Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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| 4.6 anGaBen auf<br />
GesChäftspapieren<br />
<strong>und</strong> im internet<br />
Ihr Marktauftritt ist nicht nur aus der Sicht des<br />
Marketing, sondern auch aus rechtlicher Sicht<br />
bedeutsam. Um gleich von Beginn an alles richtig<br />
zu machen, beachten Sie bitte folgende<br />
Punkte:<br />
4.6.1 Geschäftspapiere<br />
Welche angaben müssen auf ihren<br />
Geschäftspapieren aufscheinen?<br />
Alle Unternehmer sind aufgr<strong>und</strong> verschiedenster<br />
Rechtsvorschriften (z.B. Unternehmensgesetzbuch,<br />
Gewerbeordnung) verpflichtet, Angaben<br />
auf ihren Geschäftspapieren zu machen.<br />
Dies hängt von der Rechtsform des Unternehmens,<br />
der Art des Geschäftspapiers <strong>und</strong> der<br />
Form der Übermittlung ab.<br />
unternehmensgesetzbuch (uGB)<br />
Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen<br />
müssen unabhängig von der Rechtsform<br />
auf ihren Geschäftsbriefen sowie Bestellscheinen,<br />
die in welcher Form auch immer an einen<br />
bestimmten Empfänger gerichtet sind (auch E-<br />
Mails), sowie auf Websites folgende Angaben<br />
machen:<br />
Firma (laut Firmenbucheintrag)<br />
Rechtsform<br />
Sitz (laut Firmenbucheintrag)<br />
Firmenbuchnummer<br />
Firmenbuchgericht<br />
Bei Offenen Gesellschaften (OG) <strong>und</strong> Kommanditgesellschaften<br />
(KG) ohne natürliche Person<br />
als Vollhafter (z.B. GmbH & Co KG) sind diese<br />
Angaben nicht nur <strong>für</strong> die Personengesellschaft,<br />
sondern auch <strong>für</strong> die unbeschränkt haftende<br />
Kapitalgesellschaft (GmbH) zu machen.<br />
Im Firmenbuch eingetragene Einzelunterneh-<br />
mer (e.U.) haben auch ihren bürgerlichen Namen<br />
anzugeben, wenn dieser sich vom im Firmenbuch<br />
eingetragenen Firmenwortlaut unterscheidet.<br />
Gewerbeordnung<br />
Nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer<br />
müssen nach der Gewerbeordnung auf<br />
den Geschäftsurk<strong>und</strong>en (z.B. Geschäftsbriefen<br />
oder Bestellscheinen) ihren Namen (Vor- <strong>und</strong><br />
Zuname) verwenden. Im Firmenbuch protokollierte<br />
Einzelunternehmer sowie Gesellschaften<br />
müssen zur äußeren Bezeichnung ihrer Betriebsstätte<br />
den im Firmenbuch eingetragenen<br />
Firmenwortlaut verwenden.<br />
Auf den Geschäftsurk<strong>und</strong>en sowie auf der Website<br />
ist überdies auch der Standort der Gewerbeberechtigung<br />
anzuführen. In der Werbung<br />
dürfen nicht irreführende Abkürzungen dieses<br />
Namens oder andere Bezeichnungen verwendet<br />
werden. Gleiches gilt analog auch <strong>für</strong> Vereine.<br />
Auch diese müssen den gesetzlich oder in<br />
den Statuten festgelegten Namen sowie den<br />
Standort der Gewerbeberechtigung angeben.<br />
auf welchen Geschäftspapieren müssen sie<br />
diese daten angeben?<br />
Diese Angaben müssen Sie auf allen Geschäftsbriefen<br />
<strong>und</strong> Bestellscheinen, die an einen bestimmten<br />
Empfänger gerichtet sind, anführen.<br />
Darunter fallen vor allem Geschäftsschreiben,<br />
Angebote, Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen,<br />
Empfangsbestätigungen <strong>und</strong> Preislisten,<br />
aber auch Geschäfts-E-Mails <strong>und</strong> Ihre Website.<br />
Diese Verpflichtung besteht unabhängig von<br />
der technischen Übermittlungsart <strong>und</strong> umfasst<br />
daher auch Fax, E-Mail etc.<br />
Geschäftspapiere, die Sie nicht an einen bestimmten<br />
Empfänger richten, sind von der Anführung<br />
dieser Angaben befreit (z.B. Zeitungsanzeigen,<br />
Postwurfsendungen etc.).<br />
4.6 Angaben auf Geschäftspapieren <strong>und</strong> im Internet<br />
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