Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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02.06.2013 Aufrufe

ersichtlichmachen von aGB Wenn Sie die AGB regelmäßig verwenden, müssen Sie diese in den für Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen aushängen oder auflegen. Für einzelne Branchen bestehen noch weiterreichende gesetzliche Verpflichtungen. konsumentenschutzgesetz (kschG) Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes, d.h. im geschäftlichen Verkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, können zahlreiche Klauseln von AGB von vornherein nicht wirksam vereinbart werden. Aber auch außerhalb des Anwendungsbereiches des Konsumentenschutzgesetzes gibt es Bestimmungen, die von vornherein unwirksam sind. aGB im internet Wenn Sie bei Geschäftsabschlüssen über das Internet allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen Sie auch hier, damit sie Bestandteil des kompletten Vertrages werden, deren Geltung vertraglich vereinbaren. Sie müssen vor dem Vertragsabschluss darauf hinweisen, dass Sie dem beabsichtigten Vertrag Ihre AGB zugrunde legen. Ihr Kunde muss zumindest die Möglichkeit haben, sich Kenntnis von deren Inhalt zu verschaffen. Stellen Sie daher die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Ihrer Homepage mit eigenem Link zur Verfügung, damit sich der Kunde darüber genau informieren kann. Das Fernabsatzgesetz sieht in diesem Zusammenhang bei Verträgen mit Kon- 88 4.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen sumenten, die unter ausschließlicher Verwendung von E-Mail oder Internet geschlossen werden, bestimmte Informations- und Bestätigungspflichten vor. Der Kunde muss vor Abschluss des Vertrages, d.h. noch bevor er im Internet die Bestellung aufgibt, die Möglichkeit haben, sich vom Inhalt der AGB Kenntnis zu verschaffen und diese auch auszudrucken und zu speichern. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie die Website so einrichten, dass der Kunde vor der Bestellung mittels Button Ihre AGBs bestätigt. Der reine Hinweis auf der Homepage, dass der Text der vertragsrelevanten AGB dem Kunden auf Wunsch auch zugesandt werden kann, genügt nicht dem Erfordernis der Kenntnisnahme vor beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wirtschaftskammer hilft Der Rechtsservice der Wirtschaftskammern Österreichs bietet im Internet vielfältige Informationen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen. Musterklauseln zu Verkaufs- und Lieferbedingungen, aber auch Einkaufsbedingungen finden Sie im Internet unter: http://wko.at. Weiters gibt es auf der Seite der Wirtschaftskammer auch eine sogenannte AGB-Datenbank. Diese enthält alle verfügbaren AGBs nach Branchen geordnet. Sie stellen unverbindliche Vorschläge der jeweiligen zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer dar. Sie finden die AGB-Datenbank unter http://wko.at, Bereich „Wirtschafts- und Gewerberecht“.

| 4.6 anGaBen auf GesChäftspapieren und im internet Ihr Marktauftritt ist nicht nur aus der Sicht des Marketing, sondern auch aus rechtlicher Sicht bedeutsam. Um gleich von Beginn an alles richtig zu machen, beachten Sie bitte folgende Punkte: 4.6.1 Geschäftspapiere Welche angaben müssen auf ihren Geschäftspapieren aufscheinen? Alle Unternehmer sind aufgrund verschiedenster Rechtsvorschriften (z.B. Unternehmensgesetzbuch, Gewerbeordnung) verpflichtet, Angaben auf ihren Geschäftspapieren zu machen. Dies hängt von der Rechtsform des Unternehmens, der Art des Geschäftspapiers und der Form der Übermittlung ab. unternehmensgesetzbuch (uGB) Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen müssen unabhängig von der Rechtsform auf ihren Geschäftsbriefen sowie Bestellscheinen, die in welcher Form auch immer an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind (auch E- Mails), sowie auf Websites folgende Angaben machen: Firma (laut Firmenbucheintrag) Rechtsform Sitz (laut Firmenbucheintrag) Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Bei Offenen Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) ohne natürliche Person als Vollhafter (z.B. GmbH & Co KG) sind diese Angaben nicht nur für die Personengesellschaft, sondern auch für die unbeschränkt haftende Kapitalgesellschaft (GmbH) zu machen. Im Firmenbuch eingetragene Einzelunterneh- mer (e.U.) haben auch ihren bürgerlichen Namen anzugeben, wenn dieser sich vom im Firmenbuch eingetragenen Firmenwortlaut unterscheidet. Gewerbeordnung Nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer müssen nach der Gewerbeordnung auf den Geschäftsurkunden (z.B. Geschäftsbriefen oder Bestellscheinen) ihren Namen (Vor- und Zuname) verwenden. Im Firmenbuch protokollierte Einzelunternehmer sowie Gesellschaften müssen zur äußeren Bezeichnung ihrer Betriebsstätte den im Firmenbuch eingetragenen Firmenwortlaut verwenden. Auf den Geschäftsurkunden sowie auf der Website ist überdies auch der Standort der Gewerbeberechtigung anzuführen. In der Werbung dürfen nicht irreführende Abkürzungen dieses Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden. Gleiches gilt analog auch für Vereine. Auch diese müssen den gesetzlich oder in den Statuten festgelegten Namen sowie den Standort der Gewerbeberechtigung angeben. auf welchen Geschäftspapieren müssen sie diese daten angeben? Diese Angaben müssen Sie auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, anführen. Darunter fallen vor allem Geschäftsschreiben, Angebote, Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen, Empfangsbestätigungen und Preislisten, aber auch Geschäfts-E-Mails und Ihre Website. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der technischen Übermittlungsart und umfasst daher auch Fax, E-Mail etc. Geschäftspapiere, die Sie nicht an einen bestimmten Empfänger richten, sind von der Anführung dieser Angaben befreit (z.B. Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen etc.). 4.6 Angaben auf Geschäftspapieren und im Internet 89

