Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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Weitere Lohnnebenkosten sind die dreiprozentige Kommunalsteuer, die an die Gemeinde (in Wien: Stadtkasse) geht, sowie der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB und DZ), der an das Betriebsfinanzamt überwiesen wird. 4.1.5 arbeitnehmerschutz technischer arbeitnehmerschutz Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten (technischer Arbeitnehmerschutz). Das Einhalten der technischen Sicherheitsbestimmungen wird durch Arbeitsinspektorate (staatliche Organe mit Zutrittsbefugnis) überwacht. Daher müssen Sie den Arbeitsplatz auf mögliche Gefahren prüfen und diese beseitigen. Diesen Vorgang nennt man Evaluierung, wobei ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angelegt wird. Verpflichtend vorgeschrieben ist zusätzlich die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung aller Arbeitnehmer. Be- 78 4.1 Mitarbeiter Beispiel (2012) WiChtiG: Die Aufgaben der Lohnverrechnung erfordern eine spezielle Ausbildung. Wenn Sie nicht über diese Ausbildung verfügen, können Sie einen geeigneten Mitarbeiter beauftragen oder die Lohnverrechnung auf einen externen Personalverrechner oder Steuerberater übertragen. Gehalt Angestellter Bruttobezug 1.550,00 Euro Nettobezug ohne AVAB* 1.175,57 Euro Nettobezug mit AVAB* (plus 1 Kind) 1.216,73 Euro Sozialversicherung Dienstnehmeranteil 280,09 Euro dienstgeberaufwand gesamt** 2.034,54 euro Lohn Arbeiter Bruttobezug 1.550,00 Euro Nettobezug ohne AVAB* 1.174,29 Euro Nettobezug mit AVAB* (plus 1 Kind) 1.215,46 Euro Sozialversicherung Dienstnehmeranteil 282,10 Euro dienstgeberaufwand gesamt** 2.032,52 euro *AVAB = Alleinverdienerabsetzbetrag **Im Dienstgeberaufwand sind nicht berücksichtigt: aliquote Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Sachbezüge triebe mit bis zu 50 Beschäftigten können dazu kostenlos die Dienste der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in Anspruch nehmen (Antrag an die jeweilige Landesstelle der AUVA unter www.auva.at). Verwendungsschutz Als Arbeitgeber müssen Sie das Einhalten der Arbeitszeitgrenzen, der Pausen, der Wochenendruhe etc. gewährleisten. Außerdem dürfen bestimmte, besonders geschützte Personen (Schwangere, Jugendliche) keine schweren oder gefährlichen Arbeiten verrichten und zu bestimmten Zeiten nicht eingesetzt werden. Auch das wird vom Arbeitsinspektorat strikt überwacht.

4.1.6 ausländerbeschäftigung drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EWR-Landes besitzen (15 alte EU- Länder, Norwegen und Schweiz), sind drittstaatsangehörige Personen. Diese dürfen nur mit einer Bewilligung auf Basis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Österreich arbeiten. Zuständig für das Erteilen der Bewilligungen ist das Arbeitsmarktservice (AMS). Die wichtigsten Formen der Beschäftigung von Ausländern sind: Beschäftigungsbewilligung für ein Jahr Arbeitserlaubnis für ein Bundesland für zwei Jahre – Befreiungsschein für Österreich für fünf Jahre – Daueraufenthalt-EG, Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rot-Weiß-Rot-Karte seit 1.7.2011 Saisonkräfte im Rahmen eines Saisonkontingentes WiChtiG: Im Zweifel ziehen Sie bitte einen Arbeitsrechtsexperten zurate. Bei Übertreten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes drohen schwerwiegende Folgen und hohe Geldstrafen. eu-erweiterung Mit 1.5.2004 sind zehn weitere Staaten der Europäischen Union beigetreten. Es handelt sich dabei um die Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern. Mit 1.1.2007 sind Bulgarien und Rumänien beigetreten. Aufgrund von Übergangsbestimmungen in den Beitrittsverträgen war bis 30.4.2011 die Beschäftigung von Staatsbürgern der Staaten Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen in Österreich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtig. Seit 1.5.2011 gilt für Staatsbürger dieser Länder die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich: Wollen sie in Österreich ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, ist dafür eine Bewilligung nicht mehr erforderlich. Sie dürfen auch sonst keinen Beschränkungen unterworfen werden, die nicht auch für Österreicher gelten. Am 1.5.2011 fielen auch die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf das Entsenden von Arbeitnehmern aus den oben genannten acht Ländern nach Österreich weg. Für Staatsbürger der Länder Bulgarien und Rumänien sind aufgrund von Übergangsbestimmungen in den Beitrittsverträgen noch bis 31.12.2013 Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und diverse Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aufrecht. 4.1.7 auflösung von arbeitsverhältnissen auflösungsarten Arbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse. Sie bestehen so lange, bis sie von einer Seite – vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer – beendet oder einvernehmlich aufgelöst werden. Die wichtigsten Auflösungsarten: Auflösung während der Probezeit (max. ein Monat) Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer fristlose Entlassung (bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes) berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers (bei einem Austrittsgrund) einvernehmliche Auflösung 4.1 Mitarbeiter 79

