Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung - IKK classic
Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung - IKK classic
Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung - IKK classic
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<strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />
Gültig ab 1. Januar 2010<br />
Da fühl ich mich gut<br />
ikk-<strong>classic</strong>.de
2 E i n l E i t u n g<br />
Vorwort<br />
Das <strong>Arbeitsentgelt</strong> spielt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> e<strong>in</strong>e zentrale<br />
Rolle. E<strong>in</strong>erseits hängt die Versicherungspflicht bzw. die<br />
Versicherungsfreiheit von <strong>der</strong> Höhe des <strong>Arbeitsentgelt</strong>s ab;<br />
an<strong>der</strong>erseits bildet das <strong>Arbeitsentgelt</strong> die grundlage für die<br />
Berechnung <strong>der</strong> Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus kommt dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> <strong>in</strong> Bezug auf die<br />
geldleistungen <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> entscheidende Bedeutung<br />
zu, denn ausschlaggebend für die Höhe des Krankengeldes,<br />
des Mutterschaftsgeldes, des Arbeitslosengeldes etc.<br />
ist die Höhe des <strong>Arbeitsentgelt</strong>s; nicht zuletzt hängt auch die<br />
Höhe <strong>der</strong> Rente davon ab.<br />
Doch was ist im E<strong>in</strong>zelnen unter „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ zu verstehen?<br />
Welche Bezüge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Versicherungszweigen als <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
zu berücksichtigen und welche wie<strong>der</strong>um bleiben<br />
außer Betracht?<br />
Diese Fragen beantwortet die vorliegende Broschüre. Anhand<br />
e<strong>in</strong>er alphabetischen Auflistung gibt sie schnell und umfassend<br />
darüber Auskunft, welche Arbeitnehmerbezüge nach<br />
dem <strong>Sozialversicherung</strong>srecht als „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ anzusehen<br />
s<strong>in</strong>d. unsere E<strong>in</strong>führung zum Begriff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ soll<br />
ihnen zusätzlich e<strong>in</strong>en Überblick über die versicherungsrechtlichen<br />
grundlagen vermitteln.<br />
Auch wenn nicht alle Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen <strong>Arbeitsentgelt</strong>arten<br />
berücksichtigt werden konnten, hoffen wir, ihnen<br />
mit unserer Broschüre e<strong>in</strong> Hilfsmittel an die Hand zu geben,<br />
das ihnen nützliche Dienste erweist.<br />
Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, stehen wir ihnen<br />
dafür natürlich je<strong>der</strong>zeit gern zur Verfügung.<br />
Ihre <strong>IKK</strong> <strong>classic</strong><br />
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
www.ikk-<strong>classic</strong>.de<br />
<strong>in</strong>fo@ikk-<strong>classic</strong>.de<br />
21. Auflage • gültig ab 1. Januar 2010 • gK100201<br />
© 2010<br />
PREStO gesundheits-Kommunikation gmbH<br />
30177 Hannover www.presto-gk.de
B E g R i F F „ A R B E i t S E n t g E lt “<br />
A. Begriff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
nach dem Sozialgesetzbuch s<strong>in</strong>d unter „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ alle<br />
laufenden und e<strong>in</strong>maligen E<strong>in</strong>nahmen zu verstehen, die im<br />
Rahmen e<strong>in</strong>er Beschäftigung erzielt werden. Dabei ist es unerheblich,<br />
ob auf die E<strong>in</strong>nahmen e<strong>in</strong> Rechtsanspruch besteht,<br />
unter welcher Bezeichnung und <strong>in</strong> welcher Form sie geleistet<br />
werden. Auch wenn sie nicht unmittelbar aus <strong>der</strong> Beschäftigung,<br />
son<strong>der</strong>n nur im Zusammenhang mit ihr erzielt werden,<br />
s<strong>in</strong>d solche E<strong>in</strong>nahmen als <strong>Arbeitsentgelt</strong> zu berücksichtigen.<br />
Ergänzend hierzu schreibt die <strong>Sozialversicherung</strong>sentgeltverordnung<br />
vor, dass e<strong>in</strong>malige E<strong>in</strong>nahmen, laufende Zulagen,<br />
Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche E<strong>in</strong>nahmen, die zusätzlich<br />
zum laufenden Entgelt gezahlt werden, nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> zugerechnet werden,<br />
soweit sie lohnsteuerfrei s<strong>in</strong>d.<br />
im H<strong>in</strong>blick auf das im <strong>Sozialversicherung</strong>srecht maßgebende<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> und den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn<br />
herrscht damit weitgehend Übere<strong>in</strong>stimmung, sodass für die<br />
Berechnung <strong>der</strong> lohnsteuer e<strong>in</strong>erseits und für die Berechnung<br />
<strong>der</strong> Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />
an<strong>der</strong>erseits von <strong>der</strong>selben Bemessungsgrundlage<br />
ausgegangen werden kann.<br />
II. Lohnsteuerfreibeträge<br />
Auf <strong>der</strong> lohnsteuerkarte e<strong>in</strong>getragene Freibeträge für erhöhte<br />
Werbungskosten (e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> wie Werbungskosten abziehbaren<br />
Beträge) und außergewöhnliche Belastungen ebenso<br />
wie <strong>der</strong> Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Altersentlastungsbetrag,<br />
Entlastungsbetrag für Alle<strong>in</strong>erziehende und an<strong>der</strong>e<br />
Steuerfreibeträge sowie <strong>der</strong> „Faktor“ zur M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> lohnsteuer<br />
<strong>in</strong> Steuerklasse iV haben auf die <strong>Sozialversicherung</strong><br />
ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss. Das <strong>Arbeitsentgelt</strong> bleibt <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />
also <strong>in</strong> voller Höhe anrechnungsfähig. Auch e<strong>in</strong> steuer -<br />
licher H<strong>in</strong>zurechnungsbetrag hat ke<strong>in</strong>e sozialversicherungsrechtlichen<br />
Folgen.<br />
III. Pauschal besteuerte Bezüge<br />
<strong>in</strong> bestimmten Fällen bzw. für bestimmte Bezüge lässt das<br />
Steuerrecht die Erhebung <strong>der</strong> lohnsteuer nach e<strong>in</strong>em Pauschsteuersatz<br />
zu. Dadurch wird das lohn steuerverfahren erheblich<br />
vere<strong>in</strong>facht, denn es entfällt die konkrete Zuordnung <strong>der</strong><br />
pauschal besteuerten Bezüge zum e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer.<br />
Der Vere<strong>in</strong>fachung des lohnsteuerverfahrens trägt <strong>der</strong> Sozialgesetzgeber<br />
Rechnung, <strong>in</strong>dem er durch die <strong>Sozialversicherung</strong>sentgeltverordnung<br />
bestimmte Bezüge, bei denen e<strong>in</strong>e<br />
Pauschalbesteuerung möglich ist und ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung<br />
durchgeführt wird, vom <strong>Arbeitsentgelt</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />
ausnimmt. Dadurch wird zwar von dem grundsatz<br />
<strong>der</strong> Parallelität zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und<br />
beitragspflichtigem <strong>Arbeitsentgelt</strong> abgewichen; dennoch verbleibt<br />
es bei <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen Bemessungsgrundlage für die<br />
lohnsteuer e<strong>in</strong>erseits und die Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />
an<strong>der</strong>erseits, denn die Pauschalierung <strong>der</strong> lohnsteuer erfolgt<br />
außerhalb des üblichen lohnsteuerabzugsverfahrens.<br />
nun bedeutet nicht jede Pauschalbesteuerung, dass die pauschal<br />
besteuerten Bezüge vom <strong>Arbeitsentgelt</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />
auszunehmen s<strong>in</strong>d. Die Pauschalbesteuerung des<br />
Arbeitslohns bei teilzeitkräften hat z. B. ke<strong>in</strong>erlei Auswirkungen<br />
auf die <strong>Sozialversicherung</strong>, sodass <strong>der</strong> den teilzeitbeschäftigten<br />
gezahlte Arbeitslohn <strong>in</strong> voller Höhe zum <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> gehört. Auch darf das <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
des teilzeitbeschäftigten für den Fall, dass dieser im arbeitsrechtlichen<br />
<strong>in</strong>nenverhältnis die pauschale lohn- und Kirchensteuer<br />
sowie den Solidaritätszuschlag trägt, nicht um diese<br />
Beträge gekürzt werden.<br />
Die Pauschalbesteuerung sonstiger Bezüge, die bis zum Betrag<br />
von 1.000,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr möglich ist, führt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Sozialversicherung</strong> ebenfalls nicht generell zur Beseitigung<br />
<strong>der</strong> Entgelteigenschaft. Diese Wirkung tritt nur dann e<strong>in</strong>, wenn<br />
es sich bei den sonstigen Bezügen um laufendes <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
handelt. Sofern die sonstigen Bezüge sozialversicherungsrechtlich<br />
e<strong>in</strong>malig gezahltes <strong>Arbeitsentgelt</strong> darstellen, wird die<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>eigenschaft durch die Pauschalbesteuerung<br />
nicht beseitigt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die<br />
erweiterte Beitragspflicht von Son<strong>der</strong>zuwendungen nicht<br />
durch die Pauschalbesteuerung unterlaufen wird.<br />
Wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er größeren Zahl von Fällen die<br />
lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig e<strong>in</strong>behalten hat, kann <strong>der</strong><br />
jeweilige Arbeits lohn (o<strong>der</strong> teil des Arbeitslohns) pauschal<br />
nachversteuert werden. Auch hierbei ist zu beachten, dass<br />
pauschal nachversteuerte Bezüge zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> im<br />
S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> gehören, sie s<strong>in</strong>d somit dem<br />
Arbeitnehmer <strong>in</strong>dividuell zuzuordnen.<br />
Sachprämien (Kundenb<strong>in</strong>dungsprogramme), die e<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />
von Dritten erhält und die (nach § 37a EStg) pauschal<br />
versteuert werden, gehören nicht zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Auch<br />
die (nach § 37b EStg) pauschal besteuerten Sachzuwendungen,<br />
die an Arbeitnehmer e<strong>in</strong>es fremden Dritten gewährt werden,<br />
s<strong>in</strong>d nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen, sofern es<br />
sich nicht um Arbeitnehmer e<strong>in</strong>es mit dem Zuwendenden ver-<br />
3
4<br />
bundenen unternehmens (Konzernunternehmen) handelt.<br />
Wichtig: Werden die pauschal besteuerten Sachzuwendungen<br />
an die eigenen Arbeitnehmer erbracht, gehören sie zum<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> und s<strong>in</strong>d dem jeweiligen Arbeitnehmer <strong>in</strong>dividuell<br />
zuzuordnen.<br />
IV. Sachbezüge<br />
1. Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft<br />
Erhält <strong>der</strong> Arbeitnehmer im Rahmen se<strong>in</strong>er Beschäftigung<br />
freie unterkunft und Verpflegung, ist <strong>der</strong> geldwerte Vorteil<br />
hierfür dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzuordnen. Die entsprechenden<br />
Sachbezugswerte werden für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr neu festgesetzt<br />
und gelten e<strong>in</strong>heitlich für Steuer und <strong>Sozialversicherung</strong><br />
(s. tabellen auf Seite 5).<br />
2. Freie Verpflegung<br />
Für die freie Verpflegung gilt für das Kalen<strong>der</strong>jahr 2010 e<strong>in</strong><br />
Sachbezugswert von <strong>in</strong>sgesamt 215,00 EuR im Monat. Dabei<br />
werden für das Frühstück 47,00 EuR und jeweils 84,00 EuR für<br />
das Mittag- bzw. Abendessen angesetzt. Die vorgenannten<br />
Beträge gelten für volljährige Arbeitnehmer, Jugendliche bis<br />
zur Vollendung des 18. lebensjahres sowie für Auszubildende.<br />
Wird freie Verpflegung auch Familienangehörigen des Arbeitnehmers<br />
gewährt, die nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt<br />
s<strong>in</strong>d, gelten erhöhte Sachbezugswerte. Ausgehend<br />
vom Sachbezugswert für den Arbeitnehmer selbst, s<strong>in</strong>d zusätzlich<br />
anzusetzen für Familienangehörige, die<br />
n das 18. lebensjahr vollendet haben, 100 %,<br />
n das 14., aber noch nicht das 18. lebensjahr vollendet haben,<br />
80 %,<br />
n das 7., aber noch nicht das 14. lebensjahr vollendet haben,<br />
40 % und<br />
n das 7. lebensjahr noch nicht vollendet haben, 30 %.<br />
3. Freie Unterkunft<br />
Der Sachbezugswert für freie unterkunft, die ke<strong>in</strong>e Wohnung<br />
ist (vgl. iV. 4), beträgt 2010 monatlich 204,00 EuR.<br />
Diese Sachbezugswerte verm<strong>in</strong><strong>der</strong>n sich um<br />
n 15 %, wenn <strong>der</strong> Beschäftigte <strong>in</strong> den Haushalt des Arbeitgebers<br />
o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft aufgenommen<br />
wird,<br />
n 15 % für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. lebens-<br />
jahres und für Auszubildende,<br />
n 40 % bei Belegung mit zwei Beschäftigten; bei Belegung<br />
mit drei Beschäftigten s<strong>in</strong>d es 50 %, bei mehr als drei Beschäftigten<br />
60 %.<br />
B E g R i F F „ A R B E i t S E n t g E lt “<br />
4. Freie Wohnung<br />
grundlage für die Festsetzung des Sachbezugswertes für freie<br />
Wohnung ist <strong>der</strong> ortsübliche Mietpreis. Beson<strong>der</strong>e Berücksichtigung<br />
f<strong>in</strong>det dabei die lage <strong>der</strong> Wohnung zum Betrieb, wenn<br />
sich daraus Bee<strong>in</strong>trächtigungen für den Arbeitnehmer ergeben.<br />
Als Wohnung ist im Übrigen e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> sich geschlossene<br />
E<strong>in</strong>heit von Räumen anzusehen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> selbstständiger<br />
Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist hierbei, dass<br />
e<strong>in</strong>e Wasserversorgung und -entsorgung, zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>er<br />
Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie e<strong>in</strong>e toilette<br />
vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />
ist im E<strong>in</strong>zelfall <strong>der</strong> ortsübliche Mietpreis nur unter außergewöhnlichen<br />
Schwierigkeiten zu ermitteln, kann die Wohnung<br />
sowohl <strong>in</strong> den alten als auch <strong>in</strong> den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
mit 3,55 EuR monatlich je Quadratmeter bzw. bei<br />
e<strong>in</strong>facher Ausstattung mit 2,88 EuR monatlich je Quadratmeter<br />
bewertet werden. Von e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>fachen Ausstattung<br />
ist dann auszugehen, wenn die Wohnung nicht über e<strong>in</strong>e<br />
Sammelheizung bzw. Bad o<strong>der</strong> Dusche verfügt.<br />
5. Verbilligte Verpflegung, Unterkunft o<strong>der</strong> Wohnung<br />
gewährt <strong>der</strong> Arbeitgeber Verpflegung, unterkunft o<strong>der</strong> Wohnung<br />
zu e<strong>in</strong>em ermäßigten Preis, ist ausgehend von diesem<br />
Betrag die Differenz zu dem Sachbezugswert zu ermitteln,<br />
<strong>der</strong> bei freiem Bezug <strong>der</strong> jeweiligen Arbeitgeberleistungen<br />
anzusetzen wäre. Dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen ist sodann<br />
dieser Differenzbetrag.<br />
6. Sonstige Sachbezüge<br />
Für sonstige kostenfreie Sachbezüge, die nicht die Verpflegung<br />
o<strong>der</strong> unterkunft des Arbeitnehmers betreffen und für<br />
die von Seiten <strong>der</strong> obersten landesf<strong>in</strong>anzbehörden ke<strong>in</strong>e<br />
amtlichen Durchschnittswerte festgesetzt worden s<strong>in</strong>d, ist <strong>der</strong><br />
um übliche Preisnachlässe gem<strong>in</strong><strong>der</strong>te gängige Endpreis am<br />
Abgabeort im Zeitpunkt <strong>der</strong> Abgabe anzusetzen. Das ist <strong>der</strong><br />
Preis, <strong>der</strong> im allgeme<strong>in</strong>en geschäftsverkehr von Endverbrauchern<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> Verkaufsfälle am Abgabeort für<br />
gleichartige Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen tatsächlich gezahlt<br />
wird (e<strong>in</strong>schließlich umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile).<br />
Sofern <strong>der</strong> zu bewertende Sachbezug vom Arbeitgeber unter<br />
vergleichbaren Bed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> nicht unerheblichem umfang<br />
fremden Endverbrauchern zu e<strong>in</strong>em niedrigeren als dem üblichen<br />
Preis angeboten wird, ist dieser Preis anzusetzen. Handelt<br />
es sich um e<strong>in</strong> umfangreiches Warenangebot, von dem<br />
fremde Endverbraucher ausgeschlossen s<strong>in</strong>d, kann <strong>der</strong> übliche<br />
Preis e<strong>in</strong>er Ware auch aufgrund repräsentativer Erhebungen<br />
über die relative Preisdifferenz für die gängigsten E<strong>in</strong>zelstücke<br />
je<strong>der</strong> Warengruppe ermittelt werden.
