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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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müssen sie weitere angaben machen?<br />

Unabhängig von der Rechtsform<br />

gilt Folgendes:<br />

Bankverbindungen können, müssen aber<br />

nicht angegeben werden.<br />

Wenn Sie eine Datenverarbeitungsregister-<br />

Nummer (DVR-Nummer) haben, müssen<br />

Sie diese auf allen Schreiben an Betroffene<br />

(Geschäftspartner, K<strong>und</strong>en etc.) anführen.<br />

Weder der handels- noch der gewerberechtliche<br />

Geschäftsführer müssen<br />

angegeben werden.<br />

sondervorschriften <strong>für</strong> rechnungen<br />

Eine Rechnung muss folgende Bestandteile<br />

auf weisen:<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift des liefernden bzw.<br />

leistenden Unternehmers<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift des Leistungs-<br />

empfängers<br />

Menge <strong>und</strong> handelsübliche Bezeichnung<br />

der Ware oder Art <strong>und</strong> Umfang der Leistung<br />

Tag der Lieferung oder Leistung bzw.<br />

den Zeitraum, über den sich die Leistung<br />

erstreckt<br />

das Entgelt – das ist der Nettobetrag –<br />

<strong>für</strong> die Lieferung oder Leistung sowie<br />

den anzuwendenden Steuersatz oder,<br />

falls zutreffend, einen Hinweis auf eine<br />

Steuerbefreiung<br />

das Ausstellungsdatum<br />

eine einmalige fortlaufende Nummer<br />

Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />

(UID-Nr. bzw. auch ATU-Nr.) des Ausstellers<br />

UID-Nummer des Leistungsempfängers,<br />

wenn der Gesamtbetrag der Rechnung<br />

(inkl. USt.) 10.000,– Euro übersteigt.<br />

90 4.6 Angaben auf Geschäftspapieren <strong>und</strong> im Internet<br />

Für Rechnungen unter 150,– Euro gelten folgende<br />

vereinfachte Angaben:<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift des liefernden oder<br />

leistenden Unternehmers<br />

Menge <strong>und</strong> handelsübliche Bezeichnung<br />

der Gegenstände bzw. Art <strong>und</strong> Umfang der<br />

Leistungen<br />

Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen<br />

Leistung<br />

Entgelt <strong>und</strong> der Steuerbetrag <strong>für</strong> die Lieferung/sonstige<br />

Leistung in einer Summe<br />

Steuersatz<br />

Ausstellungsdatum<br />

4.6.2 internet<br />

informationspflichten nach dem<br />

e-Commerce-Gesetz (eCG)<br />

Jeder E-Commerce-Dienste-Anbieter, d.h. auch<br />

ein solcher, der nur sein Unternehmen im Internet<br />

präsentiert <strong>und</strong> gar keinen Web-Shop<br />

betreibt, muss weiters nach dem ECG folgende<br />

Angaben zu seiner Identität in leicht <strong>und</strong> unmittelbar<br />

zugänglicher Form (z.B. „Wir über uns“)<br />

machen:<br />

Name bzw. Firma<br />

die geografische Anschrift<br />

Kontaktdaten, mit denen Sie ein Nutzer<br />

(K<strong>und</strong>e) rasch erreichen kann,<br />

einschließlich der E-Mail-Adresse<br />

Firmenbuchnummer <strong>und</strong> Firmenbuch-<br />

gericht, sofern vorhanden<br />

die zuständige Aufsichtsbehörde<br />

(i.d.R. die Gewerbebehörde)<br />

Soweit die Tätigkeit einer besonderen behördlichen<br />

Aufsicht unterliegt, damit sind<br />

Aufsichtsbehörden wie Bankenaufsicht,<br />

Versicherungsaufsicht, Telekom-Control-<br />

Kommission oder Wertpapieraufsicht<br />

gemeint, müssen Sie diese angeben.<br />

unser tipp: All diese Informationen müssen Sie nicht selbst in Ihren Web-Auftritt<br />

einbauen. Mitglieder der Wirtschaftskammer können dazu auch auf ihren persönlichen<br />

Eintrag im „Firmen A-Z“ von http://wko.at verlinken.

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