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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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| 4.6 anGaBen auf<br />

GesChäftspapieren<br />

<strong>und</strong> im internet<br />

Ihr Marktauftritt ist nicht nur aus der Sicht des<br />

Marketing, sondern auch aus rechtlicher Sicht<br />

bedeutsam. Um gleich von Beginn an alles richtig<br />

zu machen, beachten Sie bitte folgende<br />

Punkte:<br />

4.6.1 Geschäftspapiere<br />

Welche angaben müssen auf ihren<br />

Geschäftspapieren aufscheinen?<br />

Alle Unternehmer sind aufgr<strong>und</strong> verschiedenster<br />

Rechtsvorschriften (z.B. Unternehmensgesetzbuch,<br />

Gewerbeordnung) verpflichtet, Angaben<br />

auf ihren Geschäftspapieren zu machen.<br />

Dies hängt von der Rechtsform des Unternehmens,<br />

der Art des Geschäftspapiers <strong>und</strong> der<br />

Form der Übermittlung ab.<br />

unternehmensgesetzbuch (uGB)<br />

Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen<br />

müssen unabhängig von der Rechtsform<br />

auf ihren Geschäftsbriefen sowie Bestellscheinen,<br />

die in welcher Form auch immer an einen<br />

bestimmten Empfänger gerichtet sind (auch E-<br />

Mails), sowie auf Websites folgende Angaben<br />

machen:<br />

Firma (laut Firmenbucheintrag)<br />

Rechtsform<br />

Sitz (laut Firmenbucheintrag)<br />

Firmenbuchnummer<br />

Firmenbuchgericht<br />

Bei Offenen Gesellschaften (OG) <strong>und</strong> Kommanditgesellschaften<br />

(KG) ohne natürliche Person<br />

als Vollhafter (z.B. GmbH & Co KG) sind diese<br />

Angaben nicht nur <strong>für</strong> die Personengesellschaft,<br />

sondern auch <strong>für</strong> die unbeschränkt haftende<br />

Kapitalgesellschaft (GmbH) zu machen.<br />

Im Firmenbuch eingetragene Einzelunterneh-<br />

mer (e.U.) haben auch ihren bürgerlichen Namen<br />

anzugeben, wenn dieser sich vom im Firmenbuch<br />

eingetragenen Firmenwortlaut unterscheidet.<br />

Gewerbeordnung<br />

Nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer<br />

müssen nach der Gewerbeordnung auf<br />

den Geschäftsurk<strong>und</strong>en (z.B. Geschäftsbriefen<br />

oder Bestellscheinen) ihren Namen (Vor- <strong>und</strong><br />

Zuname) verwenden. Im Firmenbuch protokollierte<br />

Einzelunternehmer sowie Gesellschaften<br />

müssen zur äußeren Bezeichnung ihrer Betriebsstätte<br />

den im Firmenbuch eingetragenen<br />

Firmenwortlaut verwenden.<br />

Auf den Geschäftsurk<strong>und</strong>en sowie auf der Website<br />

ist überdies auch der Standort der Gewerbeberechtigung<br />

anzuführen. In der Werbung<br />

dürfen nicht irreführende Abkürzungen dieses<br />

Namens oder andere Bezeichnungen verwendet<br />

werden. Gleiches gilt analog auch <strong>für</strong> Vereine.<br />

Auch diese müssen den gesetzlich oder in<br />

den Statuten festgelegten Namen sowie den<br />

Standort der Gewerbeberechtigung angeben.<br />

auf welchen Geschäftspapieren müssen sie<br />

diese daten angeben?<br />

Diese Angaben müssen Sie auf allen Geschäftsbriefen<br />

<strong>und</strong> Bestellscheinen, die an einen bestimmten<br />

Empfänger gerichtet sind, anführen.<br />

Darunter fallen vor allem Geschäftsschreiben,<br />

Angebote, Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen,<br />

Empfangsbestätigungen <strong>und</strong> Preislisten,<br />

aber auch Geschäfts-E-Mails <strong>und</strong> Ihre Website.<br />

Diese Verpflichtung besteht unabhängig von<br />

der technischen Übermittlungsart <strong>und</strong> umfasst<br />

daher auch Fax, E-Mail etc.<br />

Geschäftspapiere, die Sie nicht an einen bestimmten<br />

Empfänger richten, sind von der Anführung<br />

dieser Angaben befreit (z.B. Zeitungsanzeigen,<br />

Postwurfsendungen etc.).<br />

4.6 Angaben auf Geschäftspapieren <strong>und</strong> im Internet<br />

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