

o<strong>der</strong> Versetzung bis zum umzug s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />

soweit sie lohnsteuerfrei s<strong>in</strong>d. Dabei ist die Begrenzung durch<br />

die Entfernungspauschale zu beachten (s. „Auslösungen“).<br />

Trennungsgel<strong>der</strong><br />

s. „Auslösungen“, „trennungsentschädigungen“.<br />

Treueprämien gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong><br />

tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong>, auf die e<strong>in</strong> Rechtsanspruch besteht, gehören zum<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>. Dagegen stellen sogenannte freiwillige tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong>,<br />

die dem Arbeitnehmer ohne Rechtsanspruch gezahlt<br />

werden, ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Übergangsgeldzuschüsse<br />

des Arbeitgebers für die Zeit des Übergangsgeldbezugs aus<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung o<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Arbeits-<br />

losenversiche rung s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig, aber ke<strong>in</strong> Arbeits -<br />

entgelt im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>, wenn sie zusammen<br />

mit dem Übergangsgeld das netto arbeitsentgelt um mehr als<br />

50, 00 EuR nicht übersteigen.<br />

Übernachtungsgel<strong>der</strong><br />

s. „Auslösungen“, „Reisekostenvergütungen“.<br />

A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

Überstundenvergütungen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Übungsleiterfreibetrag<br />

Vergütungen für nebenberufliche tätigkeiten als Übungsleiter,<br />

Ausbil<strong>der</strong>, Erzieher, Betreuer o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e vergleichbare nebenberufliche<br />

tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische<br />

tätigkeiten o<strong>der</strong> für die nebenberufliche Pflege alter, kranker<br />

o<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Menschen s<strong>in</strong>d bis zur Höhe von <strong>in</strong>sgesamt<br />

2.100,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr steuerfrei und stellen <strong>in</strong>soweit<br />

auch ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> dar.<br />

Voraussetzung ist, dass die nebenberufliche tätigkeit im<br />

Dienst o<strong>der</strong> Auftrag e<strong>in</strong>er juristischen Person des öffentli-<br />

chen Rechts <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Eu- o<strong>der</strong> EWR-Mitgliedsstaat o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

zur För<strong>der</strong>ung geme<strong>in</strong>nütziger, mildtätiger und kirchlicher<br />

Zwecke dienenden E<strong>in</strong>richtung ausgeübt wird (z. B. Sportvere<strong>in</strong>,<br />

kirchliche o<strong>der</strong> kulturelle Organisationen sowie Organisationen<br />

<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendarbeit sowie <strong>der</strong> sozialen<br />

Arbeit); s. auch „Ehrenamtsfreibetrag“.<br />

Umsatzbeteiligungen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Umzugskostenvergütungen<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn sie aus öffent lichen Kassen<br />

gezahlt werden. umzugskostenvergütungen privater Arbeitgeber<br />

s<strong>in</strong>d bis zur Höhe <strong>der</strong> Beträge, die nach dem Bundesumzugskostenrecht<br />

als umzugskostenvergütung höchstens<br />

gezahlt werden könnten, ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn<br />

<strong>der</strong> umzug beruflich veranlasst ist.<br />

Unfallverhütungsprämien<br />

Bar- o<strong>der</strong> Sachzuwendungen des Arbeitgebers für die sorgfältige<br />

Beachtung <strong>der</strong> unfallverhütungsvorschriften gehören<br />

zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> (auch im Rahmen e<strong>in</strong>es Sicherheitswettbewerbes);<br />

s. auch „Sachprämien“.<br />

Unfallversicherungsbeiträge<br />

zur gesetzlichen unfallversicherung und zu e<strong>in</strong>er Reiseunfallversicherung<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> Arbeits entgelt. Ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

s<strong>in</strong>d Ver sicherungsbeiträge des Arbeitgebers zu von<br />

ihm abgeschlossenen freiwilligen unfallversicherungen se<strong>in</strong>er<br />

Arbeitnehmer, wenn diesen ke<strong>in</strong>e eigenen Ansprüche gegen<br />

das Versicherungsunternehmen e<strong>in</strong>geräumt werden.<br />

Für Beiträge zu unfallver sicherungen, bei denen <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong>en unmittelbaren Versicherungsanspruch gegen-<br />

über dem Versicherungsunternehmen hat, gilt Folgendes:


