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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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Speziell bei der Kündigung müssen sowohl der<br />

Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Fristen<br />

<strong>und</strong> Termine einhalten. Kündigungsfristen <strong>und</strong><br />

-termine ergeben sich <strong>für</strong> Angestellte aus dem<br />

Angestelltengesetz, bei Arbeitern aus dem<br />

Branchen-Kollektivvertrag. Besondere Vereinbarungsmöglichkeiten<br />

sind bei Angestellten zu<br />

beachten (siehe 4.1.2)!<br />

Besonders geschützte personen<br />

Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sind<br />

gesetzlich während eines bestimmten Zeitraumes<br />

vor Kündigungen (Entlassungen) durch<br />

den Arbeitgeber geschützt. Einer einvernehmlichen<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses (mit<br />

besonderen Formvorschriften) steht jedoch<br />

meist nichts im Wege.<br />

80 4.1 Mitarbeiter<br />

Es handelt sich vor allem um:<br />

schwangere Arbeitnehmerinnen ab<br />

Bekanntgabe der Schwangerschaft bis vier<br />

Wochen nach Ablauf der Karenz; bei Inanspruchnahme<br />

von Elternteilzeit besteht<br />

Kündigungsschutz bis maximal vier<br />

Wochen nach Ablauf des vierten Lebensjahres<br />

des Kindes (danach Motivschutz),<br />

Präsenzdiener <strong>und</strong> Zivildiener ab der Mitteilung<br />

vom Einberufungsbefehl oder Zuweisungsbescheid<br />

durch den Arbeitnehmer<br />

bis ein Monat nach Ablauf des Dienstes,<br />

Betriebsräte bis drei Monate nach Ablauf<br />

der Funktionsperiode,<br />

Behinderte mit mindestens 50-prozentiger<br />

Behinderung ab Zuerkennung der Stellung<br />

als geschützter Behinderter durch das<br />

B<strong>und</strong>essozialamt sowie<br />

Lehrlinge (bei der Lehre handelt es sich um<br />

ein befristetes <strong>und</strong> daher unkündbares Ausbildungsverhältnis;<br />

nur eine vorzeitige Auflösung<br />

aus besonderen Gründen <strong>und</strong> eine<br />

außerordentliche Auflösung sind möglich).<br />

WiChtiG: Kontaktieren Sie einen Arbeitsrechtsexperten<br />

der Wirtschaftskammer,<br />

wenn es um die Auflösung des Dienstverhältnisses<br />

mit einem besonders geschützten<br />

Arbeitnehmer geht.

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