4.1.6 ausländerbeschäftigung<br />

drittstaatsangehörige<br />

Arbeitnehmer, die nicht die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft<br />

eines EWR-Landes besitzen (15 alte EU-<br />

Länder, Norwegen <strong>und</strong> Schweiz), sind drittstaatsangehörige<br />

Personen. Diese dürfen nur<br />

mit einer Bewilligung auf Basis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes<br />

in Österreich arbeiten.<br />

Zuständig <strong>für</strong> das Erteilen der Bewilligungen ist<br />

das Arbeitsmarktservice (AMS).<br />

Die wichtigsten Formen der Beschäftigung von<br />

Ausländern sind:<br />

Beschäftigungsbewilligung <strong>für</strong> ein Jahr<br />

Arbeitserlaubnis <strong>für</strong> ein B<strong>und</strong>esland <strong>für</strong><br />

zwei Jahre – Befreiungsschein <strong>für</strong> Österreich<br />

<strong>für</strong> fünf Jahre – Daueraufenthalt-EG,<br />

Rot-Weiß-Rot-Karte plus<br />

Rot-Weiß-Rot-Karte seit 1.7.2011<br />

Saisonkräfte im Rahmen eines<br />

Saisonkontingentes<br />

WiChtiG: Im Zweifel ziehen Sie bitte einen<br />

Arbeitsrechtsexperten zurate. Bei Übertreten<br />

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes<br />

drohen schwerwiegende Folgen <strong>und</strong> hohe<br />

Geldstrafen.<br />

eu-erweiterung<br />

Mit 1.5.2004 sind zehn weitere Staaten der Europäischen<br />

Union beigetreten. Es handelt sich<br />

dabei um die Länder Estland, Lettland, Litauen,<br />

Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien,<br />

Malta <strong>und</strong> Zypern. Mit 1.1.2007 sind Bulgarien<br />

<strong>und</strong> Rumänien beigetreten.<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Übergangsbestimmungen in den<br />

Beitrittsverträgen war bis 30.4.2011 die Beschäftigung<br />

von Staatsbürgern der Staaten Ungarn,<br />

Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien,<br />

Estland, Lettland <strong>und</strong> Litauen in Österreich<br />

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtig.<br />

Seit 1.5.2011 gilt <strong>für</strong> Staatsbürger dieser Länder<br />

die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich:<br />

Wollen sie in Österreich ein Beschäftigungsverhältnis<br />

eingehen, ist da<strong>für</strong> eine Bewilligung<br />

nicht mehr erforderlich. Sie dürfen auch<br />

sonst keinen Beschränkungen unterworfen werden,<br />

die nicht auch <strong>für</strong> Österreicher gelten.<br />

Am 1.5.2011 fielen auch die Beschränkungen<br />

der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf das<br />

Entsenden von Arbeitnehmern aus den oben<br />

genannten acht Ländern nach Österreich weg.<br />

Für Staatsbürger der Länder Bulgarien <strong>und</strong><br />

Rumänien sind aufgr<strong>und</strong> von Übergangsbestimmungen<br />

in den Beitrittsverträgen noch bis<br />

31.12.2013 Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

<strong>und</strong> diverse Beschränkungen<br />

der Dienstleistungsfreiheit aufrecht.<br />

4.1.7 auflösung<br />

von arbeitsverhältnissen<br />

auflösungsarten<br />

Arbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse.<br />

Sie bestehen so lange, bis sie von einer<br />

Seite – vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer<br />

– beendet oder einvernehmlich aufgelöst werden.<br />

Die wichtigsten Auflösungsarten:<br />

Auflösung während der Probezeit<br />

(max. ein Monat)<br />

Ablauf eines befristeten<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

Kündigung durch Arbeitgeber oder<br />

Arbeitnehmer<br />

fristlose Entlassung (bei Vorliegen eines<br />

Entlassungsgr<strong>und</strong>es)<br />

berechtigter vorzeitiger Austritt des<br />

Arbeitnehmers (bei einem Austrittsgr<strong>und</strong>)<br />

einvernehmliche Auflösung<br />

4.1 Mitarbeiter<br />

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