Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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02.06.2013 Aufrufe

4.2.3 schadenersatz Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur dann zu, wenn den Verkäufer/Werkunternehmer oder sein Personal ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit der Lieferung/dem „Werk“ bzw. am Schadenseintritt trifft. Im Schadenersatzrecht bestehen sehr lange Haftungsfristen. Derartige Ansprüche verjähren erst in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bzw. jedenfalls nach Verstreichen eines Zeitraums von 30 Jahren. D.h., tritt der vom Lieferanten zu vertretende Schaden im 8. Jahr auf, hat man noch vom 8. bis zum 11. Jahr Zeit, den Schadenersatzanspruch geltend zu machen. 4.2.4 produkthaftungsgesetz Die Produkthaftung ist die verschuldensunabhängige Haftung für bestimmte Schäden, die durch Fehler eines Produktes verursacht wurden. Sie umfasst nur Folgeschäden, nie das fehlerhafte Produkt selbst. Es werden aber auch nicht alle Folgeschäden ersetzt, sondern nur Personenschäden sowie private Sachschäden; unternehmerische Sachschäden werden nicht ersetzt. Folgende Unternehmergruppen haften für Produktschäden: der Hersteller eines Produktes – der EWR-Erstimporteur, jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn weder Hersteller noch Importeur festgestellt werden können. Als „Hersteller“ haften Sie als Unternehmer auch, wenn Sie sich durch das Anbringen Ihres Namens, Ihrer Marke oder eines anderen Zeichens auf dem Produkt als Hersteller ausgeben. 82 4.2 Gewährleistung – Garantie – Produkthaftung fehlerhaftigkeit eines produktes Der Fehler muss bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorliegen. Nach dem Produkthaftungsgesetz ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die man von diesem Produkt nach dem Stand der Technik erwarten kann. Beispielsweise können falsche oder unvollständige Angaben in der Bedienungsanleitung oder Werbung eine solche Fehlerhaftigkeit begründen. maßnahmen im Betrieb Das Produkthaftungsrisiko können Sie im Regelfall durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung eingrenzen. Die vorgesehenen Nachweispflichten des Unternehmers erfordern eine umfassende Dokumentation im Unternehmen. Besonders für Handelsunternehmen ist es notwendig, genaue Aufzeichnungen über Art, Menge und insbesondere Herkunft (Hersteller) der Handelsware zu führen. Prüfen Sie alle der Präsentation des Produktes dienenden Unterlagen (Werbeaussagen, Gebrauchsanweisungen) auf Fehlerquellen bzw. Vollständigkeit. Sichern Sie Rückgriffsansprüche gegenüber ausländischen Herstellern vertraglich ab. Passen Sie bereits verwendete Liefer- und Einkaufsbedingungen an diese Rechtslage an. WiChtiG: Gewährleistung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen unausweichlich! Zusätzlich zur Gewährleistung können Sie eine Garantie einräumen.

| 4.3 aussenWirtsChaft auslandsmärkte nutzen Um Ihnen als Gründer und Jungunternehmer den Schritt ins Ausland zu erleichtern, bietet Ihnen die Außenwirtschaft Austria der Wirtschaftskammer Österreich eine effiziente internationale Business-Plattform. Die Außenwirtschaft Austria unterstützt österreichische Unternehmen weltweit bei der Vermarktung Ihrer Produkte und Dienstleistungen durch umfassende Serviceleistungen: außenwirtschaft austria information Die Außenwirtschaft Austria informiert über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung auf ausländischen Märkten und bietet kompakte Informationen zu länder-, branchen- und fachspezifischen Themen. Über mehrsprachige Firmenpräsentationen wird die österreichische Wirtschaft online und über Newsletter für Auslandsmärkte präsentiert. außenwirtschaft austria Coaching Das Außenwirtschaft Austria Coachingprogramm reicht von der Beratung neuer Exporteure über die Beratung zu Auslandsinvestitionen, die Finanzierung und Absicherung von Auslandsgeschäften, die Information über internationale Messen, Marktanalysen und Technologierecherchen bis hin zu Beratungen hinsichtlich Technologievermarktung. Im Ausland stehen über 116 AußenwirtschafsCenter und AußenwirtschaftsBüros zur Verfügung. Diese betreuen den Markteintritt österreichischer Unternehmen, unterstützen bei der Geschäftspartnersuche, bei Firmengründungen im Ausland, der Suche nach Lieferanten bis hin zur Unterstützung bei Zahlungseintreibungen und Bonitätsbeurteilungen ausländischer Partner. außenwirtschaft austria events Zahlreiche Events im Inland sowie im Ausland, wie Info-Veranstaltungen, (Gemeinschafts-)Messen, Gruppenreisen etc. ermöglichen das gezielte Kennenlernen neuer Märkte und Marktpartner. (siehe auch: wko.at/awo/inlandsveranstaltungen/ wko.at/awo/auslandsveranstaltungen) Aufbauend auf dem Außenwirtschaft Austria Programm gibt es finanzielle Unterstützung von Exportbemühungen im Rahmen von go-international, der Internationalisierungsoffensive von Wirtschaftskammer Österreich und Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. export/import – rechtliche Bestimmungen Grundsätzlich müssen Sie beim Export bzw. Import von Waren aus bzw. in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft die zollrechtlichen Bestimmungen der EU beachten. Wenn Sie Waren des freien Verkehrs der Gemeinschaft (Gemeinschaftswaren) über die EU-Grenze in ein Drittland ausführen, sind sie zollrechtlich zur Ausfuhr anzumelden. Beachten Sie mögliche Ausfuhrbewilligungspflichten, Embargomaßnahmen, sonstige Verbote und Beschränkungen sowie die Importbestimmungen des jeweiligen Bestimmungslandes. Wenn Sie in die Gemeinschaft importieren, müssen Sie die Waren zur Überführung in den freien Verkehr anmelden. Diese Anmeldung erfolgt in der Regel online. Erforderliche Dokumente wie Rechnungen, Einfuhrbewilligungen, Ursprungsnachweise etc. müssen Sie mitsenden. Bei der Einfuhr sind auch die Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Zollabgaben) zu entrichten. arbeiten über die Grenze Die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit außerhalb Österreichs unterscheiden sich in den verschiedenen Ländern. Grundsätzlich sollten Sie sich über gewerberechtliche, arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Gegebenheiten vor einem Auslandseinsatz informieren. Je nach Art der Tätigkeit (Dienstleistung, Montagetätigkeiten etc.) gibt es in den verschiedenen Nachbarländern (EU/Nicht-EU- Länder) unterschiedlichste Bestimmungen. Erkundigen Sie sich bei Fragen zu Export, Import oder Arbeiten über die Grenze bei der Abteilung Außenwirtschaft Ihrer Wirtschaftskammer (http://wko.at/awo – Ansprechpartner). 4.3 Außenwirtschaft 83