A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

n Vom Arbeitgeber gezahlte o<strong>der</strong> dem Arbeitnehmer ersetzte<br />

Beiträge zu e<strong>in</strong>er Berufsunfallversicherung, mit <strong>der</strong><br />

nur unfälle im beruflichen Bereich (e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> unfälle<br />

auf dem Weg von und zu <strong>der</strong> Arbeitsstätte) abgesichert<br />

werden, gehören <strong>in</strong> voller Höhe zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Wird durch die Berufsunfallversicherung auch das unfallrisiko<br />

auf Dienstreisen abgedeckt, s<strong>in</strong>d als Ersatz von Reisenebenkosten<br />

40 % des gesamtbeitrags ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Die restlichen 60 % stellen <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

n Vom Arbeitgeber gezahlte o<strong>der</strong> dem Arbeitnehmer ersetzte<br />

Beiträge für e<strong>in</strong>e gesamtunfallversicherung, die<br />

auch das Risiko von unfällen außerhalb des beruflichen<br />

Bereichs abdeckt, gehören ebenfalls <strong>in</strong> voller Höhe zum<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>. Werden durch die gesamtunfallversicherung<br />

auch unfallrisiken auf Dienstreisen abgesichert,<br />

s<strong>in</strong>d von dem gesamtbeitrag 20 % als Reisenebenkosten<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Soweit Beiträge zu gruppenunfallversicherungen zwar lohnsteuerpflichtig<br />

s<strong>in</strong>d, aber pauschal versteuert werden können<br />

(Steuersatz 20 %), stellen sie ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar;<br />

s. „Zukunftssicherungsleistungen“ (Pkt. 4).<br />

Unterhaltsgeldzuschüsse gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Unterstützung(sleistung)en s. „Beihilfen“.<br />

Urlaubsabgeltungen<br />

gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt nicht für die Abgeltung<br />

von urlaubsansprüchen beim tod des Arbeitnehmers an<br />

dessen Ehegatten o<strong>der</strong> an sonstige Angehörige sowie für<br />

Entschädigungen für verfallene urlaubsansprüche nach dem<br />

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe.<br />

Urlaubsgel<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Urlaubszuschüsse s. „Erholungsbeihilfen“, „Ferienbeihilfen“.<br />

Verbesserungsvorschläge s. „Prämien“, „Sachprämien“.<br />

Beispiele:<br />

Verdienstausfallentschädigungen<br />

nach dem <strong>in</strong>fektionsschutzgesetz s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Vere<strong>in</strong>sbeiträge s. „Mitgliedsbeiträge“.<br />

Verletztengeldzuschüsse<br />

des Arbeitgebers für die Zeit des Verletztengeldbezugs aus<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen unfallver sicherung s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig,<br />

aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>,<br />

wenn sie zusammen mit dem Verletztengeld das nettoarbeitsentgelt<br />

um mehr als 50,00 EuR nicht übersteigen.<br />

Verlosungsgew<strong>in</strong>ne s. „losgew<strong>in</strong>ne“.<br />

Vermächtnisse<br />

des Arbeitgebers zugunsten se<strong>in</strong>er Arbeitnehmer stellen<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Vermittlungsprovisionen<br />

an Arbeitnehmer im Bank- und Versicherungsgewerbe<br />

gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Vermögensbeteiligungen<br />

unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt überlassene Vermögensbeteiligungen<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit <strong>der</strong> Vorteil für den Arbeitnehmer<br />

die Hälfte des Werts <strong>der</strong> Vermögensbeteiligung<br />

und 135,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht übersteigt (siehe Beispiele<br />

unten).<br />

H<strong>in</strong>weis: Diese Regelung ist als Besitzstandsregelung weiterh<strong>in</strong><br />

gültig, wenn aufgrund e<strong>in</strong>er am 31. März 2009 bestehenden<br />

Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong> Anspruch auf die Überlassung besteht<br />

und die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen<br />

wird. H<strong>in</strong>zu kommen muss, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber bei<br />

demselben Arbeitnehmer im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht die neue<br />

Steuerfreiheit nach § 3 nr. 39 EStg (s. „Mitarbeiterkapitalbeteiligungen“)<br />

anzuwenden hat.<br />

Eigenleistung des<br />

Arbeitnehmers bei<br />

kostenloser Überlassung<br />

Wert <strong>der</strong> Beteiligung ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