B E g R i F F „ A R B E i t S E n t g E lt “<br />
Sachbezugswerte für freie Verpflegung 2010<br />
(neue und alte Bundeslän<strong>der</strong> e<strong>in</strong>schließlich gesamt-Berl<strong>in</strong>)<br />
Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung<br />
Personenkreis <strong>in</strong>sgesamt<br />
Sachbezugswerte für freie Unterkunft 2010<br />
(neue und alte Bundeslän<strong>der</strong> e<strong>in</strong>schließlich gesamt-Berl<strong>in</strong>)<br />
Aufnahme im Arbeitgeberunterkunft<br />
allgeme<strong>in</strong> haushalt/geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft<br />
Jugendliche/Auszubildende Volljährige Arbeitnehmer<br />
unterkunft belegt mit EuR EuR<br />
1 Beschäftigtem mtl. 204,00 173,40<br />
ktgl. 6,80 5,78<br />
2 Beschäftigten mtl. 122,40 91,80<br />
ktgl. 4,08 3,06<br />
3 Beschäftigten mtl. 102,00 71,40<br />
ktgl. 3,40 2,38<br />
mehr als mtl. 81,60 51,00<br />
3 Beschäftigten ktgl. 2,72 1,70<br />
1 Beschäftigtem mtl. 173,40 142,80<br />
ktgl. 5,78 4,76<br />
2 Beschäftigten mtl. 91,80 61,20<br />
ktgl. 3,06 2,04<br />
3 Beschäftigten mtl. 71,40 40,80<br />
ktgl. 2,38 1,36<br />
mehr als mtl. 51,00 20,40<br />
3 Beschäftigten ktgl. 1,70 0,68<br />
Erläuterungen<br />
EuR EuR EuR EuR<br />
Arbeitnehmer e<strong>in</strong>schließlich mtl. 47,00 84,00 84,00 215,00<br />
Jugendliche und Auszubildende ktgl. 1,57 2,80 2,80 7,17<br />
Volljährige mtl. 47,00 84,00 84,00 215,00<br />
Familienangehörige ktgl. 1,57 2,80 2,80 7,17<br />
Familienangehörige vor Voll- mtl. 37,60 67,20 67,20 172,00<br />
endung des 18. lebensjahres ktgl. 1,25 2,24 2,24 5,73<br />
Familienangehörige vor Voll- mtl. 18,80 33,60 33,60 86,00<br />
endung des 14. lebensjahres ktgl. 0,63 1,12 1,12 2,87<br />
Familienangehörige vor Voll- mtl. 14,10 25,20 25,20 64,50<br />
endung des 7. lebensjahres ktgl. 0,47 0,84 0,84 2,15<br />
Für die Ermittlung des anzusetzenden Sachbezugswertes für e<strong>in</strong>en teil-Entgeltabrechnungszeitraum s<strong>in</strong>d die<br />
jeweiligen tagesbeträge mit <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage zu multiplizieren.<br />
5
6<br />
Wie erwähnt, ist für die Preisermittlung <strong>der</strong> Abgabeort von<br />
entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung. Sollte jedoch e<strong>in</strong>e Festlegung für<br />
den Abgabeort nicht möglich se<strong>in</strong>, weil dort z. B. ke<strong>in</strong> vergleichbares<br />
Warenangebot für fremde Endverbraucher besteht,<br />
muss <strong>der</strong> übliche Preis geschätzt werden.<br />
Erhält <strong>der</strong> Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Ware o<strong>der</strong> Dienst leistung, die<br />
mit dem um übliche Preisnachlässe gem<strong>in</strong><strong>der</strong>ten gängigen<br />
Endpreis am Abgabeort zu bewerten ist, so kann sie aus<br />
Vere<strong>in</strong>fachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet<br />
werden, zu dem sie <strong>der</strong> Abgebende o<strong>der</strong> dessen Abnehmer<br />
fremden Endverbrauchern im allgeme<strong>in</strong>en geschäftsverkehr<br />
anbietet. Soweit solche Sachbezüge unentgeltlich o<strong>der</strong> teilentgeltlich<br />
gewährt werden, bleiben die Vorteile im jeweiligen<br />
Dienstverhältnis außer Ansatz, wenn ihr Wert 44,00 EuR im<br />
Kalen<strong>der</strong>monat nicht übersteigt.<br />
Waren und Dienstleistungen des Betriebes, die nicht überwiegend<br />
für den Bedarf <strong>der</strong> Mitarbeiter bestimmt s<strong>in</strong>d, werden<br />
geson<strong>der</strong>t bewertet (s. „Belegschaftsrabatte“).<br />
V. Nettoarbeitsentgelt<br />
Ausgangsbasis für die Beitragsberechnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />
ist stets das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers.<br />
Wurde h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong> nettoarbeitsentgelt vere<strong>in</strong>bart, ist <strong>der</strong><br />
entsprechende Bruttobetrag durch H<strong>in</strong>zurechnen <strong>der</strong> vom<br />
Arbeitgeber übernommenen lohn- und Kirchensteuer (sofern<br />
diese nach <strong>der</strong> tabelle bemessen werden), des übernommenen<br />
Solidaritätszuschlags und <strong>der</strong> übernommenen Arbeitnehmeranteile<br />
an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen zu ermitteln.<br />
Diese Hochrechnung erfolgt nach dem sogenannten Abtastverfahren.<br />
Dabei ist wie folgt vorzugehen: Zunächst s<strong>in</strong>d Steuern und<br />
Beitragsanteile nach dem nettoarbeitsentgelt zu bemessen.<br />
Diese Beträge s<strong>in</strong>d daraufh<strong>in</strong> dem nettoarbeitsentgelt h<strong>in</strong>zuzurechnen.<br />
Der daraus errechnete gesamtbetrag bildet die<br />
grundlage für e<strong>in</strong>e weitere Hochrechnung, von <strong>der</strong> aus wie<strong>der</strong>um<br />
Steuer- und Beitragsanteile zu ermitteln s<strong>in</strong>d. Der Vorgang<br />
ist so lange zu wie<strong>der</strong>holen, bis sich das Bruttoarbeitsentgelt<br />
nicht mehr verän<strong>der</strong>t.<br />
<strong>in</strong> gleicher Weise gilt das Abtastverfahren auch <strong>in</strong> Bezug auf<br />
Son<strong>der</strong>zuwendungen, wenn diese netto gewährt werden. Jedoch<br />
s<strong>in</strong>d hierbei beson<strong>der</strong>e Regelungen zu berücksichtigen,<br />
und zwar sowohl im H<strong>in</strong>blick auf die lohnsteuer als auch auf<br />
die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge. Für nähere Auskünfte dazu<br />
stehen wir ihnen gern zur Verfügung.<br />
B. <strong>Arbeitsentgelt</strong>-ABC<br />
Abf<strong>in</strong>dungen<br />
wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die als<br />
Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten<br />
durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden,<br />
s<strong>in</strong>d – ungeachtet ihrer lohnsteuerrechtlichen Behandlung –<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher An sprüche, die <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Beschäftigung<br />
erworben hat (z. B. nachzahlung von während <strong>der</strong> Beschäftigung<br />
erzieltem <strong>Arbeitsentgelt</strong>) sowie Abf<strong>in</strong>dungen, die<br />
n wegen e<strong>in</strong>er Rückführung auf die tarifliche E<strong>in</strong>stufung<br />
bzw.<br />
n wegen e<strong>in</strong>er Verr<strong>in</strong>gerung <strong>der</strong> wöchentlichen Arbeitszeit<br />
bei weiter bestehendem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis<br />
gezahlt werden, gehören dagegen zum<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Werden Vorruhestandsgel<strong>der</strong> lohnsteuerrechtlich als Abf<strong>in</strong>dungen<br />
behandelt, hat dies ke<strong>in</strong>e Folgen für die <strong>Arbeitsentgelt</strong>eigenschaft<br />
<strong>der</strong> Vorruhestandsgel<strong>der</strong>.<br />
Abgeltungen für Urlaubsansprüche<br />
s. „urlaubsabgeltungen“.<br />
Abtretungen von Entgelt<br />
Da <strong>der</strong> Arbeitnehmer mit <strong>der</strong> Abtretung über se<strong>in</strong>en lohn<br />
bzw. se<strong>in</strong> gehalt verfügt, liegt <strong>in</strong> den entsprechenden Fällen<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> vor.<br />
Aktienüberlassungen<br />
Der geldwerte Vorteil unentgeltlicher o<strong>der</strong> verbilligter Aktienüberlassungen<br />
des Arbeitgebers an se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer ist<br />
grundsätzlich <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „Mitarbeiterkapitalbeteiligungen“,<br />
„Vermögensbeteiligun gen“.<br />
Altersteilzeit s. „Aufstockungsbeträge“.<br />
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
Annehmlichkeiten<br />
wie unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte Überlassung von genussmitteln<br />
und getränken im Betrieb zum eigenen Verbrauch,<br />
Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie<br />
von betriebseigenen Dusch- und Badeanlagen, betriebliche<br />
Fort- und Weiterbildungsleistungen sowie unentgeltliche<br />
Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen nutzung<br />
stellen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar; s. auch „Aufmerksamkeiten“,<br />
„Betriebsveranstaltungen“.
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
Anwesenheitsprämien gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Arbeitgeberbeitragsanteile<br />
Die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu<br />
zahlenden Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Arbeitgeberdarlehen s. „Z<strong>in</strong>sersparnisse“.<br />
Arbeitgeberzuschüsse<br />
1. zum Krankenversicherungsbeitrag<br />
Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens <strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
krankenversicherungsfrei o<strong>der</strong> bei Erhöhung<br />
<strong>der</strong> grenze von <strong>der</strong> Krankenversicherungspflicht befreit<br />
worden s<strong>in</strong>d, erhalten von ihrem Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Zuschuss<br />
zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie freiwillig <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>em privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen versichert s<strong>in</strong>d und<br />
für sich und ihre Familienangehörigen Vertragsleistungen<br />
erhalten, die <strong>der</strong> Art nach den leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenversicherung entsprechen.<br />
Bei freiwillig <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung versicherten<br />
Arbeitnehmern hat <strong>der</strong> Arbeitgeber als Zuschuss den<br />
Betrag zu zahlen, den er als Beitragsanteil für e<strong>in</strong>en versicherungspflichtig<br />
Beschäftigten bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte<br />
verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ten allgeme<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> ermäßigten<br />
Beitragssatzes <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen<br />
hätte.<br />
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist als Beitragszuschuss<br />
die Hälfte des Betrags zu zahlen, <strong>der</strong> sich unter Anwendung<br />
des um 0,9 Beitragssatzpunkte verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ten bundese<strong>in</strong>heitlich<br />
geltenden allgeme<strong>in</strong>en Beitragssatzes o<strong>der</strong>,<br />
wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei Versicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenversicherung ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Krankengeld hätte<br />
(z. B. Vollrentner wegen Alters o<strong>der</strong> Pensionäre), die Hälfte des<br />
um 0,9 Beitragssatzpunkte verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ten bundese<strong>in</strong>heitlich<br />
geltenden ermäßigten Beitragssatzes ergibt. Als Beitragszuschuss<br />
braucht <strong>der</strong> Arbeitgeber jedoch höchstens die Hälfte<br />
des Betrags zu zahlen, den <strong>der</strong> Arbeitnehmer für se<strong>in</strong>e Krankenversicherung<br />
tatsächlich aufwendet.<br />
Soweit <strong>der</strong> Zuschuss die vorgenannten grenzen nicht übersteigt,<br />
liegt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor.<br />
Bei freiwillig o<strong>der</strong> privat krankenversicherten Arbeitnehmern,<br />
<strong>der</strong>en regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt alle<strong>in</strong> durch die gewährung<br />
von Son<strong>der</strong>zuwendungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
überschreitet, ist <strong>der</strong> Zuschuss <strong>in</strong> den Monaten, <strong>in</strong> de-<br />
nen e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>zuwendung anfällt, unter Zugrundelegung<br />
des noch nicht mit Zuschüssen belegten teils <strong>der</strong> anteiligen<br />
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln; auch dieser<br />
Zuschuss stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar. Sofern die Krankenkasse<br />
<strong>in</strong> diesen Fällen vom Arbeitnehmer durchgehend monatlich<br />
den Höchstbeitrag verlangt, bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen,<br />
sich dem h<strong>in</strong>sichtlich des Beitragszuschusses<br />
aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen anzuschließen.<br />
2. zum Pflegeversicherungsbeitrag<br />
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> sozialen<br />
Pflegeversicherung versicherungspflichtig s<strong>in</strong>d, erhalten von<br />
ihrem Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag.<br />
Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die bei e<strong>in</strong>em<br />
privaten Krankenversicherungsunternehmen pflegeversichert<br />
s<strong>in</strong>d und für sich und ihre Angehörigen, für die <strong>in</strong> <strong>der</strong> sozialen<br />
Pflegeversicherung e<strong>in</strong>e Familienversicherung bestünde,<br />
Vertragsleistungen erhalten, die nach Art und umfang den<br />
leistungen <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung gleichwertig s<strong>in</strong>d.<br />
Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer ist als Beitragszuschuss<br />
<strong>der</strong> Betrag zu zahlen, den <strong>der</strong> Arbeitgeber im Falle<br />
von Krankenversicherungspflicht als Arbeitgeberbeitrags anteil<br />
zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätte, also grundsätzlich<br />
die Hälfte des Beitrags aus dem <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Auch für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer hat <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
als Beitragszuschuss den Betrag zu zahlen, den er<br />
für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer zur sozialen<br />
Pflegeversicherung als Arbeitgeberbeitragsanteil aufzubr<strong>in</strong>gen<br />
hätte; höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer für se<strong>in</strong>e private Pflegeversicherung aufwendet.<br />
Soweit <strong>der</strong> Zuschuss die vorgenannten grenzen nicht übersteigt,<br />
liegt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor.<br />
H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Berechnung des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag<br />
aus Son<strong>der</strong>zuwendungen gelten die Ausführungen<br />
zum Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag<br />
entsprechend.<br />
3. zum Rentenversicherungsbeitrag<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen e<strong>in</strong>es auf<br />
eigenen Antrag von <strong>der</strong> Ver sicherungspflicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers für<br />
n e<strong>in</strong>e lebensversicherung (s. auch „Zukunftssicherungsleistungen“),<br />
n die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung o<strong>der</strong><br />
n e<strong>in</strong>e öffentlich-rechtliche Versicherungs- o<strong>der</strong> Versor-<br />
gungse<strong>in</strong>richtung se<strong>in</strong>er Berufsgruppe<br />
7
8<br />
stellen bis zur Höhe des bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers<br />
<strong>in</strong> Betracht kommenden Arbeitgeberbeitragsanteils<br />
zur gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch bis<br />
zur Hälfte <strong>der</strong> gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />
Die von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu leistenden<br />
Anteile an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten-<br />
und Arbeitslosenversicherung gehören, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
sie übernimmt, zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Arbeitsessen s. „Mahlzeiten“.<br />
Arbeitskleidung<br />
Die gestellung typischer Arbeitskleidung und auch ihre Übereignung<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt auch für die Barablösung<br />
e<strong>in</strong>es Anspruchs auf gestellung von typischer Arbeitskleidung<br />
durch gesetz, tarifvertrag o<strong>der</strong> Betriebsvere<strong>in</strong>ba -<br />
rung, wenn sie aus betrieblichen gründen veranlasst ist und<br />
die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht<br />
offensichtlich übersteigt. Pauschale Barablösungen s<strong>in</strong>d ebenfalls<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit sie die regelmäßigen Beträge<br />
für Absetzung für Abnutzung und die üblichen <strong>in</strong>standhaltungs-<br />
und <strong>in</strong>standsetzungskosten <strong>der</strong> typischen Arbeitskleidung<br />
abgelten.<br />
im E<strong>in</strong>zelfall ist auch die gestellung e<strong>in</strong>heitlicher, während <strong>der</strong><br />
Arbeitszeit zu tragen<strong>der</strong> bürgerlicher Kleidungsstücke ke<strong>in</strong><br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn sie aus hygienischen gründen angeschafft<br />
wurden, we<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s exklusiv noch teuer s<strong>in</strong>d<br />
und es sich auch nicht um <strong>in</strong>dividualbekleidung entsprechend<br />
<strong>der</strong> speziellen Wünsche <strong>der</strong> Mitarbeiter handelt.<br />
Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />
s. „Arbeitgeberbeitragsanteile“, „Arbeitnehmerbeitragsanteile“.<br />
Arbeitsmittel<br />
Die unentgeltliche Überlassung von Arbeitsmitteln (z. B. Werkzeug)<br />
zur beruflichen nutzung stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
gehen dagegen Arbeitsmittel <strong>in</strong> das Eigentum des Arbeitnehmers<br />
unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt über, so gehört <strong>der</strong><br />
dem Arbeitnehmer entstehende geldwerte Vorteil zum<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Auflassungsvergütungen<br />
an notariatsangestellte, die als Auflassungsbevollmächtigte<br />
tätig s<strong>in</strong>d, gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
Aufmerksamkeiten<br />
(als Sachleistungen) des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen<br />
Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden<br />
und zu ke<strong>in</strong>er <strong>in</strong>s gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers<br />
führen, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, sofern ihr Wert<br />
40,00 EuR nicht übersteigt. Wichtig: geldzuwendungen gehören<br />
stets zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>, auch wenn ihr Wert ger<strong>in</strong>g ist.<br />
Aufsichtsratsvergütungen<br />
an Arbeitnehmer stellen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, son<strong>der</strong>n E<strong>in</strong>nahmen<br />
aus selbstständiger Arbeit. Auch die Weitergabe von<br />
Aufsichtsratsvergütungen an Arbeitskollegen ist bei diesen<br />
nicht als <strong>Arbeitsentgelt</strong> zu berücksichtigen.<br />
Aufstockungsbeträge<br />
sowie die aufgestockten (und alle<strong>in</strong> vom Arbeitgeber zu tragenden)<br />
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nach dem Altersteilzeitgesetz<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, auch soweit sie über<br />
die M<strong>in</strong>destbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz h<strong>in</strong>ausgehen.<br />
Aufstockungsbeträge gehören jedoch zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />
soweit sie zusammen mit dem nettolohn für die Alters teil zeitarbeit<br />
100 % des nettolohns ohne Altersteilzeit übersteigen.<br />
Ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist die Hälfte <strong>der</strong> vom Arbeitgeber<br />
freiwillig übernommenen Rentenversicherungsbeiträge, durch<br />
die Rentenm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen bei vorzeitiger <strong>in</strong>anspruchnahme <strong>der</strong><br />
Altersrente gemil<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> vermieden werden können.<br />
Aufwandsentschädigungen<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn die Bezüge aus e<strong>in</strong>er Bundes-<br />
o<strong>der</strong> landeskasse gezahlt werden und sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bundes-<br />
o<strong>der</strong> landesgesetz o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er auf bundes- o<strong>der</strong> landesgesetzlicher<br />
Ermächtigung beruhenden Bestimmung o<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />
Bundes- o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er landesregierung als Aufwandsentschädigung<br />
festgesetzt und als solche im Haushaltsplan ausgewiesen<br />
werden. Das gilt auch für die Bezüge, die als Aufwandsentschädigung<br />
aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste<br />
leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt<br />
wird, dass sie für Verdienstausfall o<strong>der</strong> Zeitverlust gewährt<br />
werden o<strong>der</strong> den Aufwand, <strong>der</strong> dem Empfänger erwächst,<br />
offenbar übersteigen. Dementsprechend s<strong>in</strong>d unabhängig<br />
vom tatsächlichen Aufwand,<br />
a) sofern e<strong>in</strong> Betrag o<strong>der</strong> Höchstbetrag durch gesetz o<strong>der</strong><br />
Rechtsverordnung bestimmt ist, bei hauptamtlich tätigen<br />
100 % <strong>der</strong> gewährten Aufwandsentschädigung, bei ehrenamtlich<br />
tätigen 33 1/3 % <strong>der</strong> gewährten Aufwandsentschädigung,<br />
m<strong>in</strong>destens 175,00 EuR monatlich,<br />
b) sofern e<strong>in</strong> Betrag o<strong>der</strong> Höchstbetrag nicht durch gesetz<br />
o<strong>der</strong> Rechtsverordnung bestimmt ist, bei hauptamtlich<br />
und ehrenamtlich tätigen Aufwandsentschädigungen bis<br />