4.2.3 schadenersatz<br />

Schadenersatzansprüche stehen dem K<strong>und</strong>en<br />

nur dann zu, wenn den Verkäufer/Werkunternehmer<br />

oder sein Personal ein Verschulden an<br />

der Mangelhaftigkeit der Lieferung/dem „Werk“<br />

bzw. am Schadenseintritt trifft. Im Schadenersatzrecht<br />

bestehen sehr lange Haftungsfristen.<br />

Derartige Ansprüche verjähren erst in drei Jahren<br />

ab Kenntnis von Schaden <strong>und</strong> Schädiger bzw.<br />

jedenfalls nach Verstreichen eines Zeitraums<br />

von 30 Jahren. D.h., tritt der vom Lieferanten zu<br />

vertretende Schaden im 8. Jahr auf, hat man<br />

noch vom 8. bis zum 11. Jahr Zeit, den Schadenersatzanspruch<br />

geltend zu machen.<br />

4.2.4 produkthaftungsgesetz<br />

Die Produkthaftung ist die verschuldensunabhängige<br />

Haftung <strong>für</strong> bestimmte Schäden, die<br />

durch Fehler eines Produktes verursacht wurden.<br />

Sie umfasst nur Folgeschäden, nie das<br />

fehlerhafte Produkt selbst.<br />

Es werden aber auch nicht alle Folgeschäden<br />

ersetzt, sondern nur Personenschäden sowie<br />

private Sachschäden; unternehmerische Sachschäden<br />

werden nicht ersetzt.<br />

Folgende Unternehmergruppen haften <strong>für</strong> Produktschäden:<br />

der Hersteller eines Produktes –<br />

der EWR-Erstimporteur,<br />

jeder Unternehmer, der das Produkt in<br />

den Verkehr gebracht hat, wenn weder<br />

Hersteller noch Importeur festgestellt<br />

werden können.<br />

Als „Hersteller“ haften Sie als Unternehmer<br />

auch, wenn Sie sich durch das Anbringen Ihres<br />

Namens, Ihrer Marke oder eines anderen Zeichens<br />

auf dem Produkt als Hersteller ausgeben.<br />

82 4.2 Gewährleistung – Garantie – Produkthaftung<br />

fehlerhaftigkeit eines produktes<br />

Der Fehler muss bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens<br />

des Produkts vorliegen.<br />

Nach dem Produkthaftungsgesetz ist ein Produkt<br />

fehlerhaft, wenn es nicht jene Sicherheit<br />

bietet, die man von diesem Produkt nach dem<br />

Stand der Technik erwarten kann. Beispielsweise<br />

können falsche oder unvollständige Angaben<br />

in der Bedienungsanleitung oder Werbung<br />

eine solche Fehlerhaftigkeit begründen.<br />

maßnahmen im Betrieb<br />

Das Produkthaftungsrisiko können Sie im<br />

Regelfall durch den Abschluss einer entsprechenden<br />

Versicherung eingrenzen.<br />

Die vorgesehenen Nachweispflichten des<br />

Unternehmers erfordern eine umfassende<br />

Dokumentation im Unternehmen.<br />

Besonders <strong>für</strong> Handelsunternehmen ist<br />

es notwendig, genaue Aufzeichnungen über<br />

Art, Menge <strong>und</strong> insbesondere Herkunft<br />

(Hersteller) der Handelsware zu führen.<br />

Prüfen Sie alle der Präsentation des<br />

Produktes dienenden Unterlagen<br />

(Werbeaussagen, Gebrauchsanweisungen)<br />

auf Fehlerquellen bzw. Vollständigkeit.<br />

Sichern Sie Rückgriffsansprüche<br />

gegenüber ausländischen Herstellern<br />

vertraglich ab.<br />

Passen Sie bereits verwendete Liefer-<br />

<strong>und</strong> Einkaufsbedingungen an diese<br />

Rechtslage an.<br />

WiChtiG: Gewährleistung ist innerhalb der<br />

gesetzlichen Fristen unausweichlich! Zusätzlich<br />

zur Gewährleistung können Sie eine<br />

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