– 50 EuR 25 EuR 25 EuR<br />

– 400 EuR 135 EuR 265 EuR<br />

–<br />

verbilligter Überlassung<br />

600 EuR 135 EuR 465 EuR<br />

50 EuR 250 EuR 125 EuR 75 EuR<br />

130 EuR 260 EuR 130 EuR –<br />

250 EuR 500 EuR 135 EuR 115 EuR<br />

275 EuR 550 EuR 135 EuR 140 EuR<br />

23


24<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Werden sie während des Bezugs<br />

von z. B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankentagegeld,<br />

Verletztengeld o<strong>der</strong> Übergangsgeld gewährt, bleiben sie<br />

beitragsfrei, wenn sie zusammen mit <strong>der</strong> Sozialleistung und<br />

eventuellen weiteren arbeitgeberseitigen leistungen das<br />

nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 EuR nicht übersteigen.<br />

Verpflegungskostenzuschüsse<br />

an Arbeitnehmer, die typischerweise nur an ständig wechselnden<br />

tätigkeitsstätten o<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>em Fahrzeug tätig werden<br />

(vor 2008 mit E<strong>in</strong>satzwechseltätigkeit o<strong>der</strong> mit Fahrtätigkeit),<br />

z. B. Berufskraftfahrer, l<strong>in</strong>ienbusfahrer, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

für Kalen<strong>der</strong>tage,<br />

n an denen die Abwesenheit von <strong>der</strong> Wohnung m<strong>in</strong>destens<br />

8 Stunden beträgt und <strong>der</strong> Verpflegungszuschuss 6,00 EuR<br />

nicht übersteigt,<br />

n an denen die Abwesenheit von <strong>der</strong> Wohnung m<strong>in</strong>destens<br />

14 Stunden beträgt und <strong>der</strong> Verpflegungszuschuss<br />

12,00 EuR nicht übersteigt.<br />

Werden diese Auswärtstätigkeiten regelmäßig im Betrieb, im<br />

Fahrzeugdepot etc. des Arbeitgebers angetreten, beg<strong>in</strong>nt die<br />

Abwesenheitsdauer mit Verlassen dieses geländes.<br />

Soweit höhere Verpflegungskostenzuschüsse mit dem Pauschsteuersatz<br />

von 25 % pauschal versteuert werden können und<br />

ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung durchgeführt wird, liegt ebenfalls<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor.<br />

Versicherungsprämien s. „Zukunftssicherungsleistungen“.<br />

Verwarnungsgel<strong>der</strong> s. „geldbußen“.<br />

Vorruhestandsgeldzahlungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d diese leistungen im Rahmen <strong>der</strong> Höchstbeträge<br />

für Abf<strong>in</strong>dungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis<br />

lohnsteuerfrei, gehören jedoch zum <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

Vorsorgekuren s. „Kurkosten“.<br />

Vorsorgeuntersuchungen<br />

Sofern Vorsorgeuntersuchungen aus ganz überwiegend betrieblichen<br />

gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers unentgeltlich<br />

durchgeführt werden, stellt <strong>der</strong> geldwerte Vorteil<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Warenrabatte s. „Belegschaftsrabatte“.<br />

Waschgeld für Kam<strong>in</strong>kehrer ist <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Wasserzuschläge gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Wechselschichtzulagen stellen <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Wegegel<strong>der</strong><br />

an z. B. Wald- o<strong>der</strong> Straßenbauarbeiter gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />

soweit sie nicht als Reisekosten lohnsteuerfrei bleiben.<br />

Wegezeitvergütungen<br />

an Arbeitnehmer mit e<strong>in</strong>er Auswärtstätigkeit auf typischerweise<br />

ständig wechselnden tätigkeitsstätten im Baugewerbe s<strong>in</strong>d<br />

als pauschaler Ersatz von Verpflegungsmehraufwen dungen<br />

bis zu 6,00 EuR ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer aus<br />

ausschließlich beruflichen gründen m<strong>in</strong>destens 8 Stun den<br />

von se<strong>in</strong>er Wohnung abwesend ist. ist <strong>der</strong> Arbeitnehmer m<strong>in</strong>destens<br />

14 Stunden von <strong>der</strong> Wohnung abwesend, gilt e<strong>in</strong>e<br />

Verpflegungspauschale von 12,00 EuR.<br />

Weihnachtszuwendungen<br />

s<strong>in</strong>d sowohl <strong>in</strong> bar als auch als Sachzuwendungen <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Werbeprämien<br />

an Zeitungsausträger für die Werbung neuer Kunden gehören<br />

zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Werkswohnungen s. „Sachbezüge“ (vgl. A. iV).<br />

