Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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92 Große Offenlegungspflicht Für große Websites, das sind solche, bei denen über die Werbung hinausgehende meinungsbildende Inhalte angeboten werden, besteht eine zusätzliche Offenlegungspflicht. Medieninhaber müssen zu den Informationspflichten für kleine Websites weiters Informationen über die Beteiligungsverhältnisse angeben. Insbesondere sind für sämtliche an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen (inklusive Gesellschaften) die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Außerdem hat eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“) zu erfolgen. Die tatsächlich notwendigen Angaben unterscheiden sich allerdings je nach Rechtsform des Medieninhabers, also des Unternehmens.
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Große Offenlegungspflicht<br />
Für große Websites, das sind solche, bei denen<br />
über die Werbung hinausgehende meinungsbildende<br />
Inhalte angeboten werden, besteht eine<br />
zusätzliche Offenlegungspflicht. Medieninhaber<br />
müssen zu den Informationspflichten <strong>für</strong> kleine<br />
Websites weiters Informationen über die Beteiligungsverhältnisse<br />
angeben. Insbesondere sind<br />
<strong>für</strong> sämtliche an einem Medieninhaber direkt<br />
oder indirekt beteiligten Personen (inklusive Gesellschaften)<br />
die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-,<br />
Anteils-, <strong>und</strong> Stimmrechtsverhältnisse<br />
anzugeben. Außerdem hat eine Erklärung über<br />
die gr<strong>und</strong>legende Richtung des Mediums („Blattlinie“)<br />
zu erfolgen. Die tatsächlich notwendigen<br />
Angaben unterscheiden sich allerdings je nach<br />
Rechtsform des Medieninhabers, also des Unternehmens.