zum Höchstbetrag von 175,00 EuR monatlich
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. liegt die gezahlte Aufwandsentschädigung<br />
unter dem steuerfreien Monatsbetrag, kann <strong>der</strong> nicht ausgeschöpfte<br />
unterschiedsbetrag <strong>in</strong> an<strong>der</strong>e Monate dieser tätigkeit<br />
im selben Kalen<strong>der</strong>jahr übertragen werden; s. auch<br />
„Ehrenamtsfreibetrag“, „Übungsleiterfreibetrag“.<br />
Ausbil<strong>der</strong>freibetrag s. „Übungsleiterfreibetrag“.<br />
Ausbildungsbeihilfen<br />
s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>, sofern sie von e<strong>in</strong>em privaten Arbeitgeber<br />
dem Arbeitnehmer für se<strong>in</strong>e Ausbildung gezahlt werden.<br />
Ausbildungskosten<br />
Berufliche Fort- o<strong>der</strong> Weiterbildungskosten, die <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
für den Arbeitnehmer übernimmt, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Voraussetzung ist, dass diese Bildungsmaßnahmen im ganz<br />
überwiegenden betrieblichen <strong>in</strong>teresse des Arbeitgebers<br />
durchgeführt werden. Davon wird ausgegangen, wenn durch<br />
die Bildungsmaßnahme die E<strong>in</strong>satzfähigkeit des Arbeitnehmers<br />
im Betrieb des Arbeitgebers erhöht wird. Die Maßnahmen<br />
können am Arbeitsplatz, <strong>in</strong> zentralen betrieblichen<br />
E<strong>in</strong>richtungen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> außerbetrieblichen E<strong>in</strong>richtungen<br />
durch geführt werden. Entsprechendes gilt auch für Bildungsmaßnahmen<br />
frem<strong>der</strong> unternehmen, die für Rechnung des<br />
Arbeitgebers erbracht werden, für sprachliche Bildungsmaßnahmen,<br />
wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber die Sprachkenntnisse verlangt,<br />
und für dem Arbeitsför<strong>der</strong>ungsrecht entsprechende<br />
Qualifikations- und tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsmaßnahmen, die <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft im<br />
Zusammenhang mit Auflösungsvere<strong>in</strong>barungen erbr<strong>in</strong>gt;<br />
s. auch „Studiengebühren“.<br />
Ausbildungsvergütungen<br />
gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Auslagenersatz<br />
und durchlaufende gel<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Pauschaler<br />
Auslagenersatz ist nur dann ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn die Aufwendungen<br />
für e<strong>in</strong>en Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen<br />
worden s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> die Zahlungen auf tarifvertraglicher<br />
Verpflichtung beruhen.<br />
Auslandszulagen s. „Kaufkraftausgleich“.<br />
Auslösungen<br />
Soweit es sich bei Auslösungen um steuerfreie Reisekostenvergütungen<br />
o<strong>der</strong> um steuerfreie Ersatzleistungen für e<strong>in</strong>e<br />
beruflich begründete doppelte Haushaltsführung handelt,<br />
liegt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor. <strong>in</strong> beiden Fällen gilt für die steuerfreie<br />
Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen die<br />
Begrenzung auf die Verpflegungspauschalen von 24,00 EuR/<br />
12,00 EuR/6,00 EuR (s. „Reisekostenvergütungen“).<br />
Bei doppelter Haushaltsführung gilt für den steuerfreien Ersatz<br />
von Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten mit<br />
öffentlichen Verkehrsmitteln o<strong>der</strong> mit Kraftfahrzeugen e<strong>in</strong>e<br />
Entfernungspauschale von 0,30 EuR für jeden vollen Kilometer<br />
<strong>der</strong> Entfernung zwischen <strong>der</strong> Familienwohnung und dem Beschäftigungsort;<br />
bei Benutzung e<strong>in</strong>es Flugzeugs s<strong>in</strong>d höchstens<br />
die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der steuerfreie Ersatz<br />
von Kosten für Familienheimfahrten und für unterkunft<br />
ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folgezeit bei Beibehaltung bei<strong>der</strong> Wohnungen unbegrenzt<br />
möglich und stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand wird e<strong>in</strong>e doppelte<br />
Haushaltsführung steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt.<br />
Die Folge: An diesen Personenkreis gezahlte Auslösungen<br />
s<strong>in</strong>d steuerpflichtig und damit <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Übernachten die Arbeitnehmer, die typischerweise nur an<br />
ständig wechselnden tätigkeitsstätten auswärts tätig werden<br />
(vor 2008 E<strong>in</strong>satzwechseltätigkeit, nun Auswärtstätigkeit), am<br />
auswärtigen tätigkeitsort, können die unterkunftskosten zeitlich<br />
unbegrenzt vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.<br />
Außendienstentschädigungen s. „Zehrgel<strong>der</strong>“.<br />
Aussperrungsunterstützungen<br />
von gewerkschaften s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Autotelefon<br />
Die private nutzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Firmenwagen stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
dar. Das gilt auch für vom Arbeitgeber übernommene<br />
Verb<strong>in</strong>dungsentgelte für Privatgespräche. Ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
s<strong>in</strong>d die vom Arbeitgeber ersetzten, nachgewiesenen<br />
Kosten für die berufliche nutzung des privaten Autotelefons<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Privatwagen des Arbeitnehmers. Zu den<br />
beruflichen Kosten gehören die laufenden Verb<strong>in</strong>dungsentgelte<br />
und die nach dem beruflichen Anteil <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dungsentgelte<br />
an den gesamten Verb<strong>in</strong>dungsentgelten berechneten<br />
anteiligen grundkosten (z. B. grundpreis des Anschlusses).<br />
E<strong>in</strong> pauschaler Kostenersatz für die berufliche nutzung des<br />
privaten Autotelefons ist ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn die entstehenden<br />
Aufwendungen für e<strong>in</strong>en Zeitraum von drei Monaten<br />
nachgewiesen worden s<strong>in</strong>d. Außerdem liegt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
vor, wenn erfahrungsgemäß beruflich veranlasste telefonkosten<br />
anfallen und <strong>der</strong> Arbeitgeber ohne Prüfung des beruflichen<br />
Anteils bis zu 20 % des vom Arbeitnehmer vorgelegten<br />
Rechnungsbetrags, höchstens 20,00 EuR monatlich, ersetzt.<br />
Zur Vere<strong>in</strong>fachung kann auch von dem monatlichen Durchschnittsbetrag,<br />
<strong>der</strong> sich aus den Rechnungsbeträgen für e<strong>in</strong>en<br />
repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, ausgegangen<br />
und deshalb für die Folgemonate auf die Vorlage weiterer<br />
telefonrechnungen verzichtet werden.<br />
9
10<br />
BahnCard<br />
Übernimmt <strong>der</strong> Arbeitgeber die Kosten für e<strong>in</strong>e BahnCard des<br />
Arbeitnehmers, führt dies dann zu ke<strong>in</strong>em steuerlichen Vorteil,<br />
wenn durch den betrieblichen E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>e Ersparnis <strong>in</strong> Höhe<br />
<strong>der</strong> Aufwendungen für den Erwerb dieser Karte erzielt wird.<br />
<strong>in</strong>soweit liegt steuerfreier Reisekostenersatz und ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
vor. nutzt <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong> diesen Fällen die Bahn-<br />
Card auch für Privatfahrten o<strong>der</strong> Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte, ist dies von untergeordneter Bedeutung.<br />
Bankgebühren<br />
s. „Kontoeröffnungsgebühren“, „Kontoführungsgebühren“.<br />
Baudarlehen s. „Z<strong>in</strong>sersparnisse“.<br />
Baustellenzulagen s. „Erschwerniszuschläge“.<br />
Bauzuschlag<br />
im Baugewerbe zur Abgeltung witterungsbed<strong>in</strong>gter Arbeitsausfälle<br />
außerhalb <strong>der</strong> Schlechtwetterzeit gehört zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Bedienungsgel<strong>der</strong> s. „tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong>“.<br />
Beihilfen<br />
<strong>in</strong> Krankheits-, geburts- und todesfällen nach den jeweils gültigen<br />
Beihilfevorschriften sowie unterstützungen <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en<br />
notfällen aus öffentlichen Kassen s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
unterstützungen privater Arbeitgeber bis 600,00 EuR je Arbeitnehmer<br />
im Kalen<strong>der</strong>jahr s<strong>in</strong>d ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />
wenn sie<br />
n z. B. aus e<strong>in</strong>er unabhängigen unterstützungs- o<strong>der</strong><br />
Hilfskasse für Fälle <strong>der</strong> not und Arbeits losigkeit gewährt<br />
werden,<br />
n aus Beträgen gezahlt werden, die dem Betriebsrat zur<br />
Verfügung stehen o<strong>der</strong><br />
n nach Anhörung des Betriebsrats o<strong>der</strong> sonstiger Arbeitnehmervertretungen<br />
gewährt werden.<br />
Soweit die unterstützung 600,00 EuR übersteigt, liegt <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
vor, es sei denn, sie wird aus Anlass e<strong>in</strong>es beson<strong>der</strong>en<br />
notfalles gewährt. Drohende o<strong>der</strong> bereits e<strong>in</strong>getretene Arbeits<br />
losigkeit ist ke<strong>in</strong> solcher begünstigter beson<strong>der</strong>er notfall.<br />
Beitragsanteile<br />
zu den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen s. „Arbeitgeberbeitragsanteile“,<br />
„Arbeitnehmerbeitragsanteile“.<br />
Beitragszuschüsse<br />
s. „Arbeitgeberzuschüsse“, „Aufstockungsbeträge“.<br />
Belegschaftsaktien s. „Aktienüberlassungen“.<br />
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
Belegschaftsrabatte<br />
1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Belegschaftsrabatte, die e<strong>in</strong> Arbeitgeber selbst se<strong>in</strong>en Arbeitnehmern<br />
beim Bezug von Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen e<strong>in</strong>räumt,<br />
s<strong>in</strong>d bis zu 1.080,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr lohnsteuer-<br />
frei und <strong>in</strong> dieser Höhe auch ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />
<strong>Sozialversicherung</strong>. Dieser Rabattfreibetrag gilt allerd<strong>in</strong>gs nur<br />
für solche Waren und Dienstleistungen, die <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
nicht überwiegend für den Bedarf se<strong>in</strong>er Arbeitnehmer herstellt,<br />
vertreibt o<strong>der</strong> erbr<strong>in</strong>gt.<br />
Zu den Waren gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr<br />
wie Sachen behandelt werden, also auch elektrischer<br />
Strom und Wärme. Auf Rohstoffe, Zutaten und Halbfertigprodukte<br />
ist <strong>der</strong> Rabattfreibetrag nur anwendbar, wenn diese mengenmäßig<br />
überwiegend <strong>in</strong> die Erzeugnisse des Betriebes e<strong>in</strong>gehen.<br />
Auf Waren, die von Dritten hergestellt o<strong>der</strong> vertrieben<br />
werden, f<strong>in</strong>det <strong>der</strong> Rabattfreibetrag ebenso wenig Anwendung<br />
wie auf Betriebs- und Hilfsstoffe, die mengenmäßig überwiegend<br />
nicht an fremde Dritte abgegeben werden (z. B. Benz<strong>in</strong><br />
aus <strong>der</strong> betriebseigenen Zapfsäule, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
ke<strong>in</strong>e tankstelle betreibt; Verkauf e<strong>in</strong>es gebrauchtwagens,<br />
<strong>der</strong> bislang im Betrieb des Arbeitgebers e<strong>in</strong>gesetzt war).<br />
Zu den Dienstleistungen, bei denen <strong>der</strong> Rabattfreibetrag<br />
<strong>in</strong> Betracht kommen kann, gehören z. B. Beför<strong>der</strong>ungsleistungen,<br />
Beratungen, Werbung, Datenverarbeitung, Kontenführung,<br />
Reiseveranstaltungen, die Verschaffung von Ver -<br />
sicherungsschutz sowie nutzungsüberlassungen wie z. B.<br />
die leih- o<strong>der</strong> mietweise Überlassung von grundstücken,<br />
Wohnungen, möblierten Zimmern, Kraftfahrzeugen und<br />
Masch<strong>in</strong>en sowie die gewährung von Darlehen.<br />
2. Ermittlung des Preisvorteils<br />
Für die Berechnung des Preisvorteils werden nicht die üblichen<br />
Endpreise am Abgabeort, son<strong>der</strong>n die im allgeme<strong>in</strong>en<br />
geschäftsverkehr vom Arbeitgeber selbst gefor<strong>der</strong>ten Endpreise<br />
zugrunde gelegt. im E<strong>in</strong>zelhandel s<strong>in</strong>d dies die Preise,<br />
mit denen die Waren ausgezeichnet werden. <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong><br />
denen <strong>der</strong> Arbeitgeber se<strong>in</strong>e Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />
fremden Endverbrauchern im allgeme<strong>in</strong>en geschäftsverkehr<br />
nicht anbietet, s<strong>in</strong>d die Endpreise se<strong>in</strong>es nächstansässigen<br />
Abnehmers maßgebend. Die ermittelten Endpreise s<strong>in</strong>d<br />
sodann um 4 % zu verm<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Die Differenz zwischen dem<br />
um 4 % verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Endpreis und dem vom Arbeitnehmer<br />
gezahlten Betrag ist nur <strong>in</strong>soweit lohnsteuerpflichtiger<br />
Arbeitslohn und damit <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>,<br />
als er den Rabattfreibetrag von jährlich<br />
1.080,00 EuR übersteigt. (Beispiel)
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
Beispiel:<br />
PKW-Endpreis<br />
(Angebotspreis für Endverbraucher) 12.500 EuR<br />
n Preisabschlag (4 % von 12.500 EUR) ./. 500 EUR<br />
gem<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Endpreis 12.000 EUR<br />
PKW-Preis für Werksangehörige ./. 10.000 EUR<br />
geldwerter Vorteil 2.000 EUR<br />
Rabattfreibetrag ./. 1.080 EUR<br />
lohnsteuer- und beitragspflichtig 920 EUR<br />
3. Pauschalbesteuerung<br />
Sofern Belegschaftsrabatte pauschal versteuert werden, darf<br />
<strong>der</strong> Rabattfreibetrag von 1.080,00 EuR nicht angewendet werden.<br />
Diese pauschal versteuerten Belegschaftsrabatte unterliegen<br />
– als e<strong>in</strong>malig gezahltes <strong>Arbeitsentgelt</strong> (Son<strong>der</strong>zuwendung)<br />
– <strong>der</strong> Beitragspflicht zur <strong>Sozialversicherung</strong>. Demzu-<br />
folge müsste die Höhe <strong>der</strong> auf den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer<br />
entfallenden Belegschaftsrabatte <strong>in</strong>dividuell ermittelt werden.<br />
Da diese Ermittlung e<strong>in</strong>en unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand<br />
erfor<strong>der</strong>t, wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit<br />
e<strong>in</strong>geräumt, dem e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer den Durchschnittsbetrag<br />
<strong>der</strong> pauschal versteuerten Belegschaftsrabatte<br />
zuzuordnen. Hierbei kann auch von dem Durchschnittsbetrag<br />
des Vorjahres ausgegangen werden. Durchschnittsbetrag <strong>in</strong><br />
diesem S<strong>in</strong>ne ist <strong>der</strong> vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit<br />
<strong>der</strong> Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes ermittelte<br />
Durchschnitt <strong>der</strong> pauschal zu versteuernden Bezüge.<br />
Der Durchschnittsbetrag wird für die Berechnung <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />
allen Arbeitnehmern, die Waren bzw.<br />
Dienstleistungen kostenlos o<strong>der</strong> verbilligt bezogen haben,<br />
zugeordnet, unabhängig davon, <strong>in</strong> welcher Höhe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne<br />
Arbeitnehmer Belegschaftsrabatte erhalten hat. Da <strong>der</strong> Durchschnittsbetrag<br />
den tatsächlich erhaltenen geldwerten Vorteil<br />
erheblich übersteigen kann, setzt die Anwendung dieser Vere<strong>in</strong>fachungsregelung<br />
voraus, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>in</strong>soweit<br />
den Arbeitnehmeranteil an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen<br />
übernimmt. Der vom Arbeitgeber zu tragende Arbeitnehmerbeitragsanteil<br />
stellt allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
im Übrigen ist <strong>der</strong> Durchschnittsbetrag – als Son<strong>der</strong>zuwendung<br />
– dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
zuzuordnen, also <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel dem Monat Dezember,<br />
es sei denn, dass das Beschäftigungsverhältnis vorher<br />
geendet hat. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während<br />
e<strong>in</strong>es teils des Kalen<strong>der</strong>jahres, ist für jeden tag des Beschäftigungsverhältnisses<br />
<strong>der</strong> 360. teil des Durchschnittswertes<br />
anzusetzen.<br />
Belohnungen<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>Arbeitsentgelt</strong>; das gilt z. B. für Vergütungen<br />
an Arbeitnehmer von Banken, um Scheckbetrügereien zu<br />
verhüten. Belohnungen, die e<strong>in</strong>e Berufsgenossenschaft für<br />
beson<strong>der</strong>e leistungen im Rahmen <strong>der</strong> unfallverhütung zahlt,<br />
s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Bereitschaftsdienstvergütungen<br />
gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Berufsausbildungsbeihilfen<br />
nach dem SgB iii s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Berufskleidung s. „Arbeitskleidung“.<br />
11<br />
Bestattungsgel<strong>der</strong><br />
des Arbeitgebers s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig, aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />
Betreuerfreibetrag s. „Übungsleiterfreibetrag“.<br />
Betriebssport<br />
leistungen des Arbeitgebers für den Betriebssport (z. B. Miete<br />
für tennis- und Squashplätze) sowie Ersatzleistungen zu den<br />
Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Betriebssport<br />
(Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und nebenkosten,<br />
wie z. B. unfallkosten) s<strong>in</strong>d steuerpflichtig und gehören<br />
zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Ausnahmen gelten dann, wenn Arbeitnehmer<br />
vom Arbeitgeber <strong>in</strong> offizieller Funktion zur Organi-<br />
sation und Durchführung von regionalen bzw. überregionalen<br />
Betriebssportveranstaltungen abgeordnet werden. Entsprechendes<br />
gilt für Arbeitnehmer, die für e<strong>in</strong>en Betriebsausflug<br />
<strong>in</strong> offizieller Funktion für den Arbeitgeber tätig werden.<br />
Betriebsveranstaltungen<br />
leistungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen<br />
(z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern)<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, sofern es sich um übliche Be triebs -<br />
veranstaltungen und um hierbei gängige Zuwendungen han-<br />
delt. E<strong>in</strong>e übliche Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn nicht<br />
mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden;<br />
dabei wird auch e<strong>in</strong>e mehrtägige Betriebsveranstaltung als<br />
üblich anerkannt.<br />
Als übliche Zuwendungen gelten <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
n die gewährung von Speisen, getränken, tabakwaren und<br />
Süßigkeiten,<br />
n die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten und<br />
von E<strong>in</strong>trittsgel<strong>der</strong>n beim Besuch von Museen, Kulturdenkmälern,<br />
kulturellen o<strong>der</strong> sportlichen Veranstaltungen,
12<br />
n die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie z. B. Saal-<br />
miete, Musik, Kegelbahn sowie<br />
n die Überreichung von geschenken ohne bleibenden Wert<br />
(bis zu 40,00 EuR), auch wenn die geschenke verlost werden.<br />
Wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers e<strong>in</strong>schließlich umsatzsteuer<br />
für die üblichen Zuwendungen an den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Arbeitnehmer <strong>in</strong>sgesamt mehr als 110,00 EuR je Veranstal-<br />
tung betragen, stellen die Aufwendungen <strong>in</strong> voller Höhe lohnsteuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn und damit beitragspflichtiges<br />
Arbeits entgelt dar. Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers<br />
s<strong>in</strong>d dabei dem Arbeitnehmer zuzurechnen.<br />
Soweit <strong>der</strong> Arbeitgeber lohnsteuerpflichtige Zuwendungen<br />
aus Anlass von Betriebsveranstaltungen pauschal versteuern<br />
kann (Pauschsteuersatz von 25 %) und ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung<br />
durchgeführt wird, s<strong>in</strong>d die Zuwendungen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />
Betriebsversammlungen<br />
Vergütungen für die teilnahme an Betriebsversammlungen<br />
nach dem Betriebsverfassungsgesetz gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />
soweit sie nicht lohnsteuerfrei s<strong>in</strong>d.<br />
Darlehen s. „Z<strong>in</strong>sersparnisse“.<br />
Deputate s. „Sachbezüge“ (vgl. A. iV).<br />
Dienstkleidung s. „Arbeitskleidung“.<br />
Dienstwagen<br />
s. „Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte“, „Firmenwagen“.<br />
Dienstwohnungen s. „Sachbezüge“ (vgl. A. iV).<br />
Direktversicherungsbeiträge<br />
s. „Zukunftssicherungsleistungen“.<br />
Dreizehnte Monatsgehälter/Monatslöhne<br />
s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Durchlaufende Gel<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Ehrenamtsfreibetrag<br />
Vergütungen für nebenberufliche tätigkeiten im geme<strong>in</strong>nützigen,<br />
