Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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müssen sie weitere angaben machen?<br />
Unabhängig von der Rechtsform<br />
gilt Folgendes:<br />
Bankverbindungen können, müssen aber<br />
nicht angegeben werden.<br />
Wenn Sie eine Datenverarbeitungsregister-<br />
Nummer (DVR-Nummer) haben, müssen<br />
Sie diese auf allen Schreiben an Betroffene<br />
(Geschäftspartner, K<strong>und</strong>en etc.) anführen.<br />
Weder der handels- noch der gewerberechtliche<br />
Geschäftsführer müssen<br />
angegeben werden.<br />
sondervorschriften <strong>für</strong> rechnungen<br />
Eine Rechnung muss folgende Bestandteile<br />
auf weisen:<br />
Name <strong>und</strong> Anschrift des liefernden bzw.<br />
leistenden Unternehmers<br />
Name <strong>und</strong> Anschrift des Leistungs-<br />
empfängers<br />
Menge <strong>und</strong> handelsübliche Bezeichnung<br />
der Ware oder Art <strong>und</strong> Umfang der Leistung<br />
Tag der Lieferung oder Leistung bzw.<br />
den Zeitraum, über den sich die Leistung<br />
erstreckt<br />
das Entgelt – das ist der Nettobetrag –<br />
<strong>für</strong> die Lieferung oder Leistung sowie<br />
den anzuwendenden Steuersatz oder,<br />
falls zutreffend, einen Hinweis auf eine<br />
Steuerbefreiung<br />
das Ausstellungsdatum<br />
eine einmalige fortlaufende Nummer<br />
Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />
(UID-Nr. bzw. auch ATU-Nr.) des Ausstellers<br />
UID-Nummer des Leistungsempfängers,<br />
wenn der Gesamtbetrag der Rechnung<br />
(inkl. USt.) 10.000,– Euro übersteigt.<br />
90 4.6 Angaben auf Geschäftspapieren <strong>und</strong> im Internet<br />
Für Rechnungen unter 150,– Euro gelten folgende<br />
vereinfachte Angaben:<br />
Name <strong>und</strong> Anschrift des liefernden oder<br />
leistenden Unternehmers<br />
Menge <strong>und</strong> handelsübliche Bezeichnung<br />
der Gegenstände bzw. Art <strong>und</strong> Umfang der<br />
Leistungen<br />
Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen<br />
Leistung<br />
Entgelt <strong>und</strong> der Steuerbetrag <strong>für</strong> die Lieferung/sonstige<br />
Leistung in einer Summe<br />
Steuersatz<br />
Ausstellungsdatum<br />
4.6.2 internet<br />
informationspflichten nach dem<br />
e-Commerce-Gesetz (eCG)<br />
Jeder E-Commerce-Dienste-Anbieter, d.h. auch<br />
ein solcher, der nur sein Unternehmen im Internet<br />
präsentiert <strong>und</strong> gar keinen Web-Shop<br />
betreibt, muss weiters nach dem ECG folgende<br />
Angaben zu seiner Identität in leicht <strong>und</strong> unmittelbar<br />
zugänglicher Form (z.B. „Wir über uns“)<br />
machen:<br />
Name bzw. Firma<br />
die geografische Anschrift<br />
Kontaktdaten, mit denen Sie ein Nutzer<br />
(K<strong>und</strong>e) rasch erreichen kann,<br />
einschließlich der E-Mail-Adresse<br />
Firmenbuchnummer <strong>und</strong> Firmenbuch-<br />
gericht, sofern vorhanden<br />
die zuständige Aufsichtsbehörde<br />
(i.d.R. die Gewerbebehörde)<br />
Soweit die Tätigkeit einer besonderen behördlichen<br />
Aufsicht unterliegt, damit sind<br />
Aufsichtsbehörden wie Bankenaufsicht,<br />
Versicherungsaufsicht, Telekom-Control-<br />
Kommission oder Wertpapieraufsicht<br />
gemeint, müssen Sie diese angeben.<br />
unser tipp: All diese Informationen müssen Sie nicht selbst in Ihren Web-Auftritt<br />
einbauen. Mitglieder der Wirtschaftskammer können dazu auch auf ihren persönlichen<br />
Eintrag im „Firmen A-Z“ von http://wko.at verlinken.