Werkzeuggel<strong>der</strong><br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn sie<br />

A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

n die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung,<br />

n die üblichen Betriebs-, <strong>in</strong>standhaltungs- und <strong>in</strong>standsetzungskosten<br />

sowie<br />

n die Kosten <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zwischen Wohnung und<br />

E<strong>in</strong>satzstelle<br />

<strong>der</strong> Werkzeuge abgelten. Entschädigungen für Zeitaufwand<br />

des Arbeitnehmers (z. B. für die ihm obliegende Re<strong>in</strong>igung<br />

und Wartung <strong>der</strong> Werkzeuge) s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Musik<strong>in</strong>strumente,<br />

Schreibmasch<strong>in</strong>en, Computer, Diktiergeräte,<br />

Foto ausrüstungen u. Ä. gehören im Übrigen nicht zu den<br />

Werkzeugen <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne.<br />

Wertguthaben<br />

Vere<strong>in</strong>barungen über flexible Arbeitszeitrege lungen sehen<br />

häufig bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben<br />

wegen<br />

n Beendigung <strong>der</strong> Beschäftigung aufgrund verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ter<br />

Erwerbsfähigkeit,


A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

n Erreichens e<strong>in</strong>er Altersgrenze, zu <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Rente wegen<br />

Alters beansprucht werden kann o<strong>der</strong><br />

n des todes des Arbeitnehmers<br />

nicht mehr für Zeiten e<strong>in</strong>er Freistellung von <strong>der</strong> Arbeits-<br />

leistung verwendet werden können, e<strong>in</strong>e Verwendung für<br />

Zwecke <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung vor. Das bei<br />

E<strong>in</strong>tritt dieser Fälle zur betrieblichen Altersversorgung<br />

verwendete Wertguthaben stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Dies gilt allerd<strong>in</strong>gs nicht für Vere<strong>in</strong>barungen, die nach dem<br />

13. november 2008 abgeschlossen worden s<strong>in</strong>d, dann liegt<br />

Arbeits entgelt im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> vor.<br />

Wettbewerbsverbotsentschädigungen<br />

für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses s<strong>in</strong>d<br />

lohnsteuerpflichtig, aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

Wirtschaftsbeihilfen<br />

gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „Kaufkraftausgleich“.<br />

Witwengel<strong>der</strong><br />

Sofern Zahlungen an die Witwe aufgrund e<strong>in</strong>es früheren<br />

Dienstverhältnisses des Ehemannes geleistet werden, s<strong>in</strong>d<br />

sie lohnsteuerpflichtig, aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

Zählgel<strong>der</strong><br />

s<strong>in</strong>d ebenso wie Fehlgeldentschädigungen bis zum Betrag<br />

von 16,00 EuR monatlich ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Zehrgel<strong>der</strong><br />

an ständig im Außendienst beschäftigte Arbeit nehmer s<strong>in</strong>d<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn sie lohn steuerfreie Reisekostenvergütungen<br />

darstellen.<br />

Zeitungen<br />

die Arbeitnehmer von Zeitungsverlagen kostenlos erhalten,<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit <strong>der</strong> Rabattfreibetrag von<br />

1.080,00 EuR jährlich nicht überschritten wird.<br />

Zeitzuschläge<br />

gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit sie nicht als Zuschläge für<br />

Sonntags-, Feiertags- o<strong>der</strong> nachtarbeit lohnsteuerfrei bleiben.<br />

Z<strong>in</strong>sersparnisse<br />

bei unverz<strong>in</strong>slichen o<strong>der</strong> z<strong>in</strong>sverbilligten Arbeitgeberdarlehen<br />

stellen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, wenn am Ende des lohnzahlungszeitraums<br />

die Summe <strong>der</strong> noch nicht getilgten Darlehen<br />

2.600,00 EuR nicht übersteigt.<br />

25<br />

Erhält <strong>der</strong> Arbeitnehmer von se<strong>in</strong>em Arbeitge ber e<strong>in</strong> unverz<strong>in</strong>sliches<br />

o<strong>der</strong> z<strong>in</strong>sverbilligtes Darlehen, welches 2.600,00 EuR<br />

übersteigt, ist Vergleichsmaßstab für e<strong>in</strong>en geldwerten Vorteil<br />

(Z<strong>in</strong>svorteil) regelmäßig <strong>der</strong> mit 96 % anzusetzende marktübliche<br />

Z<strong>in</strong>ssatz am Ort des Arbeitgebers, nicht mehr <strong>der</strong><br />