mildtätigen o<strong>der</strong> kirchlichen Bereich, z. B. als Vorstand<br />
o<strong>der</strong> gerätewart <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sportvere<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d bis zur Höhe von<br />
500,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr steuerfrei und somit ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Der Freibetrag kann für dieselbe tätigkeit nicht zusätzlich<br />
zum „Übungsleiterfreibetrag“ (s. dort) angesetzt werden.<br />
E<strong>in</strong>trittskarten s. „theaterkarten“.<br />
Elterngeldzuschüsse<br />
des Arbeitgebers für die Zeit des Bezugs von Elterngeld s<strong>in</strong>d<br />
lohnsteuerpflichtig, aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />
<strong>Sozialversicherung</strong>, wenn sie das nettoarbeitsentgelt um<br />
mehr als 50,00 EuR nicht übersteigen.<br />
Entfernungspauschale<br />
s. „Auslösungen“, „Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte“.<br />
Entgeltfortzahlung<br />
bei Arbeitsunfähigkeit gehört zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Entlassungsentschädigungen s. „Abf<strong>in</strong>dungen“.<br />
Entschädigungen<br />
s. „Abf<strong>in</strong>dungen“, „Beihilfen“, „Karenzentschädigungen“,<br />
„Schadensersatzleistungen“, „urlaubsabgeltungen“.<br />
Erf<strong>in</strong><strong>der</strong>vergütungen<br />
gehören <strong>in</strong> vollem umfang zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Erfolgsbeteiligungen s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Ergebnisbeteiligungen s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Erholungsbeihilfen<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn die Erholung zur Abwehr drohen<strong>der</strong><br />
o<strong>der</strong> zur Beseitigung bereits entstandener Schäden durch<br />
e<strong>in</strong>e typische Berufskrankheit ärztlicherseits erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Entsprechendes gilt, wenn sie erholungsbedürftigen Arbeitnehmern<br />
gegeben werden, die ohne die Beihilfen und ohne<br />
zumutbare E<strong>in</strong>schränkung ihrer lebensführung aus eigenen<br />
Mitteln nicht <strong>in</strong> Erholung gehen können.<br />
Soweit <strong>der</strong> Arbeitgeber lohnsteuerpflichtige Erholungsbeihilfen<br />
pauschal versteuern kann und ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung<br />
durchgeführt wird, stellen die Erholungsbeihilfen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> dar. Dies ist mit e<strong>in</strong>em<br />
Pauschsteuersatz von 25 % möglich, wenn die Erholungsbeihilfen<br />
zusammen mit an<strong>der</strong>en Erholungsbeihilfen, die <strong>in</strong> demselben<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr früher gewährt worden s<strong>in</strong>d, 156,00 EuR<br />
für den Arbeitnehmer, 104,00 EuR für dessen Ehegatten und<br />
52,00 EuR für jedes K<strong>in</strong>d nicht übersteigen und <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken<br />
verwendet werden.<br />
Ersatzleistungen<br />
des Arbeitgebers s. „Schadensersatzleistungen“.<br />
A R B E i t S E n t g E lt - A B C
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
Erschwerniszuschläge<br />
wie gefahrenzulagen, Hitzezulagen, Schmutzzulagen, turmzulagen,<br />
Wasserzulagen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Erzieherfreibetrag s. „Übungsleiterfreibetrag“.<br />
Erziehungsgeldzuschüsse<br />
des Arbeitgebers für die Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld<br />
s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig, aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />
<strong>Sozialversicherung</strong>, wenn sie das nettoarbeitsentgelt um<br />
mehr als 50,00 EuR nicht übersteigen.<br />
Essenmarken s. „Mahlzeiten“.<br />
Essenszuschüsse s. „Mahlzeiten“.<br />
Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
mit öffentlichen Verkehrsmitteln im l<strong>in</strong>ienverkehr s<strong>in</strong>d steuerpflichtig;<br />
sie gehören deshalb zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gleiche<br />
gilt für die unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte nutzung öffent-<br />
licher Verkehrsmittel im l<strong>in</strong>ienverkehr für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte.<br />
Der Ersatz von Fahrtkosten bei Benutzung e<strong>in</strong>es Kraftfahrzeugs<br />
(z. B. Zahlung von Kilo metergeld) gehört ebenfalls<br />
grundsätzlich zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Bei gestellung e<strong>in</strong>es Firmenwagens<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte s<strong>in</strong>d<br />
dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil monatlich 0,03 %<br />
des <strong>in</strong>ländischen listenpreises des Firmenwagens für jeden<br />
Entfernungskilometer zuzurechnen.<br />
Der Arbeitgeber kann die dem Arbeitnehmer bei Benutzung<br />
e<strong>in</strong>es Privatwagens ersetzten Fahrtkosten für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte mit e<strong>in</strong>em Pauschsteuersatz<br />
von 15 % versteuern, wobei die Pauschalbesteuerung auf<br />
die Entfernungspauschale begrenzt ist, die <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
als Werbungskosten geltend machen könnte.<br />
Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
0,30 EuR. Benutzt <strong>der</strong> Arbeitnehmer für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte e<strong>in</strong>e taxe, e<strong>in</strong> Motorrad o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Motorroller, e<strong>in</strong> Moped o<strong>der</strong> Mofa o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Fahrrad, gilt<br />
für die Pauschalbesteuerung die Entfernungspauschale nicht.<br />
<strong>in</strong> diesen Fällen s<strong>in</strong>d höchstens die dem Arbeitnehmer ersetzten<br />
tatsächlichen Aufwendungen pauschal besteuerungsfähig.<br />
Ohne E<strong>in</strong>zelnachweis können die tatsächlichen Aufwendungen<br />
mit den für Auswärtstätigkeiten geltenden pauscha-<br />
len Kilometersätzen angesetzt werden, d. h. mit 0,26 EuR je<br />
Entfernungskilometer bei Benutzung e<strong>in</strong>es Motorrads o<strong>der</strong><br />
Motorrollers, 0,16 EuR je Entfernungskilometer bei Benutzung<br />
e<strong>in</strong>es Mopeds o<strong>der</strong> Mofas und 0,10 EuR je Entfernungskilometer<br />
bei Benutzung e<strong>in</strong>es Fahrrads.<br />
13<br />
Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht im Übrigen auch h<strong>in</strong>sichtlich<br />
des geldwerten Vor teils bei gestellung e<strong>in</strong>es Firmenwagens<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.<br />
Soweit <strong>der</strong> Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. den Ersatz <strong>der</strong><br />
Kraftfahrzeugkosten des Arbeitnehmers für solche Fahrten<br />
pauschal versteuern kann und ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung durchgeführt<br />
wird, stellen diese Beträge ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne<br />
<strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> dar; s. auch „Sammelbeför<strong>der</strong>ung“.<br />
Familienzuschläge<br />
wie Ortszuschlag, K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschlag und an<strong>der</strong>e Sozialzuschläge,<br />
die aufgrund von Besoldungsgesetzen, tarifverträgen usw.<br />
gezahlt werden, gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Fehlgeldentschädigungen<br />
die pauschal vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer im Kassen-<br />
und Zähldienst gezahlt werden, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit<br />
sie monatlich 16,00 EuR nicht übersteigen. Das gilt auch für<br />
die Erstattung tatsächlich entstandener Kassenverluste.<br />
Feiertagsarbeitszuschläge<br />
s. „Sonntags-, Feiertags- und nachtarbeitszuschläge“.<br />
Feiertagsvergütungen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Ferienbeihilfen<br />
wie unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> Erholungsheimen<br />
o<strong>der</strong> Barzuschüsse gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>;<br />
s. auch „Erholungsbeihilfen“.<br />
Fernsprechgebühren<br />
Ersetzt <strong>der</strong> Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />
die im E<strong>in</strong>zelnen nachgewiesenen Ausgaben für betrieblich<br />
veranlasste telefongespräche vom häuslichen telefon, so<br />
s<strong>in</strong>d die Ersatzleistungen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt für die<br />
ersetzten laufenden Verb<strong>in</strong>dungsentgelte und für die ersetzten<br />
anteiligen grundkosten (nutzungsentgelt für die telefonanlage<br />
sowie grundpreis <strong>der</strong> Anschlüsse), die nach dem beruflichen<br />
Anteil <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dungsentgelte an den gesamten Ver -<br />
b<strong>in</strong>dungsentgelten berechnet worden s<strong>in</strong>d.<br />
E<strong>in</strong> pauschaler Ausgabenersatz für die betriebliche nutzung<br />
des häuslichen telefons ist ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn die entstehenden<br />
Ausgaben für e<strong>in</strong>en Zeitraum von drei Monaten<br />
nachgewiesen worden s<strong>in</strong>d. Außerdem liegt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
vor, wenn erfahrungsgemäß betrieblich veranlasste telefon-
14<br />
kosten anfallen und <strong>der</strong> Arbeitgeber ohne Prüfung des beruflichen<br />
Anteils bis zu 20 % des vom Arbeitnehmer vorgelegten<br />
Rechnungsbetrags, höchstens 20,00 EuR monatlich, ersetzt.<br />
Dabei kann bei regelmäßig anfallenden betrieblichen telefongesprächen<br />
vom häuslichen telefon auch von dem monatlichen<br />
Durchschnittsbetrag, <strong>der</strong> sich aus den Rechnungsbeträgen<br />
für e<strong>in</strong>en repräsentativen Zeitraum von drei Monaten<br />
ergibt, ausgegangen und deshalb für die Folgemonate auf die<br />
Vorlage weiterer telefonrechnungen verzichtet werden.<br />
Firmencomputer<br />
geldwerte Vorteile, die dem Arbeitnehmer durch die private<br />
nutzung firmeneigener Personalcomputer im Betrieb des<br />
Arbeitgebers o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohnung entstehen, s<strong>in</strong>d lohnsteuerfrei<br />
und damit ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />
Das gilt auch für vom Arbeitgeber übernommene<br />
Verb<strong>in</strong>dungsentgelte für die private <strong>in</strong>ternetnutzung<br />
e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> netzgebühren und <strong>der</strong> gebühren des<br />
<strong>in</strong>ternetdienstanbieters.<br />
Die Schenkung e<strong>in</strong>es Personalcomputers e<strong>in</strong>schließlich Zubehör<br />
und <strong>in</strong>ternetzugang durch den Arbeitgeber gehört<br />
jedoch zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> s<strong>in</strong>d auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu den<br />
Aufwendungen des Arbeit nehmers für die <strong>in</strong>ternetnutzung<br />
mit e<strong>in</strong>em geschenkten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em bereits vorhandenen eigenen<br />
Personalcomputer. Ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> liegt vor, wenn<br />
<strong>der</strong> Arbeitgeber die Zuwendungen und Zuschüsse mit dem<br />
Steuersatz von 25 % pauschal versteuert und ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung<br />
vornimmt. Die Pauschalbesteuerung ist möglich,<br />
wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber die Zuwendungen und Zuschüsse zusätzlich<br />
zu löhnen o<strong>der</strong> gehältern gewährt. Dabei kann <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen e<strong>in</strong>en Zuschuss <strong>in</strong><br />
Höhe des vom Arbeitnehmer erklärten Betrags für die laufende<br />
<strong>in</strong>ternetnutzung (gebühren) pauschal besteuern, soweit<br />
dieser Betrag 50,00 EuR im Monat nicht übersteigt. Die lohnsteuerpauschalierung<br />
höherer Zuschüsse zu den Aufwendungen<br />
für die <strong>in</strong>ternetnutzung ist nur zulässig, wenn <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer für e<strong>in</strong>en repräsentativen Zeitraum von drei<br />
Monaten anhand <strong>der</strong> Rechnungsbelege Aufzeichnungen<br />
führt.<br />
Firmentelefon<br />
Die private nutzung betrieblicher telefone am Arbeitsplatz<br />
stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar. Das gilt auch, wenn sich das<br />
betriebseigene telefon <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohnung des Arbeitnehmers<br />
bef<strong>in</strong>det. Ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> s<strong>in</strong>d vom Arbeitgeber<br />
übernommene telefongebühren für private Orts- und Ferngespräche<br />
vom betrieblichen telefon am Arbeitsplatz o<strong>der</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohnung des Arbeitnehmers.<br />
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
Firmenwagen<br />
Die Überlassung firmeneigener Kraftwagen an Arbeitnehmer<br />
für Dienstreisen o<strong>der</strong> für Sammelfahrten (s. „Sammelbeför<strong>der</strong>ung“)<br />
ist ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Für die Benutzung zu an<strong>der</strong>en<br />
Fahrten gilt Folgendes:<br />
n Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist e<strong>in</strong><br />
Vorteil von monatlich 0,03 % des <strong>in</strong>ländischen listenpreises<br />
des Firmenwagens für jeden Kilometer <strong>der</strong> Entfernung<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
h<strong>in</strong>zuzurechnen;<br />
n für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechseln<strong>der</strong><br />
tätigkeitsstätte (vor 2008 E<strong>in</strong>satzstelle) entsteht zeitlich<br />
unbegrenzt ke<strong>in</strong> dem Arbeits entgelt h<strong>in</strong>zuzurechnen<strong>der</strong><br />
Vorteil; ab 2008 unabhängig von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> pro tag<br />
aufgesuchten tätigkeitsstätten und <strong>der</strong>en Entfernung von<br />
<strong>der</strong> Wohnung;<br />
n übernachtet e<strong>in</strong> Arbeitnehmer mit ständig wechselnden<br />
auswärtigen tätigkeitsstätten (vor 2008 E<strong>in</strong>satzwechseltätigkeit)<br />
am auswärtigen tätigkeitsort, entsteht für die<br />
Fahrten zwischen Wohnung und tätigkeitsort sowie zwischen<br />
auswärtiger unterkunft und tätigkeitsstätte ke<strong>in</strong><br />
dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen<strong>der</strong> Vorteil;<br />
n für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />
doppelten Haushaltsführung entsteht ke<strong>in</strong> geldwerter Vorteil.<br />
Wird <strong>der</strong> Firmenwagen für mehr als e<strong>in</strong>e Heimfahrt<br />
wöchentlich benutzt, so ist für die zweite und jede weitere<br />
Heimfahrt <strong>in</strong> <strong>der</strong> gleichen Woche dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> e<strong>in</strong><br />
geldwerter Vorteil von 0,002 % des Firmenwagen-listenpreises<br />
je Kilometer <strong>der</strong> Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort<br />
und dem Ort des eigenen Hausstands<br />
h<strong>in</strong>zuzurechnen;<br />
n für die private nutzung e<strong>in</strong>es Firmenwagens ist dem <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
e<strong>in</strong> privater nutzungswert von monatlich 1 %<br />
des auf volle 100,00 EuR abgerundeten listenpreises des<br />
Firmenwagens (e<strong>in</strong>schl. Son<strong>der</strong>ausstattungen und umsatzsteuer)<br />
h<strong>in</strong>zuzurechnen, und zwar zusätzlich zu dem geldwerten<br />
Vorteil aus <strong>der</strong> Firmenwagenbenutzung für Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte o<strong>der</strong> zu Familienheimfahrten;<br />
n anstelle <strong>der</strong> 1-%-Regelung können als privater nutzungswert<br />
und als nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte bzw. für Familienheimfahrten auch <strong>der</strong><br />
Anteil an den gesamtkosten des Firmenwagens angesetzt<br />
werden, <strong>der</strong> dem Verhältnis <strong>der</strong> Privatfahrten bzw. Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte o<strong>der</strong> Familienheimfahrten<br />
zur gesamtfahrtstrecke entspricht. Dabei müssen<br />
die privat gefahrenen Kilometer und gegebenenfalls die<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für<br />
Familienheimfahrten zurückgelegten Kilometer sowie die<br />
dienstlich gefahrenen Kilometer durch e<strong>in</strong> laufend geführtes<br />
Fahrtenbuch nachgewiesen werden;
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
s. auch „Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte“.<br />
For<strong>der</strong>ungsverzicht<br />
des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist grundsätzlich<br />
<strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Freianzeigen an Arbeitnehmer von Zeitungsverlagen<br />
s. „Belegschaftsrabatte“.<br />
Freibrot an Arbeitnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Brot<strong>in</strong>dustrie<br />
s. „Belegschaftsrabatte“.<br />
Freie Station s. „Sachbezüge“ (vgl. A. iV).<br />
Freifahrten an Arbeitnehmer von Verkehrsbetrieben<br />
s. „Belegschaftsrabatte“, „Sammelbeför<strong>der</strong>ung“.<br />
Freiflüge an Arbeitnehmer von luftverkehrsgesellschaften<br />
s. „Belegschaftsrabatte“.<br />
Freikarten s. „theaterkarten“.<br />
Freitabak s. „Belegschaftsrabatte“.<br />
Freitrunk<br />
und Haustrunk an Arbeitnehmer im Brauereigewerbe<br />
s. „Belegschaftsrabatte“.<br />
Führersche<strong>in</strong>kosten<br />
Die vom Arbeitgeber ersetzten Kosten für den Erwerb e<strong>in</strong>es<br />
lKW-Führersche<strong>in</strong>s stellen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, wenn das<br />
eigenwirtschaftliche <strong>in</strong>teresse des Arbeitgebers am Führersche<strong>in</strong>erwerb<br />
deutlich überwiegt.<br />
Futter- und Pflegegeld<br />
für Wachhunde im Bewachungsgewerbe s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />
wenn <strong>der</strong> Wachhund Eigen tum <strong>der</strong> Wachgesellschaft ist<br />
und über die Futter- und Wartungskosten e<strong>in</strong>zeln abgerechnet<br />
wird; s. auch „Auslagenersatz“.<br />
Geburtsbeihilfen<br />
für K<strong>in</strong><strong>der</strong> des Arbeitnehmers s<strong>in</strong>d seit dem Kalen<strong>der</strong>jahr 2006<br />
steuerpflichtig und damit Arbeits entgelt.<br />
Geburtstagsgeschenke<br />
s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong> mit Ausnahme kle<strong>in</strong>erer Aufmerksamkeiten<br />
(z. B. Buch o<strong>der</strong> Blumen) bis zu e<strong>in</strong>em geldwert von 40,00 EuR.<br />
Wichtig: geldzuwendungen stellen dagegen grundsätzlich<br />
immer <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Gefahrenzulagen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Gehaltsnachzahlungen stellen <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Geldbußen<br />
und geldstrafen gehören <strong>in</strong> Höhe des vom Arbeitgeber für<br />
den Arbeitnehmer übernommenen Betrags zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
15<br />
Vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgel<strong>der</strong> wegen<br />
Verletzung des Halteverbots s<strong>in</strong>d dagegen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />
wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen<br />
<strong>in</strong>teresse übernimmt. Dabei muss das eigenbetriebliche<br />
<strong>in</strong>teresse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung<br />
des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich nie<strong>der</strong>gelegt<br />
und <strong>in</strong> den Entgeltunterlagen dokumentiert se<strong>in</strong>.<br />
im Übrigen wird e<strong>in</strong> eigenbetriebliches <strong>in</strong>teresse nur angenommen,<br />
wenn die Verletzung des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen<br />
begangen wird.<br />
Gelegenheitsgeschenke s. „Aufmerksamkeiten“.<br />
Genussmittel und Getränke<br />
Die im Betrieb zum eigenen Verbrauch unentgeltlich o<strong>der</strong><br />
verbilligt überlassenen genussmittel und getränke stellen<br />
Aufmerksamkeiten dar und s<strong>in</strong>d somit ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Geschenke s. „Aufmerksamkeiten“, „losgew<strong>in</strong>ne“.<br />
Gesundheitsför<strong>der</strong>ungsleistungen<br />
leistungen des Arbeitgebers an se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer zur Verbesserung<br />
des allgeme<strong>in</strong>en gesundheitszustandes und <strong>der</strong><br />
betrieblichen gesundheitsför<strong>der</strong>ung, soweit sie 500,00 EuR<br />
im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht übersteigen, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Gew<strong>in</strong>nanteile<br />
gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>, und zwar <strong>in</strong> dem Zeitpunkt, <strong>in</strong><br />
dem <strong>der</strong> Arbeitnehmer wirtschaftlich über sie verfügen kann.<br />
Gratifikationen s. „Aufmerksamkeiten“.<br />
Hausarbeitstage<br />
Die Barabgeltung für nicht <strong>in</strong> Anspruch genommene Hausarbeitstage<br />
stellt <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Haustrunk an Arbeitnehmer im Brauereigewerbe<br />
s. „Belegschaftsrabatte“.<br />
Heimarbeiterausgleichsbeträge<br />
aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes <strong>in</strong> Höhe von 3,4 %<br />
bzw. 6,4 % des <strong>Arbeitsentgelt</strong>s s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.
