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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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Wenn daher bereits die ASVG-Einkünfte die<br />

GSVG-Mindestbeitragsgr<strong>und</strong>lage erreichen,<br />

wer den GSVG-Beiträge nur <strong>für</strong> tatsächliche Gewerbegewinne<br />

vorgeschrieben. Bei Verlusten<br />

gibt es keine Beitragsvorschreibung.<br />

achtung: Diese Regelungen gelten nur <strong>für</strong><br />

ASVG-Versicherte; <strong>für</strong> andere Berufsgruppen<br />

(z.B. Beamte, Bauern, Grenzgänger, …) gelten<br />

andere Regelungen.<br />

einkommensteuer<br />

Für das Ermitteln der Einkommensteuer werden<br />

sämtliche Einkünfte zusammengerechnet.<br />

Darauf wird der entsprechende Steuertarif<br />

(Prozentsatz) angewendet. Beachten Sie daher,<br />

dass Sie sich mit Ihren Einkünften aus unselbstständiger<br />

Tätigkeit bereits in einem bestimmten<br />

Steuertarif-Bereich befinden. Jeder<br />

zusätzlich verdiente Euro wird mit diesem Steuersatz<br />

bzw. bei eventuellem Erreichen der<br />

nächsthöheren Steuerklasse sogar mit einem<br />

höheren Prozentsatz besteuert.<br />

förderungen<br />

Bestimmte Förderungen, wie z.B. die aws-Jungunternehmerförderung,<br />

können Sie bei einer<br />

nebenberuflichen gewerblichen Tätigkeit nicht<br />

beanspruchen. Berücksichtigen Sie das bei Ihrer<br />

Investitionsplanung, bzw. erk<strong>und</strong>igen Sie<br />

sich frühzeitig nach den jeweils gültigen Richtlinien<br />

beim <strong>Gründer</strong>service Ihres B<strong>und</strong>es landes<br />

oder bei der Bank Ihres Vertrauens.<br />

Verdienstgrenzen<br />

schüler/studenten/familienbeihilfe<br />

Die Zuverdienstgrenze beträgt 10.000,– Euro im<br />

Kalenderjahr, wobei hier eine sogenannte „Jahresdurchrechnung“<br />

erfolgt. Vorsicht! Über steigt<br />

Ihr zu versteuerndes Einkommen (= Bruttogehalt<br />

abzüglich Sozialversicherung) im Kalenderjahr<br />

die Zuverdienstgrenze, haben Sie <strong>für</strong> dieses Jahr<br />

keinen Anspruch auf Familienbeihilfe <strong>und</strong> müssen<br />

die bezogene Familienbeihilfe <strong>und</strong> den Kinderabsetzbetrag<br />

zurückzahlen.<br />

studenten/stipendium<br />

Als Student können Sie bis max. 8.000,– Euro<br />

jährlich aus selbstständiger oder gemischter<br />

Tätigkeit dazuverdienen, ohne den Anspruch<br />

auf die Studienbeihilfe zu verlieren. Es gibt keinen<br />

Unterschied zwischen Einkünften während<br />

der Vorlesungszeit <strong>und</strong> den Ferien. Informationen<br />

dazu auch unter der Internet-Seite<br />

www.stipendium.at.<br />

mütter/Väter/kinderbetreuungsgeld<br />

Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht,<br />

darf jährlich dazuverdienen. Das Einkommen<br />

des anderen Elternteils wird nicht berücksichtigt.<br />

Die Zuverdienstgrenze darf bei den pauschalen<br />

Varianten des Kinderbetreuungsgeldes<br />

den Grenzbetrag von 16.200,– Euro jährlich bzw.<br />

den (höheren) Grenzbetrag von 60% des Letzteinkommens<br />

nicht übersteigen. Beim einkommensabhängigen<br />

Kinderbetreuungsgeld gilt eine<br />

Zuverdienstgrenze von 6.100,– Euro pro Jahr. Auf<br />

die Einkommensgrenze werden sämtliche Einkünfte<br />

aus unselbstständiger Arbeit, Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit <strong>und</strong> Gewerbebetrieb<br />

angerechnet. Die Einkünfte aus<br />

unselbstständiger Arbeit werden aus der Lohnsteuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

(ohne Sonderzahlungen),<br />

die während des Anspruchszeitraumes<br />

auf Kinderbetreuungsgeld zugeflossen sind, gebildet.<br />

Der Betrag wird pauschal um 30% erhöht<br />

<strong>und</strong> auf einen Jahresbetrag umgerechnet. Andere<br />

Einkünfte, die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> gesetzliche<br />

Sozialversicherungsbeiträge sind, werden um<br />

die <strong>für</strong> dieses Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge<br />

erhöht. Eine 30-prozentige<br />

pauschale Hinzurechnung gilt seit dem Jahr 2012<br />

auch bei selbstständigen Erwerbseinkünften.<br />

Vorsicht: Bei Erwerbstätigkeit darf nicht vom<br />

Nettoverdienst ausgegangen werden.<br />

Weitere Informationen dazu auch unter:<br />

www.unternehmerin.at bzw.<br />

www.kinderbetreuung.or.at<br />

5. Nebenberuf Unternehmer<br />

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