Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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Wenn daher bereits die ASVG-Einkünfte die<br />
GSVG-Mindestbeitragsgr<strong>und</strong>lage erreichen,<br />
wer den GSVG-Beiträge nur <strong>für</strong> tatsächliche Gewerbegewinne<br />
vorgeschrieben. Bei Verlusten<br />
gibt es keine Beitragsvorschreibung.<br />
achtung: Diese Regelungen gelten nur <strong>für</strong><br />
ASVG-Versicherte; <strong>für</strong> andere Berufsgruppen<br />
(z.B. Beamte, Bauern, Grenzgänger, …) gelten<br />
andere Regelungen.<br />
einkommensteuer<br />
Für das Ermitteln der Einkommensteuer werden<br />
sämtliche Einkünfte zusammengerechnet.<br />
Darauf wird der entsprechende Steuertarif<br />
(Prozentsatz) angewendet. Beachten Sie daher,<br />
dass Sie sich mit Ihren Einkünften aus unselbstständiger<br />
Tätigkeit bereits in einem bestimmten<br />
Steuertarif-Bereich befinden. Jeder<br />
zusätzlich verdiente Euro wird mit diesem Steuersatz<br />
bzw. bei eventuellem Erreichen der<br />
nächsthöheren Steuerklasse sogar mit einem<br />
höheren Prozentsatz besteuert.<br />
förderungen<br />
Bestimmte Förderungen, wie z.B. die aws-Jungunternehmerförderung,<br />
können Sie bei einer<br />
nebenberuflichen gewerblichen Tätigkeit nicht<br />
beanspruchen. Berücksichtigen Sie das bei Ihrer<br />
Investitionsplanung, bzw. erk<strong>und</strong>igen Sie<br />
sich frühzeitig nach den jeweils gültigen Richtlinien<br />
beim <strong>Gründer</strong>service Ihres B<strong>und</strong>es landes<br />
oder bei der Bank Ihres Vertrauens.<br />
Verdienstgrenzen<br />
schüler/studenten/familienbeihilfe<br />
Die Zuverdienstgrenze beträgt 10.000,– Euro im<br />
Kalenderjahr, wobei hier eine sogenannte „Jahresdurchrechnung“<br />
erfolgt. Vorsicht! Über steigt<br />
Ihr zu versteuerndes Einkommen (= Bruttogehalt<br />
abzüglich Sozialversicherung) im Kalenderjahr<br />
die Zuverdienstgrenze, haben Sie <strong>für</strong> dieses Jahr<br />
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe <strong>und</strong> müssen<br />
die bezogene Familienbeihilfe <strong>und</strong> den Kinderabsetzbetrag<br />
zurückzahlen.<br />
studenten/stipendium<br />
Als Student können Sie bis max. 8.000,– Euro<br />
jährlich aus selbstständiger oder gemischter<br />
Tätigkeit dazuverdienen, ohne den Anspruch<br />
auf die Studienbeihilfe zu verlieren. Es gibt keinen<br />
Unterschied zwischen Einkünften während<br />
der Vorlesungszeit <strong>und</strong> den Ferien. Informationen<br />
dazu auch unter der Internet-Seite<br />
www.stipendium.at.<br />
mütter/Väter/kinderbetreuungsgeld<br />
Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht,<br />
darf jährlich dazuverdienen. Das Einkommen<br />
des anderen Elternteils wird nicht berücksichtigt.<br />
Die Zuverdienstgrenze darf bei den pauschalen<br />
Varianten des Kinderbetreuungsgeldes<br />
den Grenzbetrag von 16.200,– Euro jährlich bzw.<br />
den (höheren) Grenzbetrag von 60% des Letzteinkommens<br />
nicht übersteigen. Beim einkommensabhängigen<br />
Kinderbetreuungsgeld gilt eine<br />
Zuverdienstgrenze von 6.100,– Euro pro Jahr. Auf<br />
die Einkommensgrenze werden sämtliche Einkünfte<br />
aus unselbstständiger Arbeit, Land- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit <strong>und</strong> Gewerbebetrieb<br />
angerechnet. Die Einkünfte aus<br />
unselbstständiger Arbeit werden aus der Lohnsteuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
(ohne Sonderzahlungen),<br />
die während des Anspruchszeitraumes<br />
auf Kinderbetreuungsgeld zugeflossen sind, gebildet.<br />
Der Betrag wird pauschal um 30% erhöht<br />
<strong>und</strong> auf einen Jahresbetrag umgerechnet. Andere<br />
Einkünfte, die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> gesetzliche<br />
Sozialversicherungsbeiträge sind, werden um<br />
die <strong>für</strong> dieses Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge<br />
erhöht. Eine 30-prozentige<br />
pauschale Hinzurechnung gilt seit dem Jahr 2012<br />
auch bei selbstständigen Erwerbseinkünften.<br />
Vorsicht: Bei Erwerbstätigkeit darf nicht vom<br />
Nettoverdienst ausgegangen werden.<br />
Weitere Informationen dazu auch unter:<br />
www.unternehmerin.at bzw.<br />
www.kinderbetreuung.or.at<br />
5. Nebenberuf Unternehmer<br />
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