16<br />
Heimarbeiterzuschläge<br />
zur Abgeltung durch die Heimarbeit entstehen<strong>der</strong> Aufwendungen<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit sie 10 % des grundlohns<br />
nicht übersteigen.<br />
Heiratsbeihilfen<br />
anlässlich <strong>der</strong> Eheschließung des Arbeitnehmers s<strong>in</strong>d seit dem<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr 2006 steuerpflichtig und damit <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Hitzezulagen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Hochzeitsgeschenke<br />
s. „Aufmerksamkeiten“, „Heiratsbeihilfen“.<br />
Hundegeld s. „Futter- und Pflegegeld“.<br />
Incentive-Reisen<br />
Der geldwerte Vorteil für an Arbeitnehmer gewährte <strong>in</strong>centive-Reisen<br />
gehört (auch im Fall e<strong>in</strong>er Pauschalbesteuerung)<br />
zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Insolvenzgeld stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Instrumentengel<strong>der</strong><br />
an Musiker, die im Orchester e<strong>in</strong> eigenes <strong>in</strong>strument verwenden,<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Internetnutzung s. „Firmencomputer“.<br />
Jahreswagenrabatte s. „Belegschaftsrabatte“.<br />
Jubiläumszuwendungen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Kapitalbeteiligungen s. „Vermögensbeteiligungen“.<br />
Karenzentschädigungen<br />
wegen e<strong>in</strong>es Wettbewerbsverbots (für Zeiten nach Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses) s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig, aber<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />
Kassenverlustentschädigungen<br />
s. „Fehlgeldentschädigungen“.<br />
Kaufkraftausgleich<br />
Wird Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes von<br />
e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ländischen Arbeitgeber e<strong>in</strong> Kaufkraftausgleich gewährt,<br />
so ist dieser lohnsteuerfrei und ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im<br />
S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>. Dies gilt, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
aus dienstlichen gründen außerhalb des <strong>in</strong>lands entsandt<br />
wird und dort für e<strong>in</strong>en begrenzten Zeitraum e<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />
o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong>ne hat. Die lohnsteuerfrei-<br />
heit des Kaufkraftzuschlags bestimmt sich nach den Sätzen<br />
für die Auslandsdienst bezüge im öffentlichen Dienst.<br />
Kilometergel<strong>der</strong><br />
s. „Auslösungen“, „Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte“, „Reisekostenvergütungen“.<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenplatzkosten<br />
Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer zur unterbr<strong>in</strong>gung<br />
und Betreuung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>in</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten o<strong>der</strong><br />
vergleichbaren E<strong>in</strong>richtungen (e<strong>in</strong>schließlich Vorschule) für<br />
nicht schulpflichtige K<strong>in</strong><strong>der</strong> s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschläge<br />
sowie an<strong>der</strong>e lohnzuschläge, die aufgrund des Familienstandes<br />
nach Besoldungsgesetzen, tarifverträgen usw. gezahlt<br />
werden, gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Kirchensteuer s. „lohn- und Kirchensteuer“.<br />
Kleidung<br />
Die vom Arbeitgeber ersetzten Aufwendungen für zivile Kleidung<br />
o<strong>der</strong> entsprechende E<strong>in</strong>kleidungsbeihilfen gehören<br />
grundsätzlich zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „Arbeitskleidung“.<br />
Kontoeröffnungsgebühren<br />
s<strong>in</strong>d, sofern sie vom Arbeitgeber ersetzt werden, <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Kontoführungsgebühren<br />
s<strong>in</strong>d, sofern sie vom Arbeitgeber ersetzt werden, <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Kraftfahrzeugüberlassung<br />
s. „Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte“, „Firmenwagen“.<br />
Krankengeldzuschüsse<br />
des Arbeitgebers für die Zeit des Krankengeldbezugs aus <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Krankenversicherung s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig,<br />
aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>, wenn<br />
sie zusammen mit dem Krankengeld das nettoarbeitsentgelt<br />
um mehr als 50,00 EuR nicht übersteigen.<br />
Krankenlohn s. „Entgeltfortzahlung“.<br />
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
Krankentagegeldzuschüsse<br />
des Arbeitgebers für die Zeit des Krankentage geldbezugs von<br />
e<strong>in</strong>em privaten Krankenversicherungsunternehmen s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig,<br />
aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn sie zusammen<br />
mit dem Krankentagegeld das nettoarbeitsentgelt um mehr<br />
als 50,00 EuR nicht übersteigen.
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
Krankenversicherungsbeiträge<br />
s. „Arbeitgeberbeitragsanteile“, „Arbeitgeberzuschüsse“,<br />
„Arbeitnehmerbeitragsanteile“.<br />
Krankenversicherungszuschüsse s. „Arbeitgeberzuschüsse“.<br />
Kreditkarten<br />
Die vom Arbeitgeber aus dienstlichen gründen (z. B. zur Bezahlung<br />
von Reisekosten) unentgeltlich überlassene Kreditkarte<br />
stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, wenn <strong>der</strong>en private Benutzung nur<br />
von untergeordneter Bedeutung ist und sie über das Firmenkonto<br />
abgerechnet wird. Wird die Kreditkarte über das private<br />
Bankkonto des Arbeitnehmers abgerechnet, so liegt ebenfalls<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor, wenn sie ausschließlich zur Abrechnung<br />
von Reisekosten und Auslagenersatz e<strong>in</strong>gesetzt wird. Werden<br />
mit <strong>der</strong> Kreditkarte an<strong>der</strong>e umsätze ausgeführt, ist nur <strong>der</strong> Anteil<br />
<strong>der</strong> übernommenen Kreditkartengebühr ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />
<strong>der</strong> dem Volumenanteil <strong>der</strong> abgebuchten Beträge für Reisekosten<br />
und Auslagenersatz an den gesamten Abbuchungen<br />
entspricht. Überlässt <strong>der</strong> Arbeitgeber die Kredit karte überwiegend<br />
zur Privatnutzung, ist die übernommene Kreditkartengebühr<br />
als Sachbezug zu erfassen, wenn sie – unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
<strong>der</strong> weiteren Sachbezüge – die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge<br />
von 44,00 EuR monatlich übersteigt.<br />
Kurkosten<br />
Vom Arbeitgeber übernommene Kurkosten s<strong>in</strong>d regelmäßig<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>. Hiervon ausgenommen s<strong>in</strong>d Kosten für Kreislauftra<strong>in</strong><strong>in</strong>gskuren,<br />
die <strong>der</strong> Arbeitgeber im überwiegenden<br />
betrieblichen <strong>in</strong>teresse zur Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Erhaltung<br />
<strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit se<strong>in</strong>er Arbeitnehmer durchführen lässt.<br />
Kurzarbeitergeld<br />
ist lohnsteuerfrei. Für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />
bestehen jedoch folgende Beson<strong>der</strong>heiten: Die Beiträge zur<br />
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden nicht nur<br />
aus dem tatsächlich erzielten <strong>Arbeitsentgelt</strong> (Kurzlohn), son<strong>der</strong>n<br />
auch aus e<strong>in</strong>em fiktiven <strong>Arbeitsentgelt</strong> berechnet. Als<br />
fiktives <strong>Arbeitsentgelt</strong> wird <strong>der</strong> auf 80 % reduzierte unterschiedsbetrag<br />
zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum<br />
erzielt hätte (Sollentgelt), und dem Bruttoarbeitsentgelt, das<br />
<strong>der</strong> Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt<br />
hat (istentgelt), zugrunde gelegt. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />
werden lediglich vom tatsächlichen <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
berechnet.<br />
Kurzarbeitergeldzuschüsse s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Kurzuschüsse s. „Erholungsbeihilfen“, „Kurkosten“.<br />
Lebensmittel s. „Belegschaftsrabatte“.<br />
Lebensversicherungsprämien<br />
s. „Zukunftssicherungsleistungen“.<br />
Leistungszulagen<br />
leistungszulagen, die für die Durchführung von beson<strong>der</strong>en<br />
Arbeiten o<strong>der</strong> als Anerkennung für beson<strong>der</strong>s gut durchgeführte<br />
Arbeiten gezahlt werden, s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Lohnausfallvergütungen<br />
von Dritten gehören grundsätzlich zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit<br />
sie für Zeiten e<strong>in</strong>es versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses<br />
gezahlt werden.<br />
Lohnnachzahlungen s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Lohn- und Kirchensteuer<br />
Vom Arbeitgeber (vertraglich) übernommene lohn- und<br />
Kirchensteuer gehört zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „Pauschale<br />
lohn- und Kirchensteuer“.<br />
17<br />
Losgew<strong>in</strong>ne<br />
aus e<strong>in</strong>er betriebs<strong>in</strong>tern veranstalteten Verlosung gehören<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e, wenn<br />
nur bestimmte Arbeitnehmer an <strong>der</strong> Verlosung teilnehmen<br />
können, beispielsweise nur Arbeitnehmer, die e<strong>in</strong>en Verbesserungsvorschlag<br />
e<strong>in</strong>gereicht o<strong>der</strong> die längere Zeit nicht wegen<br />
Krankheit gefehlt haben. E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt nur dann, wenn<br />
e<strong>in</strong> ganz überwiegend betriebliches <strong>in</strong>teresse des Arbeitgebers<br />
vorliegt. Dies wird bei üblichen Verlosungen im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er Betriebsveranstaltung anerkannt, wenn alle an <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
teilnehmenden Arbeitnehmer lose erhalten; <strong>in</strong><br />
diesen Fällen s<strong>in</strong>d losgew<strong>in</strong>ne ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Mahlzeiten<br />
Wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber Mahlzeiten an se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer<br />
unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt abgibt, liegt <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor,<br />
wenn das Entgelt des Arbeitnehmers niedriger ist als <strong>der</strong> für<br />
das Essen anzusetzende Wert.<br />
Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich durch<br />
e<strong>in</strong>e vom Arbeitgeber selbst betriebene Kant<strong>in</strong>e abgegeben<br />
werden, ist stets <strong>der</strong> anteilige amtliche Sachbezugswert maßgebend.<br />
Das gilt auch für die Fälle, <strong>in</strong> denen arbeitstäglich<br />
durch e<strong>in</strong>e vom Arbeitgeber nicht selbst betriebene Kant<strong>in</strong>e,<br />
gaststätte o<strong>der</strong> vergleichbare E<strong>in</strong>richtung Mahlzeiten verbilligt<br />
abgegeben werden und <strong>der</strong> Arbeitgeber durch leistungen<br />
(Barzuschüsse und Sachleistungen z. B. <strong>in</strong> Form <strong>der</strong> verbilligten<br />
Überlassung von Räumen, Energie o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungs-<br />
gegenständen) an den Betreiber <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung aufgrund<br />
vertraglicher Vere<strong>in</strong>barungen beiträgt.<br />
<strong>in</strong> den vorstehenden Fällen liegt <strong>Arbeitsentgelt</strong> <strong>in</strong> Höhe des<br />
geldwerten Vorteils vor, wenn und soweit das Entgelt des<br />
Arbeitnehmers für e<strong>in</strong>e Mahlzeit den anteiligen amtlichen<br />
Sachbezugswert unterschreitet (Beispiel 1).<br />
Ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist demnach anzunehmen, wenn <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer für jede Mahlzeit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Entgelt <strong>in</strong><br />
Höhe des anteiligen Sachbezugswerts zahlen muss.
