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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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andere VertraGsfOrmen<br />

Neben dem Arbeitsvertrag gibt es Vertragsformen,<br />

die nicht dem Arbeitsrecht unterliegen,<br />

aber nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen<br />

können.<br />

Beim freien dienstvertrag verpflichtet sich ein<br />

freier Dienstnehmer zu Dienstleistungen, aber<br />

ohne Bindung an Arbeitszeit <strong>und</strong> Weisungen<br />

<strong>und</strong> somit nicht in persönlicher Abhängigkeit.<br />

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Werkvertragsnehmer<br />

in wirtschaftlicher Selbstständigkeit<br />

zur Erbringung eines Werkes (Erfolges)<br />

in Form eines abgeschlossenen Projektes.<br />

WiChtiG: Ziehen Sie bei solchen Vertragsformen<br />

einen Arbeitsrechtsexperten bei,<br />

da es immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

zum eigentlichen Arbeitsvertrag<br />

kommt.<br />

4.1.3 kollektivvertrag<br />

Der Kollektivvertrag gilt jeweils <strong>für</strong> eine Branche<br />

<strong>und</strong> wird von den Kollektivvertragspartnern<br />

(Wirtschaftskammer, Gewerkschaft) abgeschlossen.<br />

Im Kollektivvertrag werden als Ergänzung<br />

zu den gesetzlichen Bestimmungen<br />

zahlreiche Materien geregelt. Solche Materien<br />

sind beispielsweise:<br />

Mindestlöhne <strong>und</strong> Gehälter<br />

Arbeitszeit <strong>und</strong> Arbeitszeitverteilung<br />

(Durchrechnung <strong>und</strong> Flexibilisierung)<br />

Dienstverhinderungsgründe<br />

Kündigungsfristen <strong>und</strong> -termine usw.<br />

Der Kollektivvertrag schafft gleiche Arbeitsbedingungen<br />

<strong>für</strong> alle Arbeitnehmer einer Branche.<br />

Im Arbeitsvertrag darf keine Schlechterstellung<br />

gegenüber dem Kollektivvertrag vereinbart<br />

werden.<br />

Auf der anderen Seite stellt der Kollektivvertrag<br />

auch gleiche Wettbewerbsbedingungen <strong>für</strong> die<br />

Konkurrenten innerhalb einer Branche her.<br />

4.1.4 sozialversicherung<br />

der dienstnehmer<br />

Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber<br />

verpflichtet, vor Antritt der Arbeit die<br />

Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.<br />

Dies kann entweder in zwei Schritten<br />

erfolgen, indem vor Arbeitsantritt eine Kurzmeldung<br />

(per Post, Telefon oder Telefax) <strong>und</strong> binnen<br />

sieben Tagen nach Arbeitsantritt die noch fehlenden<br />

Angaben dem zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

bekannt gegeben werden oder<br />

die Anmeldung wie bisher in einem Schritt (elektronisch)<br />

vor Arbeitsantritt vorgenommen wird.<br />

Die Meldung mit Formularen (die bei der GKK<br />

erhältlich sind) ist nur auf besonderen Antrag<br />

<strong>und</strong> Bewilligung der GKK zulässig. Arbeitgebern,<br />

in deren Betrieb weniger als 15 Arbeitnehmer<br />

beschäftigt sind, müssen auf deren<br />

Verlangen die Beiträge von der GKK vorgeschrieben<br />

werden. Weiters ist <strong>für</strong> jeden Arbeitnehmer<br />

ein Lohnkonto anzulegen.<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge teilen sich auf<br />

in einen Dienstgeber- <strong>und</strong> einen Dienstnehmeranteil.<br />

Beitragsgr<strong>und</strong>lage ist das Bruttoentgelt.<br />

Aufwandsentschädigungen wie Tagesdiäten<br />

oder Kilometergeld sind innerhalb bestimmter<br />

Grenzen sozialversicherungsfrei. 2013 beträgt<br />

die monatliche Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage 4.440,–<br />

Euro.<br />

Die Arbeitnehmer sind gr<strong>und</strong>sätzlich in der<br />

Pensions-, Kranken-, Unfall- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

versichert.<br />

Für alle Arbeitnehmer, die neu eingestellt werden,<br />

müssen Sie als Arbeitgeber eine Mitarbeitervorsorgekasse<br />

(MVK) auswählen (z.B. bei<br />

der Hausbank). Ab Beginn des zweiten Monats<br />

sind 1,53% des Entgeltes als MV-Beiträge an<br />

die Gebietskrankenkasse zu zahlen.<br />

Näheres unter http://wko.at/abfertigungneu<br />

<strong>und</strong> www.mitarbeitervorsorgekassen.at.<br />

4.1 Mitarbeiter<br />

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