Maßstabs z<strong>in</strong>ssatz von 5 %. unterschreitet <strong>der</strong> Z<strong>in</strong>ssatz des<br />

Arbeitgeberdarlehens den so ermittelten Vergleichsmaßstab,<br />

ist die sich durch die Z<strong>in</strong>sdifferenz ergebende Ersparnis als<br />

geldwerter Vorteil dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen. Der Z<strong>in</strong>ssatz<br />

bei Vertragsabschluss ist grundsätzlich für die gesamte<br />

laufzeit maßgeblich.<br />

Zukunftssicherungsleistungen<br />

1. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung<br />

Zukunftssicherungsleistungen, die <strong>der</strong> Arbeitgeber aufgrund<br />

gesetzlicher Verpflichtung zu zahlen hat (z. B. Arbeitgeberanteile<br />

an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer<br />

sowie <strong>der</strong> Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen o<strong>der</strong><br />

privaten Krankenversicherung und zur sozialen o<strong>der</strong> privaten<br />

Pflegeversicherung), s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „Arbeitgeberzuschüsse“.<br />

2. Betriebliche Altersversorgung<br />

a) Direktzusage/Unterstützungskassen versorgung<br />

Die Direktzusage e<strong>in</strong>er Betriebsrente o<strong>der</strong> die Zusage e<strong>in</strong>er<br />

unterstützungskassenversorgung durch den Arbeitgeber ist<br />

ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Auch <strong>der</strong> während des Beschäftigungsverhältnisses<br />

e<strong>in</strong>gesetzte Versorgungsaufwand (Rückstellungen)<br />

stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar. Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung<br />

für e<strong>in</strong>e Direktzusage o<strong>der</strong> unterstützungskassenversorgung<br />

verwendet werden, s<strong>in</strong>d ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />

soweit sie 4 % <strong>der</strong> jährlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

(West) <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Rentenversicherung (im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

2010: 2.640,00 EuR jährlich) nicht übersteigen.<br />

b) Beiträge für e<strong>in</strong>e Direktversicherung<br />

Seit dem 1. Januar 2005 s<strong>in</strong>d Beiträge des Arbeitgebers aus<br />

e<strong>in</strong>em ersten Dienstverhältnis für e<strong>in</strong>e Direktversicherung<br />

zum Aufbau e<strong>in</strong>er kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung<br />

bis zur Höhe von 4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

(West) <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Rentenversicherung steuerfrei und<br />

auch ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>. Voraussetzung<br />

hierfür ist, dass bei <strong>der</strong> Direktversicherung e<strong>in</strong>e Auszahlung<br />

<strong>der</strong> zugesagten Alters-, <strong>in</strong>validitäts- o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenversorgungsleistungen<br />

<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Rente o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />

Auszahlungsplans vorgesehen ist.<br />

Die Möglichkeit, später e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>malkapitalzahlung wählen zu<br />

können, schließt die Steuerfreiheit bzw. Beitragsfreiheit nicht<br />

aus. Bei e<strong>in</strong>em Arbeitgeberwechsel im laufe e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

kann im Übrigen im neuen (ersten) Dienstverhältnis <strong>der</strong>


26<br />

Freibetrag von 4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze (West) <strong>der</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>en Rentenversicherung erneut <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Der Höchstbetrag von 4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

(West) <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Rentenversicherung erhöht sich um<br />

1.800,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr, wenn die Beiträge aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er nach dem 31. Dezember 2004 erteilten Versorgungszusage<br />

geleistet werden. Dieser zusätz liche Höchstbetrag<br />

kommt jedoch <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> nicht zum tragen<br />

und verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t somit das beitragspflichtige <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

nicht.<br />

Für vor dem 1. Januar 2005 erteilte Versorgungszusagen (Altzusagen)<br />

kann <strong>der</strong> Arbeitgeber die lohnsteuer für Beiträge an<br />

e<strong>in</strong>e Direktversicherung weiterh<strong>in</strong> mit dem Pauschsteuersatz<br />

von 20 % <strong>der</strong> Beiträge erheben, wenn<br />

n die Beiträge die Voraussetzungen für die neue Steuerfreiheit<br />

nicht erfüllen o<strong>der</strong><br />

n wenn die Voraussetzungen für die neue Steuerfreiheit vorliegen<br />

und <strong>der</strong> Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber<br />

auf die Anwendung <strong>der</strong> Steuerfreiheit verzichtet hat.<br />

Pauschalierungsfähig s<strong>in</strong>d Beiträge bis zu 1.752,00 EuR im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr (Altregelung). Diese pauschal versteuerten<br />