18<br />
Beispiel 1:<br />
Preis <strong>der</strong> Mahlzeit 3,50 EuR<br />
Zuzahlung des Arbeitnehmers 2,00 EuR<br />
n Sachbezugswert <strong>der</strong> Mahlzeit 2,80 EUR<br />
geldwerter Vorteil (<strong>Arbeitsentgelt</strong>) 0,80 EUR<br />
Werden vom Arbeitgeber für die arbeitstägliche Mahlzeit<br />
außerhalb des Betriebs Essenmarken ausgegeben, die für<br />
Mahlzeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vom Arbeitgeber nicht selbst betriebenen<br />
Kant<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> gaststätte <strong>in</strong> Zahlung genommen werden, ist<br />
<strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Essenmarke ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
zusätzlich zur Essenmarke m<strong>in</strong>destens den amtlichen<br />
Sachbezugswert von 2,80 EuR bezahlt. Zahlt <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
nach Verrechnung mit dem Wert <strong>der</strong> Essenmarke weniger<br />
als den amtlichen Sachbezugswert, ist <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Essenmarke<br />
als <strong>Arbeitsentgelt</strong> anzusetzen, soweit die Zuzahlung des<br />
Arbeitnehmers den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet<br />
(Beispiele 2 und 3).<br />
Beispiel 2:<br />
Preis <strong>der</strong> Mahlzeit 2,00 EuR<br />
Wert <strong>der</strong> Essenmarke 1,00 EuR<br />
Zuzahlung des Arbeitnehmers 1,00 EuR<br />
n Sachbezugswert <strong>der</strong> Mahlzeit 2,80 EUR<br />
geldwerter Vorteil (<strong>Arbeitsentgelt</strong>) 1,00 EUR<br />
Beispiel 3:<br />
Preis <strong>der</strong> Mahlzeit 5,00 EuR<br />
Wert <strong>der</strong> Essenmarke 5,00 EuR<br />
Zuzahlung des Arbeitnehmers 0,00 EuR<br />
n Sachbezugswert <strong>der</strong> Mahlzeit 2,80 EUR<br />
geldwerter Vorteil (<strong>Arbeitsentgelt</strong>) 2,80 EUR<br />
Der amtliche Sachbezugswert kann aber nur dann angesetzt<br />
werden, wenn<br />
n für jede Mahlzeit nur e<strong>in</strong>e Essenmarke täglich <strong>in</strong> Zahlung<br />
gegeben wird,<br />
n die Essenmarke für e<strong>in</strong> Mittag- o<strong>der</strong> Abendessen e<strong>in</strong>en<br />
Wert von höchstens 5,90 EuR hat,<br />
n die Essenmarken nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werden,<br />
die e<strong>in</strong>e Auswärtstätigkeit ausüben (vor 2008 Dienstreise,<br />
E<strong>in</strong>satz wechsel tätigkeit o<strong>der</strong> Fahrtätigkeit).<br />
ist e<strong>in</strong>e dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, gehört <strong>der</strong> Verrechnungswert<br />
<strong>der</strong> Essenmarke zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>, ggf. abzüglich<br />
des Betrags, den <strong>der</strong> Arbeitnehmer für die Essenmarke<br />
gezahlt hat (Beispiel 4).<br />
Beispiel 4:<br />
Preis <strong>der</strong> Mahlzeit 8,00 EuR<br />
Wert <strong>der</strong> Essenmarke 8,00 EuR<br />
Entgelt für die Essenmarke 3,00 EuR<br />
n geldwerter Vorteil (<strong>Arbeitsentgelt</strong>) 5,00 EUR<br />
Da <strong>der</strong> Arbeitgeber die lohnsteuer für geldwerte Vorteile unentgeltlicher<br />
o<strong>der</strong> verbilligter Mahlzeiten im Betrieb bzw. für<br />
Essenszuschüsse o<strong>der</strong> Essenmarken mit e<strong>in</strong>em Pauschsteuersatz<br />
von 25 % erheben kann, stellen die geldwerten Vorteile,<br />
wenn ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung durchgeführt wird, ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> dar.<br />
Mahlzeiten, die anlässlich von Kundenbewirtungen gewährt<br />
werden, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt auch dann, wenn die<br />
Kundenbewirtung während e<strong>in</strong>er Auswärtstätigkeit stattf<strong>in</strong>det.<br />
Ebenso stellen Speisen, die <strong>der</strong> Arbeitgeber den Arbeitnehmern<br />
anlässlich und während e<strong>in</strong>es außergewöhnlichen Arbeitse<strong>in</strong>satzes<br />
(z. B. betriebliche Besprechung) im Betrieb unentgeltlich<br />
o<strong>der</strong> verbilligt gewährt und <strong>der</strong>en Wert 40,00 EuR<br />
nicht überschreitet, ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar. Bei e<strong>in</strong>er Bewirtung<br />
außerhalb des Betriebs wegen außergewöhnlicher Arbeitse<strong>in</strong>sätze<br />
liegt nur dann ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor, wenn zu e<strong>in</strong>er<br />
Bewirtung im Betrieb ke<strong>in</strong>e Möglichkeit besteht o<strong>der</strong> wenn<br />
ke<strong>in</strong>e geeigneten Besprechungsräume zur Verfügung stehen.<br />
Auf Mahlzeiten, die <strong>der</strong> Arbeitgeber nicht zur üblichen arbeitstäglichen<br />
Beköstigung se<strong>in</strong>er Arbeitnehmer abgibt, s<strong>in</strong>d die<br />
amtlichen Sachbezugswerte nicht anwendbar, son<strong>der</strong>n diese<br />
Mahlzeiten s<strong>in</strong>d mit den üblichen Endpreisen zu bewerten.<br />
E<strong>in</strong>e unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte Mahlzeit, die <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
anlässlich o<strong>der</strong> während e<strong>in</strong>er Auswärtstätigkeit (vor<br />
2008 Dienstreise, Fahrtätigkeit o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzwechseltätigkeit)<br />
o<strong>der</strong> im Rahmen e<strong>in</strong>er beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung<br />
vom Arbeitgeber o<strong>der</strong> auf dessen Veranlassung<br />
von e<strong>in</strong>em Dritten erhält, ist mit dem anteiligen amtlichen<br />
Sachbezugswert dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> h<strong>in</strong>zuzurechnen, wenn<br />
<strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Mahlzeit 40,00 EuR nicht überschreitet. Die Zurechnung<br />
entfällt, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en<br />
dem Sachbezugswert entsprechenden Betrag als Entgelt für<br />
die Mahlzeit vere<strong>in</strong>bart hat und von <strong>der</strong> steuerfreien Verpflegungspauschale<br />
e<strong>in</strong>behält (s. „Reisekostenvergütungen“).<br />
Maigel<strong>der</strong> gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Mankogel<strong>der</strong> s. „Fehlgeldentschädigungen“.<br />
Mehrarbeitslohn und Mehrarbeitszuschläge<br />
s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
A R B E i t S E n t g E lt - A B C
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
Mehraufwands-W<strong>in</strong>tergeld ist ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Metergel<strong>der</strong><br />
im Möbeltransportgewerbe gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Mietbeiträge<br />
des Arbeitgebers s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „Sachbezüge“.<br />
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen<br />
Die unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte Überlassung von Aktien,<br />
Anteilen an e<strong>in</strong>em Mitarbeiterbeteiligungs-Son<strong>der</strong>vermögen<br />
und an<strong>der</strong>en Beteiligungen am unternehmen des Arbeitgebers,<br />
höchstens 360,00 EuR je Kalen<strong>der</strong>jahr und Dienstverhältnis,<br />
s<strong>in</strong>d unter den Voraussetzungen des § 3 nr. 39 EStg<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. hierzu auch „Vermögensbeteiligungen“.<br />
Mitgliedsbeiträge<br />
zu Berufsverbänden und Vere<strong>in</strong>en, die vom Arbeitgeber für<br />
se<strong>in</strong>e Arbeitnehmer übernommen werden, gehören zum<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt nicht, sofern die Übernahme <strong>der</strong> Mitgliedsbeiträge<br />
auf ganz überwiegendem betrieblichen<br />
<strong>in</strong>teresse des Arbeitgebers beruht.<br />
Mittagessen s. „Mahlzeiten“, „Sachbezüge“ (vgl. A. iV).<br />
Mobiltelefon<br />
Der Kostenersatz des Arbeitgebers für die betriebliche nutzung<br />
e<strong>in</strong>es eigenen Mobiltelefons (Handys) des Arbeitnehmers<br />
ist ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt sowohl für den Ersatz <strong>der</strong> nachgewiesenen<br />
betrieblichen Kosten als auch für den pauschalen<br />
Ersatz des monatlichen Durchschnittsbetrags <strong>der</strong> betrieblichen<br />
telefonkosten, die <strong>der</strong> Arbeitnehmer für e<strong>in</strong>en repräsentativen<br />
Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen hat. Außerdem liegt<br />
bei erfahrungsgemäß anfallenden betrieblichen Kosten ke<strong>in</strong><br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> vor, wenn bis zu 20 % des vom Arbeitnehmer<br />
vorgelegten Rechnungs betrags, höchstens 20,00 EuR monatlich,<br />
ersetzt werden; s. hierzu „Autotelefon“.<br />
Die private nutzung e<strong>in</strong>es betrieblichen Handys ist ebenfalls<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt auch dann, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
das betriebseigene Handy <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Besitz hat, z. B. das<br />
Handy e<strong>in</strong>es Außendienstmitarbeiters. Ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
s<strong>in</strong>d vom Arbeitgeber übernommene grund- und Verb<strong>in</strong>dungsentgelte<br />
für die Privatnutzung des betrieblichen<br />
Handys.<br />
Montagezulagen s. „Auslösungen“.<br />
Mutterschaftsgeldzuschüsse<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld s<strong>in</strong>d<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Nachtarbeitszuschläge<br />
s. „Sonntags-, Feiertags- und nachtarbeitszuschläge“.<br />
Nachzahlungen<br />
von lohn o<strong>der</strong> gehalt s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Neujahrszuwendungen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Nichtraucherprämien gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Notstandsbeihilfen s. „Beihilfen“.<br />
Nutzungsentschädigungen s. „Werkzeuggel<strong>der</strong>“.<br />
Ortszuschlag<br />
im öffentlichen Dienst gehört zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Parkgebühren<br />
gehören zu den Reisenebenkosten, wenn sie anlässlich<br />
von Auswärtstätigkeiten anfallen; ihr Ersatz stellt daher<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
19<br />
Soweit Parkgebühren im Zusammenhang mit Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte anfallen, s<strong>in</strong>d sie mit <strong>der</strong><br />
Entfernungspauschale abgegolten (s. auch „Fahrtkostenersatz<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“). Ersetzt <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer <strong>in</strong> diesen Fällen gleichwohl<br />
Parkgebühren, liegt <strong>in</strong>soweit <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor.<br />
Partnerschaftsvergütungen<br />
als Anteil am geschäftserfolg gehören im Zeitpunkt ihrer<br />
Auszahlung zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Pauschale Lohn- und Kirchensteuer<br />
Die pauschale lohn- und Kirchensteuer e<strong>in</strong>schließlich Solidaritätszuschlag,<br />
die <strong>der</strong> Arbeitgeber nach den Vorschriften des<br />
E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes übernimmt, stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
dar, denn <strong>der</strong> Arbeitgeber gilt <strong>in</strong>soweit als Steuerschuldner<br />
gegenüber dem F<strong>in</strong>anzamt.<br />
Pensionsfonds-, Pensionskassenzuwendungen<br />
s. „Zukunftssicherungsleistungen“.<br />
Pflegerfreibetrag s. „Übungsleiterfreibetrag“.<br />
Pflegeversicherungsbeiträge<br />
s. „Arbeitgeberbeitragsanteile“, „Arbeitgeberzuschüsse“,<br />
„Arbeitnehmerbeitragsanteile“.<br />
Prämien<br />
für Verbesserungsvorschläge gehören <strong>in</strong> vollem umfang zum<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „nichtraucherprämien“, „Sachprämien“.
20<br />
Preisnachlässe s. „Belegschaftsrabatte“.<br />
Provisionen s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Rabatte s. „Belegschaftsrabatte“.<br />
Reisekostenvergütungen<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, sofern sie zur Abgel tung von Aufwendungen<br />
anlässlich e<strong>in</strong>er beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit<br />
vom Arbeitgeber gezahlt werden. Dies gilt für die Erstattung<br />
von Fahrtkosten mit pauschalen Kilometergel<strong>der</strong>n bei<br />
Benutzung von Fahrzeugen nur, wenn die Kilometergel<strong>der</strong><br />
bei e<strong>in</strong>em Pkw ..........................................................................0,30 EuR,<br />
bei e<strong>in</strong>em Motorrad/Motorroller .......................................0,13 EuR,<br />
bei e<strong>in</strong>em Moped/Mofa ........................................................0,08 EuR,<br />
bei e<strong>in</strong>em Fahrrad ...................................................................0,05 EuR,<br />
je Fahrtkilometer nicht übersteigen.<br />
Ab 2008 wurde die unterscheidung zwischen Dienstreise,<br />
Fahrtätigkeit und E<strong>in</strong>satzwechseltätigkeit aufgehoben und<br />
durch den e<strong>in</strong>heitlichen Oberbegriff <strong>der</strong> „beruflich veranlassten<br />
Auswärtstätigkeit“ des Arbeitnehmers ersetzt; diese tätigkeiten<br />
werden nunmehr e<strong>in</strong>heitlich beurteilt. E<strong>in</strong>e Auswärtstätigkeit<br />
liegt vor, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer vorübergehend<br />
außerhalb se<strong>in</strong>er Wohnung und an ke<strong>in</strong>er se<strong>in</strong>er regelmäßigen<br />
Arbeitsstätten beruflich tätig wird o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
bei se<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen beruflichen tätigkeit<br />
typischerweise nur an ständig wechselnden tätigkeitsstätten<br />
o<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>em Fahrzeug tätig wird.<br />
E<strong>in</strong>e „regelmäßige Arbeitsstätte“ ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e jede ortsfeste<br />
dauerhafte betriebliche E<strong>in</strong>richtung des Arbeitgebers,<br />
<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit e<strong>in</strong>er<br />
gewissen nachhaltigkeit immer wie<strong>der</strong> aufsucht. nicht maßgebend<br />
s<strong>in</strong>d Art, umfang und <strong>in</strong>halt <strong>der</strong> tätigkeit. Von e<strong>in</strong>er<br />
regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche<br />
E<strong>in</strong>richtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich<br />
im Kalen<strong>der</strong>jahr an e<strong>in</strong>em Arbeitstag je Arbeitswoche<br />
aufgesucht wird. Bei e<strong>in</strong>er vorübergehenden Auswärts-<br />
tätigkeit (z. B. befristete Abordnung) an e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en betrieb-<br />
lichen E<strong>in</strong>richtung des Arbeitgebers o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es verbundenen<br />
unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.<br />
Der Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen ist ke<strong>in</strong><br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit die leistung des Arbeitgebers bei<br />
e<strong>in</strong>er Abwesenheit des Arbeitnehmers<br />
n von 24 Stunden 24,00 EuR,<br />
n von weniger als 24, aber m<strong>in</strong>destens 14 Stunden 12,00 EuR<br />
und<br />
n von weniger als 14, aber m<strong>in</strong>destens 8 Stunden 6,00 EuR<br />
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
nicht übersteigt o<strong>der</strong> soweit e<strong>in</strong> höherer Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen<br />
mit dem Pauschsteuersatz von<br />
25 % pauschal versteuert werden kann (höchstens steuerfrei<br />
zahlbarer Betrag) und ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung durchgeführt<br />
wird. Die Möglichkeit <strong>der</strong> steuerfreien Erstattung ist auf die<br />
ersten drei Monate <strong>der</strong> tätigkeit an <strong>der</strong>selben auswärtigen<br />
tätigkeitsstätte beschränkt. Die steuerfreien Verpflegungspauschalen<br />
von 24,00 EuR/12,00 EuR/6,00 EuR s<strong>in</strong>d auch<br />
dann ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer bei e<strong>in</strong>er<br />
Auswärts tätigkeit unentgeltliche Mahlzeiten erhält. Wenn <strong>der</strong><br />
Arbeit geber selbst o<strong>der</strong> auf dessen Veranlassung e<strong>in</strong> Dritter<br />
den Arbeitnehmer während se<strong>in</strong>er Auswärts tätigkeit unentgeltlich<br />
o<strong>der</strong> verbilligt verpflegt hat, s<strong>in</strong>d zwar ebenfalls die<br />
Verpflegungspauschalen steuerfrei, dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist jedoch<br />
<strong>der</strong> anteilige amtliche Sachbezugswert für die Mahlzeit<br />
o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e Mahlzeit mit e<strong>in</strong>em Wert von über 40,00 EuR <strong>der</strong><br />
tatsächliche Wert h<strong>in</strong>zuzurechnen (s. „Mahlzeiten“).<br />
Werden die Aufwendungen für Auswärts tätigkeiten nicht e<strong>in</strong>zeln,<br />
son<strong>der</strong>n im Rahmen e<strong>in</strong>er sogenannten gesamtrechnung<br />
erstattet, dann liegt – auch wenn mehrere Auswärtstätigkeiten<br />
zusammengefasst werden – ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor,<br />
soweit die Erstattung die Summe <strong>der</strong> höchstzulässigen E<strong>in</strong>zelerstattungen<br />
nicht übersteigt.<br />
Rentenversicherungsbeiträge<br />
s. „Arbeitgeberbeitragsanteile“, „Arbeitgeberzuschüsse“,<br />
„Arbeitnehmerbeitragsanteile“, „Aufstockungsbeträge“.<br />
Sachprämien<br />
für betriebliche Verbesserungsvorschläge sowie für leistungen<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> unfallverhütung und im Arbeitsschutz gehören<br />
zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Bei pauschal versteuerten Sachprämien im Wert von nicht<br />
mehr als 80,00 EuR braucht <strong>der</strong> Arbeitgeber jedoch den Wert<br />
<strong>der</strong> auf den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer entfallenden Sachzuwendung<br />
nicht <strong>in</strong>dividuell zu ermitteln. Er kann aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen<br />
dem e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer vielmehr den<br />
Durchschnittswert <strong>der</strong> pauschal versteuerten Sachprämien<br />
zuordnen; hierbei kann er auch von dem Durchschnittswert<br />
<strong>der</strong> pauschal versteuerten Sachprämien des Vorjahres ausgehen.<br />
Durchschnittswert im vorgenannten S<strong>in</strong>ne ist <strong>der</strong> Betrag, <strong>der</strong><br />
sich bei Division des gesamtwertes <strong>der</strong> Sachprämien (bis<br />
80,00 EuR) durch die Anzahl <strong>der</strong> Arbeitnehmer, die entsprechende<br />
Sachzuwendungen erhalten haben, ergibt. Dieser<br />
Durchschnittsbetrag wird für die Berechnung <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />
allen Arbeitnehmern zugeordnet, die<br />
Sachzuwendungen bis zum Betrag von 80,00 EuR erhalten<br />
haben, unabhängig davon, <strong>in</strong> welcher Höhe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
Arbeitnehmer Sachzuwendungen bekommen hat. Da <strong>der</strong><br />
Durchschnittswert den tatsächlich erhaltenen geldwerten Vorteil<br />
erheblich übersteigen kann, setzt die Anwendung dieser<br />
Vere<strong>in</strong>fachungsregelung voraus, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>in</strong>soweit<br />
den Arbeitnehmeranteil an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen<br />
übernimmt. Der vom Arbeitgeber zu tragende Arbeitnehmerbeitragsanteil<br />
stellt allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
im Übrigen ist <strong>der</strong> Durchschnittsbetrag – als Son<strong>der</strong>zuwendung<br />
– dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
zuzuordnen, also <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel dem Monat Dezember,<br />
es sei denn, dass das Beschäftigungsverhältnis vorher<br />
geendet hat. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während<br />
e<strong>in</strong>es teils des Kalen<strong>der</strong>jahres, ist für jeden tag des<br />
Beschäftigungsverhältnisses <strong>der</strong> 360. teil des Durchschnittswertes<br />
anzusetzen.<br />
Saison-Kurzarbeitergeld s. „Kurzarbeitergeld“<br />
Sammelbeför<strong>der</strong>ung<br />
Der geldwerte Vorteil e<strong>in</strong>er kostenlosen o<strong>der</strong> verbilligten<br />
Sammelbeför<strong>der</strong>ung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,<br />
soweit sie für den betrieblichen E<strong>in</strong>satz notwendig ist, stellt<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Sanierungsgel<strong>der</strong><br />
s. „Zukunftssicherungsleistungen“ (Pkt. 5).<br />
Schadensersatzleistungen<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn es sich um Schadens ersatz aufgrund<br />
unmittelbarer gesetz licher Verpflichtung handelt. Auch<br />