ersichtlichmachen von aGB<br />

Wenn Sie die AGB regelmäßig verwenden, müssen<br />

Sie diese in den <strong>für</strong> K<strong>und</strong>enverkehr bestimmten<br />

Geschäftsräumen aushängen oder<br />

auflegen. Für einzelne Branchen bestehen<br />

noch weiterreichende gesetzliche Verpflichtungen.<br />

konsumentenschutzgesetz (kschG)<br />

Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes,<br />

d.h. im geschäftlichen Verkehr<br />

zwischen einem Unternehmer <strong>und</strong> einem Verbraucher,<br />

können zahlreiche Klauseln von AGB<br />

von vornherein nicht wirksam vereinbart werden.<br />

Aber auch außerhalb des Anwendungsbereiches<br />

des Konsumentenschutzgesetzes gibt<br />

es Bestimmungen, die von vornherein unwirksam<br />

sind.<br />

aGB im internet<br />

Wenn Sie bei Geschäftsabschlüssen über das<br />

Internet allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

verwenden, müssen Sie auch hier, damit sie<br />

Bestandteil des kompletten Vertrages werden,<br />

deren Geltung vertraglich vereinbaren. Sie<br />

müssen vor dem Vertragsabschluss darauf hinweisen,<br />

dass Sie dem beabsichtigten Vertrag<br />

Ihre AGB zugr<strong>und</strong>e legen. Ihr K<strong>und</strong>e muss zumindest<br />

die Möglichkeit haben, sich Kenntnis<br />

von deren Inhalt zu verschaffen. Stellen Sie daher<br />

die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf<br />

Ihrer Homepage mit eigenem Link zur Verfügung,<br />

damit sich der K<strong>und</strong>e darüber genau informieren<br />

kann. Das Fernabsatzgesetz sieht in<br />

diesem Zusammenhang bei Verträgen mit Kon-<br />

88 4.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

sumenten, die unter ausschließlicher Verwendung<br />

von E-Mail oder Internet geschlossen<br />

werden, bestimmte Informations- <strong>und</strong> Bestätigungspflichten<br />

vor. Der K<strong>und</strong>e muss vor Abschluss<br />

des Vertrages, d.h. noch bevor er im<br />

Internet die Bestellung aufgibt, die Möglichkeit<br />

haben, sich vom Inhalt der AGB Kenntnis zu<br />

verschaffen <strong>und</strong> diese auch auszudrucken <strong>und</strong><br />

zu speichern. Auf Nummer sicher gehen Sie,<br />

wenn Sie die Website so einrichten, dass der<br />

K<strong>und</strong>e vor der Bestellung mittels Button Ihre<br />

AGBs bestätigt. Der reine Hinweis auf<br />

der Homepage, dass der Text der vertragsrelevanten<br />

AGB dem K<strong>und</strong>en auf Wunsch auch<br />

zugesandt werden kann, genügt nicht dem<br />

Erfordernis der Kenntnisnahme vor beziehungsweise<br />

bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.<br />

Wirtschaftskammer hilft<br />

Der Rechtsservice der Wirtschaftskammern<br />

Österreichs bietet im Internet vielfältige Informationen<br />

zu allgemeinen Geschäftsbedingungen.<br />

Musterklauseln zu Verkaufs- <strong>und</strong> Lieferbedingungen,<br />

aber auch Einkaufsbedingungen<br />

finden Sie im Internet unter: http://wko.at.<br />

Weiters gibt es auf der Seite der Wirtschaftskammer<br />

auch eine sogenannte AGB-Datenbank.<br />

Diese enthält alle verfügbaren AGBs nach<br />

Branchen geordnet. Sie stellen unverbindliche<br />

Vorschläge der jeweiligen zuständigen Fachorganisationen<br />

der Wirtschaftskammer dar. Sie<br />

finden die AGB-Datenbank unter http://wko.at,<br />

Bereich „Wirtschafts- <strong>und</strong> Gewerberecht“.

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