Zukunftssicherungsleistungen stellen, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

<strong>in</strong>soweit ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung vornimmt, ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> dar. Dies setzt voraus, dass sie<br />

zusätzlich zu löhnen o<strong>der</strong> gehältern gewährt werden, was<br />

immer dann erfüllt ist, wenn<br />

n es sich bei den Beiträgen und Zuwendungen um zusätzliche<br />

leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem<br />

laufenden lohn o<strong>der</strong> gehalt gezahlt werden o<strong>der</strong><br />

n die Beiträge und Zuwendungen aus Son<strong>der</strong>zuwendungen<br />

f<strong>in</strong>anziert werden, wobei zu beachten ist, dass umwandlungen<br />

von <strong>Arbeitsentgelt</strong> steuerlich nur für künftiges<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> anerkannt werden.<br />

im Übrigen darf <strong>der</strong> beitragspflichtige teil <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zuwendungen<br />

nicht um die Pauschalsteuer gekürzt werden, wenn<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen <strong>in</strong>nenverhältnis die Pauschalsteuer<br />

auf den Arbeitnehmer abwälzt. Soweit die vorgenannten<br />

leistungen vom laufenden <strong>Arbeitsentgelt</strong> abgezweigt<br />

werden (sogenannte lohn- bzw. gehaltsumwandlun-<br />

gen), s<strong>in</strong>d sie <strong>in</strong> voller Höhe dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />

c) Pensionskasse<br />

Die Zuwendungen des Arbeitgebers an e<strong>in</strong>e Pensionskasse<br />

können entwe<strong>der</strong> pauschal versteuert werden o<strong>der</strong> nach dem<br />

E<strong>in</strong>kommen steuergesetz steuerfrei se<strong>in</strong>. Für die Steuerfreiheit<br />

A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

und die <strong>Arbeitsentgelt</strong>eigenschaft gelten die Ausführungen<br />

unter b analog, und zwar auch, soweit die Zuwendun gen an<br />

die Pensionskasse aus e<strong>in</strong>er Entgeltumwandlung stammen.<br />

Seit dem 1. Januar 2005 ist die lohnsteuerpauschalierung mit<br />

20 % <strong>der</strong> Beiträge allerd<strong>in</strong>gs nur noch möglich für Arbeitgeberzuwendungen<br />

aus e<strong>in</strong>em ersten Dienstverhältnis zum Aufbau<br />

e<strong>in</strong>er nicht kapitalgedeckten – und somit umlagef<strong>in</strong>anzierten<br />

– betrieblichen Altersversorgung an e<strong>in</strong>e Pensionskasse bis zu<br />

1.752,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr. Dies s<strong>in</strong>d regelmäßig umlagen<br />

an die Versorgungsanstalt des Bundes und <strong>der</strong> län<strong>der</strong> (VBl)<br />

o<strong>der</strong> an e<strong>in</strong>e kommunale o<strong>der</strong> kirchliche Zusatzversorgungskasse.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung<br />

wurde die Möglichkeit <strong>der</strong> Pauschalversteuerung mit<br />

Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben; werden die Beiträge<br />

jedoch aufgrund e<strong>in</strong>er solchen vor dem 1. Januar 2005 erteilten<br />

Versorgungszusage (Altzusage) geleistet, bleibt die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Pauschalversteuerung bestehen. Die Beiträge können<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dann weiterh<strong>in</strong> pauschal besteuert werden,<br />

wenn die Summe <strong>der</strong> steuerfreien Beiträge den Höchstbetrag<br />

von 4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze (West) <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Rentenversicherung (im Kalen<strong>der</strong>jahr 2010: 2.640,00 EuR<br />

jährlich) übersteigt. im Übrigen gelten die Ausführungen zur<br />

Pauschalierung unter b entsprechend.<br />

Seit dem 1. Januar 2008 s<strong>in</strong>d laufende Zuwendungen des Arbeitgebers<br />

aus e<strong>in</strong>em ersten Dienstverhältnis an e<strong>in</strong>e Pensionskasse<br />

zum Aufbau e<strong>in</strong>er nicht kapitalgedeckten (also e<strong>in</strong>er<br />

umlagef<strong>in</strong>anzierten) betrieblichen Altersversorgung steuerfrei,<br />

vorausgesetzt, dass die Auszahlung <strong>der</strong> zugesagten Alters-,<br />