Schadens ersatzleistungen wegen schuldhafter Verletzung von<br />
Arbeitgeberpflichten stellen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, soweit sie<br />
die Höhe des zivilrecht lichen Schadensersatzanspruchs des<br />
Arbeit nehmers nicht übersteigen.<br />
Schenkungen<br />
s. „Aufmerksamkeiten“, „Jubiläumszuwendungen“.<br />
Schichtzulagen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Schmutz- und Staubzulagen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Schul<strong>der</strong>lass<br />
des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist <strong>in</strong> Höhe<br />
<strong>der</strong> erlassenen Schuld <strong>Arbeitsentgelt</strong>; dies gilt nicht für den<br />
Erlass von steuerpflichtigen Schadens ersatzansprüchen.<br />
Schutzkleidung<br />
Die gestellung und auch die Überlassung von Arbeitsschutzkleidung<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge<br />
für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- o<strong>der</strong> nachtarbeit,<br />
die neben dem grundlohn gezahlt werden, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong><br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit sie für<br />
n nachtarbeit 25 %,<br />
n Sonntagsarbeit 50 %,<br />
n Arbeit am 31. Dezember ab 14 uhr und an gesetzlichen<br />
Feiertagen (Ausnahme: Weihnachten und 1. Mai) 125 %,<br />
n Arbeit am 24. Dezember ab 14 uhr, am 25. und 26. Dezem-<br />
ber sowie am 1. Mai 150 %<br />
des grundlohns nicht übersteigen. grundlohn ist <strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>e<br />
Arbeitsstunde umgerechnete laufende Arbeitslohn im lohnzahlungszeitraum.<br />
Der als grundlohn ansetzbare Betrag ist<br />
sozialversicherungsrechtlich seit dem 1. Juli 2006 auf höchstens<br />
25,00 EuR begrenzt.<br />
nachtarbeit ist die Arbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 20 uhr bis 6 uhr.<br />
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit<br />
von 0 uhr bis 24 uhr des jeweiligen tages. Die gesetzlichen<br />
Feiertage werden durch die am Ort <strong>der</strong> Arbeitsstätte geltenden<br />
Vorschriften bestimmt.<br />
E<strong>in</strong>e Beson<strong>der</strong>heit ist zu beachten, wenn die nachtarbeit vor<br />
0 uhr aufgenommen wird. <strong>in</strong> diesen Fällen<br />
21<br />
n erhöht sich für nachtarbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 0 bis 4 uhr <strong>der</strong><br />
Zuschlagssatz auf 40 % und<br />
n gilt als Sonntags- und Feiertagsarbeit auch die Arbeit <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Zeit von 0 bis 4 uhr des auf den Sonntag o<strong>der</strong> Feiertag<br />
folgenden tages.<br />
Spenden<br />
Steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Arbeitnehmers<br />
aus <strong>Arbeitsentgelt</strong>bestandteilen (Entgeltumwandlung) zugunsten<br />
von durch naturkatastrophen im <strong>in</strong>land geschädigten<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Sterbegeld<br />
ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im<br />
S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />
Streik- und Aussperrungsunterstützungen<br />
Die Zahlungen dieser unterstützungen durch die gewerkschaften<br />
unterliegen nicht dem lohnsteuerabzug und s<strong>in</strong>d<br />
auch ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />
Studiengebühren<br />
Übernehmen Arbeitgeber die vom studierenden Arbeitnehmer<br />
geschuldeten Studiengebühren, gilt nach e<strong>in</strong>er Entscheidung<br />
<strong>der</strong> obersten F<strong>in</strong>anzbehörden auf Bundesebene: Auf-
22<br />
grund des ganz überwiegenden betrieblichen <strong>in</strong>teresses des<br />
Arbeitgebers ist ke<strong>in</strong> Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen,<br />
wenn sich <strong>der</strong> Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur<br />
Übernahme <strong>der</strong> Studiengebühren verpflichtet. Das ganz überwiegende<br />
betriebliche <strong>in</strong>teresse muss dokumentiert se<strong>in</strong><br />
durch e<strong>in</strong>e Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden,<br />
wenn er das ausbildende unternehmen auf eigenen Wunsch<br />
<strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.<br />
Seit dem 22. Juli 2009 stellen vom Arbeitgeber getragene o<strong>der</strong><br />
übernommene Studiengebühren auch ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im<br />
S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> mehr dar, soweit es sich steuerrechtlich<br />
um ke<strong>in</strong>en Arbeitslohn handelt.<br />
Tantiemen s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Telefongebühren<br />
s. „Autotelefon“, „Fernsprechgebühren“, „Firmentelefon“,<br />
„Mobiltelefon“.<br />
Teuerungszulagen s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Theater-Betriebszuschläge<br />
Die bei theater und Bühnen zu zahlenden theater-Betriebszuschläge<br />
und -zulagen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Theaterkarten<br />
Der geldwerte Vorteil unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt überlassener<br />
theaterkarten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen<br />
stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Trennungsentschädigungen<br />
im öffentlichen Dienst bei Abordnung an auswärtige Dienststellen<br />
o<strong>der</strong> Versetzung bis zum umzug s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />
soweit sie lohnsteuerfrei s<strong>in</strong>d. Dabei ist die Begrenzung durch<br />
die Entfernungspauschale zu beachten (s. „Auslösungen“).<br />
Trennungsgel<strong>der</strong><br />
s. „Auslösungen“, „trennungsentschädigungen“.<br />
Treueprämien gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong><br />
tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong>, auf die e<strong>in</strong> Rechtsanspruch besteht, gehören zum<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>. Dagegen stellen sogenannte freiwillige tr<strong>in</strong>kgel<strong>der</strong>,<br />
die dem Arbeitnehmer ohne Rechtsanspruch gezahlt<br />
werden, ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Übergangsgeldzuschüsse<br />
des Arbeitgebers für die Zeit des Übergangsgeldbezugs aus<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung o<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Arbeits-<br />
losenversiche rung s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig, aber ke<strong>in</strong> Arbeits -<br />
entgelt im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>, wenn sie zusammen<br />
mit dem Übergangsgeld das netto arbeitsentgelt um mehr als<br />
50, 00 EuR nicht übersteigen.<br />
Übernachtungsgel<strong>der</strong><br />
s. „Auslösungen“, „Reisekostenvergütungen“.<br />
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
Überstundenvergütungen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Übungsleiterfreibetrag<br />
Vergütungen für nebenberufliche tätigkeiten als Übungsleiter,<br />
Ausbil<strong>der</strong>, Erzieher, Betreuer o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e vergleichbare nebenberufliche<br />
tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische<br />
tätigkeiten o<strong>der</strong> für die nebenberufliche Pflege alter, kranker<br />
o<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Menschen s<strong>in</strong>d bis zur Höhe von <strong>in</strong>sgesamt<br />
2.100,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr steuerfrei und stellen <strong>in</strong>soweit<br />
auch ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> dar.<br />
Voraussetzung ist, dass die nebenberufliche tätigkeit im<br />
Dienst o<strong>der</strong> Auftrag e<strong>in</strong>er juristischen Person des öffentli-<br />
chen Rechts <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Eu- o<strong>der</strong> EWR-Mitgliedsstaat o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />
zur För<strong>der</strong>ung geme<strong>in</strong>nütziger, mildtätiger und kirchlicher<br />
Zwecke dienenden E<strong>in</strong>richtung ausgeübt wird (z. B. Sportvere<strong>in</strong>,<br />
kirchliche o<strong>der</strong> kulturelle Organisationen sowie Organisationen<br />
<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendarbeit sowie <strong>der</strong> sozialen<br />
Arbeit); s. auch „Ehrenamtsfreibetrag“.<br />
Umsatzbeteiligungen gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Umzugskostenvergütungen<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn sie aus öffent lichen Kassen<br />
gezahlt werden. umzugskostenvergütungen privater Arbeitgeber<br />
s<strong>in</strong>d bis zur Höhe <strong>der</strong> Beträge, die nach dem Bundesumzugskostenrecht<br />
als umzugskostenvergütung höchstens<br />
gezahlt werden könnten, ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn<br />
<strong>der</strong> umzug beruflich veranlasst ist.<br />
Unfallverhütungsprämien<br />
Bar- o<strong>der</strong> Sachzuwendungen des Arbeitgebers für die sorgfältige<br />
Beachtung <strong>der</strong> unfallverhütungsvorschriften gehören<br />
zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> (auch im Rahmen e<strong>in</strong>es Sicherheitswettbewerbes);<br />
s. auch „Sachprämien“.<br />
Unfallversicherungsbeiträge<br />
zur gesetzlichen unfallversicherung und zu e<strong>in</strong>er Reiseunfallversicherung<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> Arbeits entgelt. Ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
s<strong>in</strong>d Ver sicherungsbeiträge des Arbeitgebers zu von<br />
ihm abgeschlossenen freiwilligen unfallversicherungen se<strong>in</strong>er<br />
Arbeitnehmer, wenn diesen ke<strong>in</strong>e eigenen Ansprüche gegen<br />
das Versicherungsunternehmen e<strong>in</strong>geräumt werden.<br />
Für Beiträge zu unfallver sicherungen, bei denen <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
e<strong>in</strong>en unmittelbaren Versicherungsanspruch gegen-<br />
über dem Versicherungsunternehmen hat, gilt Folgendes:
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
n Vom Arbeitgeber gezahlte o<strong>der</strong> dem Arbeitnehmer ersetzte<br />
Beiträge zu e<strong>in</strong>er Berufsunfallversicherung, mit <strong>der</strong><br />
nur unfälle im beruflichen Bereich (e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> unfälle<br />
auf dem Weg von und zu <strong>der</strong> Arbeitsstätte) abgesichert<br />
werden, gehören <strong>in</strong> voller Höhe zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Wird durch die Berufsunfallversicherung auch das unfallrisiko<br />
auf Dienstreisen abgedeckt, s<strong>in</strong>d als Ersatz von Reisenebenkosten<br />
40 % des gesamtbeitrags ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Die restlichen 60 % stellen <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
n Vom Arbeitgeber gezahlte o<strong>der</strong> dem Arbeitnehmer ersetzte<br />
Beiträge für e<strong>in</strong>e gesamtunfallversicherung, die<br />
auch das Risiko von unfällen außerhalb des beruflichen<br />
Bereichs abdeckt, gehören ebenfalls <strong>in</strong> voller Höhe zum<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>. Werden durch die gesamtunfallversicherung<br />
auch unfallrisiken auf Dienstreisen abgesichert,<br />
s<strong>in</strong>d von dem gesamtbeitrag 20 % als Reisenebenkosten<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Soweit Beiträge zu gruppenunfallversicherungen zwar lohnsteuerpflichtig<br />
s<strong>in</strong>d, aber pauschal versteuert werden können<br />
(Steuersatz 20 %), stellen sie ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar;<br />
s. „Zukunftssicherungsleistungen“ (Pkt. 4).<br />
Unterhaltsgeldzuschüsse gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Unterstützung(sleistung)en s. „Beihilfen“.<br />
Urlaubsabgeltungen<br />
gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt nicht für die Abgeltung<br />
von urlaubsansprüchen beim tod des Arbeitnehmers an<br />
dessen Ehegatten o<strong>der</strong> an sonstige Angehörige sowie für<br />
Entschädigungen für verfallene urlaubsansprüche nach dem<br />
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe.<br />
Urlaubsgel<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Urlaubszuschüsse s. „Erholungsbeihilfen“, „Ferienbeihilfen“.<br />
Verbesserungsvorschläge s. „Prämien“, „Sachprämien“.<br />
Beispiele:<br />
Verdienstausfallentschädigungen<br />
nach dem <strong>in</strong>fektionsschutzgesetz s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Vere<strong>in</strong>sbeiträge s. „Mitgliedsbeiträge“.<br />
Verletztengeldzuschüsse<br />
des Arbeitgebers für die Zeit des Verletztengeldbezugs aus<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen unfallver sicherung s<strong>in</strong>d lohnsteuerpflichtig,<br />
aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>,<br />
wenn sie zusammen mit dem Verletztengeld das nettoarbeitsentgelt<br />
um mehr als 50,00 EuR nicht übersteigen.<br />
Verlosungsgew<strong>in</strong>ne s. „losgew<strong>in</strong>ne“.<br />
Vermächtnisse<br />
des Arbeitgebers zugunsten se<strong>in</strong>er Arbeitnehmer stellen<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Vermittlungsprovisionen<br />
an Arbeitnehmer im Bank- und Versicherungsgewerbe<br />
gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Vermögensbeteiligungen<br />
unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt überlassene Vermögensbeteiligungen<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit <strong>der</strong> Vorteil für den Arbeitnehmer<br />
die Hälfte des Werts <strong>der</strong> Vermögensbeteiligung<br />
und 135,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht übersteigt (siehe Beispiele<br />
unten).<br />
H<strong>in</strong>weis: Diese Regelung ist als Besitzstandsregelung weiterh<strong>in</strong><br />
gültig, wenn aufgrund e<strong>in</strong>er am 31. März 2009 bestehenden<br />
Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong> Anspruch auf die Überlassung besteht<br />
und die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen<br />
wird. H<strong>in</strong>zu kommen muss, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber bei<br />
demselben Arbeitnehmer im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht die neue<br />
Steuerfreiheit nach § 3 nr. 39 EStg (s. „Mitarbeiterkapitalbeteiligungen“)<br />
anzuwenden hat.<br />
Eigenleistung des<br />
Arbeitnehmers bei<br />
kostenloser Überlassung<br />
Wert <strong>der</strong> Beteiligung ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
– 50 EuR 25 EuR 25 EuR<br />
– 400 EuR 135 EuR 265 EuR<br />
–<br />
verbilligter Überlassung<br />
600 EuR 135 EuR 465 EuR<br />
50 EuR 250 EuR 125 EuR 75 EuR<br />
130 EuR 260 EuR 130 EuR –<br />
250 EuR 500 EuR 135 EuR 115 EuR<br />
275 EuR 550 EuR 135 EuR 140 EuR<br />
23
24<br />
Vermögenswirksame Leistungen<br />
gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Werden sie während des Bezugs<br />
von z. B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankentagegeld,<br />
Verletztengeld o<strong>der</strong> Übergangsgeld gewährt, bleiben sie<br />
beitragsfrei, wenn sie zusammen mit <strong>der</strong> Sozialleistung und<br />
eventuellen weiteren arbeitgeberseitigen leistungen das<br />
nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 EuR nicht übersteigen.<br />
Verpflegungskostenzuschüsse<br />
an Arbeitnehmer, die typischerweise nur an ständig wechselnden<br />
tätigkeitsstätten o<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>em Fahrzeug tätig werden<br />
(vor 2008 mit E<strong>in</strong>satzwechseltätigkeit o<strong>der</strong> mit Fahrtätigkeit),<br />
z. B. Berufskraftfahrer, l<strong>in</strong>ienbusfahrer, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
für Kalen<strong>der</strong>tage,<br />
n an denen die Abwesenheit von <strong>der</strong> Wohnung m<strong>in</strong>destens<br />
8 Stunden beträgt und <strong>der</strong> Verpflegungszuschuss 6,00 EuR<br />
nicht übersteigt,<br />
n an denen die Abwesenheit von <strong>der</strong> Wohnung m<strong>in</strong>destens<br />
14 Stunden beträgt und <strong>der</strong> Verpflegungszuschuss<br />
12,00 EuR nicht übersteigt.<br />
Werden diese Auswärtstätigkeiten regelmäßig im Betrieb, im<br />
Fahrzeugdepot etc. des Arbeitgebers angetreten, beg<strong>in</strong>nt die<br />
Abwesenheitsdauer mit Verlassen dieses geländes.<br />
Soweit höhere Verpflegungskostenzuschüsse mit dem Pauschsteuersatz<br />
von 25 % pauschal versteuert werden können und<br />
ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung durchgeführt wird, liegt ebenfalls<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> vor.<br />
Versicherungsprämien s. „Zukunftssicherungsleistungen“.<br />
Verwarnungsgel<strong>der</strong> s. „geldbußen“.<br />
Vorruhestandsgeldzahlungen<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d diese leistungen im Rahmen <strong>der</strong> Höchstbeträge<br />
für Abf<strong>in</strong>dungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis<br />
lohnsteuerfrei, gehören jedoch zum <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />
Vorsorgekuren s. „Kurkosten“.<br />
Vorsorgeuntersuchungen<br />
Sofern Vorsorgeuntersuchungen aus ganz überwiegend betrieblichen<br />
gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers unentgeltlich<br />
durchgeführt werden, stellt <strong>der</strong> geldwerte Vorteil<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Warenrabatte s. „Belegschaftsrabatte“.<br />
Waschgeld für Kam<strong>in</strong>kehrer ist <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Wasserzuschläge gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Wechselschichtzulagen stellen <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Wegegel<strong>der</strong><br />
an z. B. Wald- o<strong>der</strong> Straßenbauarbeiter gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />
soweit sie nicht als Reisekosten lohnsteuerfrei bleiben.<br />
Wegezeitvergütungen<br />
an Arbeitnehmer mit e<strong>in</strong>er Auswärtstätigkeit auf typischerweise<br />
ständig wechselnden tätigkeitsstätten im Baugewerbe s<strong>in</strong>d<br />
als pauschaler Ersatz von Verpflegungsmehraufwen dungen<br />
bis zu 6,00 EuR ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer aus<br />
ausschließlich beruflichen gründen m<strong>in</strong>destens 8 Stun den<br />
von se<strong>in</strong>er Wohnung abwesend ist. ist <strong>der</strong> Arbeitnehmer m<strong>in</strong>destens<br />
14 Stunden von <strong>der</strong> Wohnung abwesend, gilt e<strong>in</strong>e<br />
Verpflegungspauschale von 12,00 EuR.<br />
Weihnachtszuwendungen<br />
s<strong>in</strong>d sowohl <strong>in</strong> bar als auch als Sachzuwendungen <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Werbeprämien<br />
an Zeitungsausträger für die Werbung neuer Kunden gehören<br />
zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Werkswohnungen s. „Sachbezüge“ (vgl. A. iV).<br />
Werkzeuggel<strong>der</strong><br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn sie<br />
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
n die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung,<br />
n die üblichen Betriebs-, <strong>in</strong>standhaltungs- und <strong>in</strong>standsetzungskosten<br />
sowie<br />
n die Kosten <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zwischen Wohnung und<br />
E<strong>in</strong>satzstelle<br />
<strong>der</strong> Werkzeuge abgelten. Entschädigungen für Zeitaufwand<br />
des Arbeitnehmers (z. B. für die ihm obliegende Re<strong>in</strong>igung<br />
und Wartung <strong>der</strong> Werkzeuge) s<strong>in</strong>d <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Musik<strong>in</strong>strumente,<br />
Schreibmasch<strong>in</strong>en, Computer, Diktiergeräte,<br />
Foto ausrüstungen u. Ä. gehören im Übrigen nicht zu den<br />
Werkzeugen <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne.<br />
Wertguthaben<br />
Vere<strong>in</strong>barungen über flexible Arbeitszeitrege lungen sehen<br />
häufig bereits bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben<br />
wegen<br />
n Beendigung <strong>der</strong> Beschäftigung aufgrund verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ter<br />
Erwerbsfähigkeit,
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
n Erreichens e<strong>in</strong>er Altersgrenze, zu <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Rente wegen<br />
Alters beansprucht werden kann o<strong>der</strong><br />
n des todes des Arbeitnehmers<br />
nicht mehr für Zeiten e<strong>in</strong>er Freistellung von <strong>der</strong> Arbeits-<br />
leistung verwendet werden können, e<strong>in</strong>e Verwendung für<br />
Zwecke <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung vor. Das bei<br />
E<strong>in</strong>tritt dieser Fälle zur betrieblichen Altersversorgung<br />
verwendete Wertguthaben stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />
Dies gilt allerd<strong>in</strong>gs nicht für Vere<strong>in</strong>barungen, die nach dem<br />
13. november 2008 abgeschlossen worden s<strong>in</strong>d, dann liegt<br />
Arbeits entgelt im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> vor.<br />
Wettbewerbsverbotsentschädigungen<br />
für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses s<strong>in</strong>d<br />
lohnsteuerpflichtig, aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />
<strong>Sozialversicherung</strong>.<br />
Wirtschaftsbeihilfen<br />
gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „Kaufkraftausgleich“.<br />
Witwengel<strong>der</strong><br />
Sofern Zahlungen an die Witwe aufgrund e<strong>in</strong>es früheren<br />
Dienstverhältnisses des Ehemannes geleistet werden, s<strong>in</strong>d<br />
sie lohnsteuerpflichtig, aber ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />
<strong>Sozialversicherung</strong>.<br />
Zählgel<strong>der</strong><br />
s<strong>in</strong>d ebenso wie Fehlgeldentschädigungen bis zum Betrag<br />
von 16,00 EuR monatlich ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Zehrgel<strong>der</strong><br />
an ständig im Außendienst beschäftigte Arbeit nehmer s<strong>in</strong>d<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, wenn sie lohn steuerfreie Reisekostenvergütungen<br />
darstellen.<br />
Zeitungen<br />
die Arbeitnehmer von Zeitungsverlagen kostenlos erhalten,<br />
s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit <strong>der</strong> Rabattfreibetrag von<br />
1.080,00 EuR jährlich nicht überschritten wird.<br />
Zeitzuschläge<br />
gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit sie nicht als Zuschläge für<br />
Sonntags-, Feiertags- o<strong>der</strong> nachtarbeit lohnsteuerfrei bleiben.<br />
Z<strong>in</strong>sersparnisse<br />
bei unverz<strong>in</strong>slichen o<strong>der</strong> z<strong>in</strong>sverbilligten Arbeitgeberdarlehen<br />
stellen ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, wenn am Ende des lohnzahlungszeitraums<br />
die Summe <strong>der</strong> noch nicht getilgten Darlehen<br />
2.600,00 EuR nicht übersteigt.<br />
25<br />
Erhält <strong>der</strong> Arbeitnehmer von se<strong>in</strong>em Arbeitge ber e<strong>in</strong> unverz<strong>in</strong>sliches<br />
o<strong>der</strong> z<strong>in</strong>sverbilligtes Darlehen, welches 2.600,00 EuR<br />
übersteigt, ist Vergleichsmaßstab für e<strong>in</strong>en geldwerten Vorteil<br />
(Z<strong>in</strong>svorteil) regelmäßig <strong>der</strong> mit 96 % anzusetzende marktübliche<br />
Z<strong>in</strong>ssatz am Ort des Arbeitgebers, nicht mehr <strong>der</strong><br />
Maßstabs z<strong>in</strong>ssatz von 5 %. unterschreitet <strong>der</strong> Z<strong>in</strong>ssatz des<br />
Arbeitgeberdarlehens den so ermittelten Vergleichsmaßstab,<br />
ist die sich durch die Z<strong>in</strong>sdifferenz ergebende Ersparnis als<br />
geldwerter Vorteil dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen. Der Z<strong>in</strong>ssatz<br />
bei Vertragsabschluss ist grundsätzlich für die gesamte<br />
laufzeit maßgeblich.<br />
Zukunftssicherungsleistungen<br />
1. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung<br />
Zukunftssicherungsleistungen, die <strong>der</strong> Arbeitgeber aufgrund<br />
gesetzlicher Verpflichtung zu zahlen hat (z. B. Arbeitgeberanteile<br />
an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer<br />
sowie <strong>der</strong> Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen o<strong>der</strong><br />
privaten Krankenversicherung und zur sozialen o<strong>der</strong> privaten<br />
Pflegeversicherung), s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>; s. auch „Arbeitgeberzuschüsse“.<br />
2. Betriebliche Altersversorgung<br />
a) Direktzusage/Unterstützungskassen versorgung<br />
Die Direktzusage e<strong>in</strong>er Betriebsrente o<strong>der</strong> die Zusage e<strong>in</strong>er<br />
unterstützungskassenversorgung durch den Arbeitgeber ist<br />
ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Auch <strong>der</strong> während des Beschäftigungsverhältnisses<br />
e<strong>in</strong>gesetzte Versorgungsaufwand (Rückstellungen)<br />
stellt ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar. Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung<br />
für e<strong>in</strong>e Direktzusage o<strong>der</strong> unterstützungskassenversorgung<br />
verwendet werden, s<strong>in</strong>d ebenfalls ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />
soweit sie 4 % <strong>der</strong> jährlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />
(West) <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Rentenversicherung (im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
2010: 2.640,00 EuR jährlich) nicht übersteigen.<br />
b) Beiträge für e<strong>in</strong>e Direktversicherung<br />
Seit dem 1. Januar 2005 s<strong>in</strong>d Beiträge des Arbeitgebers aus<br />
e<strong>in</strong>em ersten Dienstverhältnis für e<strong>in</strong>e Direktversicherung<br />
zum Aufbau e<strong>in</strong>er kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung<br />
bis zur Höhe von 4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />
(West) <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Rentenversicherung steuerfrei und<br />
auch ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>. Voraussetzung<br />
hierfür ist, dass bei <strong>der</strong> Direktversicherung e<strong>in</strong>e Auszahlung<br />
<strong>der</strong> zugesagten Alters-, <strong>in</strong>validitäts- o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenversorgungsleistungen<br />
<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Rente o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />
Auszahlungsplans vorgesehen ist.<br />
Die Möglichkeit, später e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>malkapitalzahlung wählen zu<br />
können, schließt die Steuerfreiheit bzw. Beitragsfreiheit nicht<br />
aus. Bei e<strong>in</strong>em Arbeitgeberwechsel im laufe e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
kann im Übrigen im neuen (ersten) Dienstverhältnis <strong>der</strong>
26<br />
Freibetrag von 4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze (West) <strong>der</strong><br />
allgeme<strong>in</strong>en Rentenversicherung erneut <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Der Höchstbetrag von 4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />
(West) <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Rentenversicherung erhöht sich um<br />
1.800,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr, wenn die Beiträge aufgrund<br />
e<strong>in</strong>er nach dem 31. Dezember 2004 erteilten Versorgungszusage<br />
geleistet werden. Dieser zusätz liche Höchstbetrag<br />
kommt jedoch <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> nicht zum tragen<br />
und verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t somit das beitragspflichtige <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
nicht.<br />
Für vor dem 1. Januar 2005 erteilte Versorgungszusagen (Altzusagen)<br />
kann <strong>der</strong> Arbeitgeber die lohnsteuer für Beiträge an<br />
e<strong>in</strong>e Direktversicherung weiterh<strong>in</strong> mit dem Pauschsteuersatz<br />
von 20 % <strong>der</strong> Beiträge erheben, wenn<br />
n die Beiträge die Voraussetzungen für die neue Steuerfreiheit<br />
nicht erfüllen o<strong>der</strong><br />
n wenn die Voraussetzungen für die neue Steuerfreiheit vorliegen<br />
und <strong>der</strong> Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber<br />
auf die Anwendung <strong>der</strong> Steuerfreiheit verzichtet hat.<br />
Pauschalierungsfähig s<strong>in</strong>d Beiträge bis zu 1.752,00 EuR im<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr (Altregelung). Diese pauschal versteuerten<br />
Zukunftssicherungsleistungen stellen, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
<strong>in</strong>soweit ke<strong>in</strong>e Regelbesteuerung vornimmt, ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> dar. Dies setzt voraus, dass sie<br />
zusätzlich zu löhnen o<strong>der</strong> gehältern gewährt werden, was<br />
immer dann erfüllt ist, wenn<br />
n es sich bei den Beiträgen und Zuwendungen um zusätzliche<br />
leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem<br />
laufenden lohn o<strong>der</strong> gehalt gezahlt werden o<strong>der</strong><br />
n die Beiträge und Zuwendungen aus Son<strong>der</strong>zuwendungen<br />
f<strong>in</strong>anziert werden, wobei zu beachten ist, dass umwandlungen<br />
von <strong>Arbeitsentgelt</strong> steuerlich nur für künftiges<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> anerkannt werden.<br />
im Übrigen darf <strong>der</strong> beitragspflichtige teil <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zuwendungen<br />
nicht um die Pauschalsteuer gekürzt werden, wenn<br />
<strong>der</strong> Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen <strong>in</strong>nenverhältnis die Pauschalsteuer<br />
auf den Arbeitnehmer abwälzt. Soweit die vorgenannten<br />
leistungen vom laufenden <strong>Arbeitsentgelt</strong> abgezweigt<br />
werden (sogenannte lohn- bzw. gehaltsumwandlun-<br />
gen), s<strong>in</strong>d sie <strong>in</strong> voller Höhe dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />
c) Pensionskasse<br />
Die Zuwendungen des Arbeitgebers an e<strong>in</strong>e Pensionskasse<br />
können entwe<strong>der</strong> pauschal versteuert werden o<strong>der</strong> nach dem<br />
E<strong>in</strong>kommen steuergesetz steuerfrei se<strong>in</strong>. Für die Steuerfreiheit<br />
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
und die <strong>Arbeitsentgelt</strong>eigenschaft gelten die Ausführungen<br />
unter b analog, und zwar auch, soweit die Zuwendun gen an<br />
die Pensionskasse aus e<strong>in</strong>er Entgeltumwandlung stammen.<br />
Seit dem 1. Januar 2005 ist die lohnsteuerpauschalierung mit<br />
20 % <strong>der</strong> Beiträge allerd<strong>in</strong>gs nur noch möglich für Arbeitgeberzuwendungen<br />
aus e<strong>in</strong>em ersten Dienstverhältnis zum Aufbau<br />
e<strong>in</strong>er nicht kapitalgedeckten – und somit umlagef<strong>in</strong>anzierten<br />
– betrieblichen Altersversorgung an e<strong>in</strong>e Pensionskasse bis zu<br />
1.752,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr. Dies s<strong>in</strong>d regelmäßig umlagen<br />
an die Versorgungsanstalt des Bundes und <strong>der</strong> län<strong>der</strong> (VBl)<br />
o<strong>der</strong> an e<strong>in</strong>e kommunale o<strong>der</strong> kirchliche Zusatzversorgungskasse.<br />
Für den Bereich <strong>der</strong> kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung<br />
wurde die Möglichkeit <strong>der</strong> Pauschalversteuerung mit<br />
Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben; werden die Beiträge<br />
jedoch aufgrund e<strong>in</strong>er solchen vor dem 1. Januar 2005 erteilten<br />
Versorgungszusage (Altzusage) geleistet, bleibt die Möglichkeit<br />
<strong>der</strong> Pauschalversteuerung bestehen. Die Beiträge können<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dann weiterh<strong>in</strong> pauschal besteuert werden,<br />
wenn die Summe <strong>der</strong> steuerfreien Beiträge den Höchstbetrag<br />
von 4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze (West) <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />
Rentenversicherung (im Kalen<strong>der</strong>jahr 2010: 2.640,00 EuR<br />
jährlich) übersteigt. im Übrigen gelten die Ausführungen zur<br />
Pauschalierung unter b entsprechend.<br />
Seit dem 1. Januar 2008 s<strong>in</strong>d laufende Zuwendungen des Arbeitgebers<br />
aus e<strong>in</strong>em ersten Dienstverhältnis an e<strong>in</strong>e Pensionskasse<br />
zum Aufbau e<strong>in</strong>er nicht kapitalgedeckten (also e<strong>in</strong>er<br />
umlagef<strong>in</strong>anzierten) betrieblichen Altersversorgung steuerfrei,<br />
vorausgesetzt, dass die Auszahlung <strong>der</strong> zugesagten Alters-,<br />
<strong>in</strong>validitäts- o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung <strong>in</strong> Form<br />
e<strong>in</strong>er Rente o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Auszahlungsplans vorgesehen ist, soweit<br />
die Zuwendungen im Kalen<strong>der</strong>jahr 1 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />
(West) <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Rentenversicherung<br />
(im Kalen<strong>der</strong>jahr 2010: 55,00 EuR) nicht übersteigen. Diese<br />
Zuwendungen s<strong>in</strong>d zwar um die steuerfreien Beträge e<strong>in</strong>er<br />
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu m<strong>in</strong><strong>der</strong>n;<br />
allerd<strong>in</strong>gs bleibt die Möglichkeit e<strong>in</strong>er Pauschalbesteuerung.<br />
Die steuerfreien Zuwendungen s<strong>in</strong>d, soweit sie zusätzlich zum<br />
laufenden <strong>Arbeitsentgelt</strong> gewährt werden, ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
d) Pensionsfonds<br />
Zuwendungen des Arbeitgebers aus e<strong>in</strong>em ersten Dienstverhältnis<br />
an e<strong>in</strong>en Pensionsfonds s<strong>in</strong>d – auch wenn sie aus e<strong>in</strong>er<br />
Entgeltumwandlung stammen – steuerfrei und auch ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />
soweit sie im Kalen<strong>der</strong>jahr bei e<strong>in</strong>em Arbeitgeber<br />
4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze (West) <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />
Rentenversicherung (im Kalen<strong>der</strong>jahr 2010: 2.640,00 EuR jährlich)<br />
nicht übersteigen.
A R B E i t S E n t g E lt - A B C<br />
e) Mehrere Durchführungswege<br />
Der Freibetrag von 2.640,00 EuR gilt grundsätzlich für jeden<br />
Durchführungsweg <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung.<br />
Werden jedoch Direktzusage und unterstützungskassenversorgung<br />
o<strong>der</strong> Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung<br />
nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> praktiziert, kann <strong>der</strong> Freibetrag<br />
von 2.640,00 EuR <strong>in</strong> den Durchführungswegen Direktzusage<br />
bzw. unterstützungskassenversorgung e<strong>in</strong>erseits und <strong>in</strong> den<br />
Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds bzw.<br />
Direktversicherung an<strong>der</strong>erseits jeweils nur e<strong>in</strong>mal berücksichtigt<br />
werden. Daneben ist im Rahmen e<strong>in</strong>er Direktversicherung<br />
(Altzusage) e<strong>in</strong>e Pauschalbesteuerung bis zum<br />
Betrag von 1.752,00 EuR möglich.<br />
3. H<strong>in</strong>zurechnungsbetrag<br />
Die steuerfreien umlagef<strong>in</strong>anzierten sowie die pauschal<br />
versteuerten Zukunftssicherungsleistungen s<strong>in</strong>d bis zur<br />
Höhe von 2,5 % (höchstens <strong>in</strong> Höhe des für die Versorgungsregelung<br />
geltenden umlagesatzes) des für ihre Bemessung<br />
maßgeblichen Entgelts dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> h<strong>in</strong>zuzurechnen,<br />
wenn die Versorgungsregelung m<strong>in</strong>destens bis zum 31. Dezember<br />
2000 e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong> erreichbare gesamtversorgung<br />
von m<strong>in</strong>destens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts<br />
und nach E<strong>in</strong>tritt des Versorgungsfalles e<strong>in</strong>e Anpassung nach<br />
Maßgabe <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>e im Bereich<br />
<strong>der</strong> entsprechenden Versorgungsregelung o<strong>der</strong> gesetzlicher<br />
Versorgungsbezüge vorsehen. Der H<strong>in</strong>zurechnungsbetrag ist<br />
allerd<strong>in</strong>gs maximal aus e<strong>in</strong>em Betrag von 100,00 EuR zu<br />
bilden. Übersteigen die steuerfreien und die pauschal versteuerten<br />
Zukunftssicherungsleistungen diesen grenzbetrag<br />
dann gehört <strong>der</strong> übersteigende Betrag <strong>in</strong> voller Höhe zum<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong>. Der H<strong>in</strong>zurechnungsbetrag ist im Übrigen<br />
um monatlich 13,30 EuR zu verm<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />
Der Betrag von 13,30 EuR ist für jeden Monat des Jahres <strong>in</strong><br />
Abzug zu br<strong>in</strong>gen, wenn und soweit <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Monaten<br />
e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>zurechnungsbetrag vorhanden ist. Das gilt auch<br />
dann, wenn die Beschäftigung im laufe e<strong>in</strong>es Monats beg<strong>in</strong>nt<br />
o<strong>der</strong> endet o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>en teil des Monats Beitragsfreiheit besteht.<br />
E<strong>in</strong> nicht ausgeschöpfter teil des Abzugsbetrages kann<br />
nicht auf an<strong>der</strong>e Monate übertragen werden.<br />
S<strong>in</strong>d die auf den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer ent fallenden Zukunftssicherungsleistungen<br />
nur bis zu e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
monatlichen (Höchst-)Betrag pauschal und <strong>der</strong> übersteigende<br />
Betrag vom Arbeitnehmer <strong>in</strong>dividuell versteuert, gehört <strong>der</strong><br />
<strong>in</strong>dividuell versteuerte teil <strong>der</strong> Zukunftssicherungsleistungen<br />
zum beitragspflichtigen <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
4. Beiträge für e<strong>in</strong>e Gruppenunfallversicherung<br />
Der Arbeitgeber kann die lohnsteuer von den ersetzten Beiträgen<br />
für e<strong>in</strong>e unfallversicherung des Arbeitnehmers o<strong>der</strong><br />
von Beiträgen für e<strong>in</strong>e vom Arbeitgeber abgeschlossene unfallversicherung<br />
mit eigenen Ansprüchen des Arbeitnehmers<br />
gegen das Versicherungsunternehmen mit e<strong>in</strong>em Pauschsteuersatz<br />
von 20 % <strong>der</strong> Beiträge erheben, wenn mehrere<br />
Arbeitnehmer geme<strong>in</strong>sam <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unfallversicherungsvertrag<br />
versichert s<strong>in</strong>d und <strong>der</strong> teilbetrag, <strong>der</strong> sich bei e<strong>in</strong>er<br />
Aufteilung <strong>der</strong> Beiträge durch die Zahl <strong>der</strong> begünstigten<br />
Arbeitnehmer ergibt, 62,00 EuR im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht übersteigt.<br />
27<br />
Für die Berechnung dieses Durchschnittsbetrags s<strong>in</strong>d die steuerpflichtigen<br />
Beiträge ohne Versicherungssteuer maßgebend.<br />
Wird durch die gruppenunfallversicherung auch das unfallrisiko<br />
auf Dienstreisen abgedeckt, s<strong>in</strong>d bei e<strong>in</strong>er Berufsunfallversicherung<br />
nur 60 % des gesamtbeitrags, bei e<strong>in</strong>er gesamtunfallversicherung<br />
nur 80 % des gesamtbeitrags anzu setzen,<br />
weil die an<strong>der</strong>en Beitragsanteile den steuerfreien Reisenebenkosten<br />
zugeordnet werden (s. „unfallversicherungsbeiträge“).<br />
Der Pauschalbesteuerung unterliegen die steuerpflichtigen<br />
Arbeitgeberbeiträge e<strong>in</strong>schließlich Versicherungssteuer.<br />
Sofern <strong>der</strong> Arbeitgeber von dieser Möglichkeit <strong>der</strong> Pauschalbesteuerung<br />
gebrauch macht, stellen auch die pauschal versteuerten<br />
Beiträge ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />
dar.<br />
5. Sanierungsgel<strong>der</strong><br />
Pauschale Sanierungsgel<strong>der</strong> zur Deckung e<strong>in</strong>es f<strong>in</strong>anziellen<br />
Fehlbetrags von Versorgungskassen, die e<strong>in</strong>e gesamtversorgung<br />
(siehe Pkt. 3) vorsehen, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Zulagen für Arbeitserschwernis<br />
wie gefahren-, Hitze-, Schmutz-, turm- und Wasserzulagen<br />
gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />
Zuschläge<br />
für Überstunden und für Arbeitsleistungen zu ungünstigen<br />
Zeiten gehören grundsätzlich zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. Das gilt auch<br />
für lohnzuschläge, die wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Arbeit<br />
gezahlt werden, z. B. Erschwernis-, Hitze-, gefahren- o<strong>der</strong><br />
Schmutzzuschläge; s. auch „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-<br />
und nachtarbeit“.<br />
Zuschuss-W<strong>in</strong>tergeld ist ke<strong>in</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>.
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Stand: 01/2010 | elisaparkmedia | Fotos: <strong>IKK</strong> <strong>classic</strong>, shutterstock