<strong>in</strong>validitäts- o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung <strong>in</strong> Form<br />

e<strong>in</strong>er Rente o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Auszahlungsplans vorgesehen ist, soweit<br />

die Zuwendungen im Kalen<strong>der</strong>jahr 1 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

(West) <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Rentenversicherung<br />

(im Kalen<strong>der</strong>jahr 2010: 55,00 EuR) nicht übersteigen. Diese<br />

Zuwendungen s<strong>in</strong>d zwar um die steuerfreien Beträge e<strong>in</strong>er<br />

kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu m<strong>in</strong><strong>der</strong>n;<br />

allerd<strong>in</strong>gs bleibt die Möglichkeit e<strong>in</strong>er Pauschalbesteuerung.<br />

Die steuerfreien Zuwendungen s<strong>in</strong>d, soweit sie zusätzlich zum<br />

laufenden <strong>Arbeitsentgelt</strong> gewährt werden, ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

d) Pensionsfonds<br />

Zuwendungen des Arbeitgebers aus e<strong>in</strong>em ersten Dienstverhältnis<br />

an e<strong>in</strong>en Pensionsfonds s<strong>in</strong>d – auch wenn sie aus e<strong>in</strong>er<br />

Entgeltumwandlung stammen – steuerfrei und auch ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />

soweit sie im Kalen<strong>der</strong>jahr bei e<strong>in</strong>em Arbeitgeber<br />

4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze (West) <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Rentenversicherung (im Kalen<strong>der</strong>jahr 2010: 2.640,00 EuR jährlich)<br />

nicht übersteigen.


A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />

e) Mehrere Durchführungswege<br />

Der Freibetrag von 2.640,00 EuR gilt grundsätzlich für jeden<br />

Durchführungsweg <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung.<br />

Werden jedoch Direktzusage und unterstützungskassenversorgung<br />

o<strong>der</strong> Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung<br />

nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> praktiziert, kann <strong>der</strong> Freibetrag<br />

von 2.640,00 EuR <strong>in</strong> den Durchführungswegen Direktzusage<br />

bzw. unterstützungskassenversorgung e<strong>in</strong>erseits und <strong>in</strong> den<br />

Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds bzw.<br />

Direktversicherung an<strong>der</strong>erseits jeweils nur e<strong>in</strong>mal berücksichtigt<br />

werden. Daneben ist im Rahmen e<strong>in</strong>er Direktversicherung<br />

(Altzusage) e<strong>in</strong>e Pauschalbesteuerung bis zum<br />

Betrag von 1.752,00 EuR möglich.<br />

3. H<strong>in</strong>zurechnungsbetrag<br />

Die steuerfreien umlagef<strong>in</strong>anzierten sowie die pauschal<br />

versteuerten Zukunftssicherungsleistungen s<strong>in</strong>d bis zur<br />

Höhe von 2,5 % (höchstens <strong>in</strong> Höhe des für die Versorgungsregelung<br />

geltenden umlagesatzes) des für ihre Bemessung<br />

maßgeblichen Entgelts dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> h<strong>in</strong>zuzurechnen,<br />

wenn die Versorgungsregelung m<strong>in</strong>destens bis zum 31. Dezember<br />

2000 e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong> erreichbare gesamtversorgung<br />

von m<strong>in</strong>destens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts<br />

und nach E<strong>in</strong>tritt des Versorgungsfalles e<strong>in</strong>e Anpassung nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>e im Bereich<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Versorgungsregelung o<strong>der</strong> gesetzlicher<br />

Versorgungsbezüge vorsehen. Der H<strong>in</strong>zurechnungsbetrag ist<br />

allerd<strong>in</strong>gs maximal aus e<strong>in</strong>em Betrag von 100,00 EuR zu<br />

bilden. Übersteigen die steuerfreien und die pauschal versteuerten<br />

Zukunftssicherungsleistungen diesen grenzbetrag<br />

dann gehört <strong>der</strong> übersteigende Betrag <strong>in</strong> voller Höhe zum<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>. Der H<strong>in</strong>zurechnungsbetrag ist im Übrigen<br />

um monatlich 13,30 EuR zu verm<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

Der Betrag von 13,30 EuR ist für jeden Monat des Jahres <strong>in</strong><br />

Abzug zu br<strong>in</strong>gen, wenn und soweit <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Monaten<br />

e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>zurechnungsbetrag vorhanden ist. Das gilt auch<br />

dann, wenn die Beschäftigung im laufe e<strong>in</strong>es Monats beg<strong>in</strong>nt<br />

o<strong>der</strong> endet o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>en teil des Monats Beitragsfreiheit besteht.<br />

E<strong>in</strong> nicht ausgeschöpfter teil des Abzugsbetrages kann<br />

nicht auf an<strong>der</strong>e Monate übertragen werden.<br />

S<strong>in</strong>d die auf den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer ent fallenden Zukunftssicherungsleistungen<br />

nur bis zu e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

monatlichen (Höchst-)Betrag pauschal und <strong>der</strong> übersteigende<br />

Betrag vom Arbeitnehmer <strong>in</strong>dividuell versteuert, gehört <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong>dividuell versteuerte teil <strong>der</strong> Zukunftssicherungsleistungen<br />

zum beitragspflichtigen <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

4. Beiträge für e<strong>in</strong>e Gruppenunfallversicherung<br />

Der Arbeitgeber kann die lohnsteuer von den ersetzten Beiträgen<br />

für e<strong>in</strong>e unfallversicherung des Arbeitnehmers o<strong>der</strong><br />

von Beiträgen für e<strong>in</strong>e vom Arbeitgeber abgeschlossene unfallversicherung<br />

mit eigenen Ansprüchen des Arbeitnehmers<br />

gegen das Versicherungsunternehmen mit e<strong>in</strong>em Pauschsteuersatz<br />

von 20 % <strong>der</strong> Beiträge erheben, wenn mehrere<br />

Arbeitnehmer geme<strong>in</strong>sam <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unfallversicherungsvertrag<br />

versichert s<strong>in</strong>d und <strong>der</strong> teilbetrag, <strong>der</strong> sich bei e<strong>in</strong>er<br />

Aufteilung <strong>der</strong> Beiträge durch die Zahl <strong>der</strong> begünstigten<br />

Arbeitnehmer ergibt, 62,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht übersteigt.<br />

27<br />

Für die Berechnung dieses Durchschnittsbetrags s<strong>in</strong>d die steuerpflichtigen<br />

Beiträge ohne Versicherungssteuer maßgebend.<br />

Wird durch die gruppenunfallversicherung auch das unfallrisiko<br />

auf Dienstreisen abgedeckt, s<strong>in</strong>d bei e<strong>in</strong>er Berufsunfallversicherung<br />

nur 60 % des gesamtbeitrags, bei e<strong>in</strong>er gesamtunfallversicherung<br />

nur 80 % des gesamtbeitrags anzu setzen,<br />

weil die an<strong>der</strong>en Beitragsanteile den steuerfreien Reisenebenkosten<br />

zugeordnet werden (s. „unfallversicherungsbeiträge“).<br />

Der Pauschalbesteuerung unterliegen die steuerpflichtigen<br />

Arbeitgeberbeiträge e<strong>in</strong>schließlich Versicherungssteuer.<br />

Sofern <strong>der</strong> Arbeitgeber von dieser Möglichkeit <strong>der</strong> Pauschalbesteuerung<br />

gebrauch macht, stellen auch die pauschal versteuerten<br />

Beiträge ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

dar.<br />

5. Sanierungsgel<strong>der</strong><br />

Pauschale Sanierungsgel<strong>der</strong> zur Deckung e<strong>in</strong>es f<strong>in</strong>anziellen<br />

Fehlbetrags von Versorgungskassen, die e<strong>in</strong>e gesamtversorgung<br />

(siehe Pkt. 3) vorsehen, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Zulagen für Arbeitserschwernis<br />

wie gefahren-, Hitze-, Schmutz-, turm- und Wasserzulagen<br />

gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Zuschläge<br />

für Überstunden und für Arbeitsleistungen zu ungünstigen<br />

Zeiten gehören grundsätzlich zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt auch<br />

für lohnzuschläge, die wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Arbeit<br />

gezahlt werden, z. B. Erschwernis-, Hitze-, gefahren- o<strong>der</strong><br />

Schmutzzuschläge; s. auch „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-<br />

und nachtarbeit“.<br />

Zuschuss-W<strong>in</strong>tergeld ist ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.


Kostenfreie Service-Hotl<strong>in</strong>e 0800 455 1111<br />

Stand: 01/2010 | elisaparkmedia | Fotos: <strong>IKK</strong> <strong>classic</strong>, shutterstock

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