Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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andere VertraGsfOrmen<br />
Neben dem Arbeitsvertrag gibt es Vertragsformen,<br />
die nicht dem Arbeitsrecht unterliegen,<br />
aber nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen<br />
können.<br />
Beim freien dienstvertrag verpflichtet sich ein<br />
freier Dienstnehmer zu Dienstleistungen, aber<br />
ohne Bindung an Arbeitszeit <strong>und</strong> Weisungen<br />
<strong>und</strong> somit nicht in persönlicher Abhängigkeit.<br />
Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Werkvertragsnehmer<br />
in wirtschaftlicher Selbstständigkeit<br />
zur Erbringung eines Werkes (Erfolges)<br />
in Form eines abgeschlossenen Projektes.<br />
WiChtiG: Ziehen Sie bei solchen Vertragsformen<br />
einen Arbeitsrechtsexperten bei,<br />
da es immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten<br />
zum eigentlichen Arbeitsvertrag<br />
kommt.<br />
4.1.3 kollektivvertrag<br />
Der Kollektivvertrag gilt jeweils <strong>für</strong> eine Branche<br />
<strong>und</strong> wird von den Kollektivvertragspartnern<br />
(Wirtschaftskammer, Gewerkschaft) abgeschlossen.<br />
Im Kollektivvertrag werden als Ergänzung<br />
zu den gesetzlichen Bestimmungen<br />
zahlreiche Materien geregelt. Solche Materien<br />
sind beispielsweise:<br />
Mindestlöhne <strong>und</strong> Gehälter<br />
Arbeitszeit <strong>und</strong> Arbeitszeitverteilung<br />
(Durchrechnung <strong>und</strong> Flexibilisierung)<br />
Dienstverhinderungsgründe<br />
Kündigungsfristen <strong>und</strong> -termine usw.<br />
Der Kollektivvertrag schafft gleiche Arbeitsbedingungen<br />
<strong>für</strong> alle Arbeitnehmer einer Branche.<br />
Im Arbeitsvertrag darf keine Schlechterstellung<br />
gegenüber dem Kollektivvertrag vereinbart<br />
werden.<br />
Auf der anderen Seite stellt der Kollektivvertrag<br />
auch gleiche Wettbewerbsbedingungen <strong>für</strong> die<br />
Konkurrenten innerhalb einer Branche her.<br />
4.1.4 sozialversicherung<br />
der dienstnehmer<br />
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber<br />
verpflichtet, vor Antritt der Arbeit die<br />
Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.<br />
Dies kann entweder in zwei Schritten<br />
erfolgen, indem vor Arbeitsantritt eine Kurzmeldung<br />
(per Post, Telefon oder Telefax) <strong>und</strong> binnen<br />
sieben Tagen nach Arbeitsantritt die noch fehlenden<br />
Angaben dem zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
bekannt gegeben werden oder<br />
die Anmeldung wie bisher in einem Schritt (elektronisch)<br />
vor Arbeitsantritt vorgenommen wird.<br />
Die Meldung mit Formularen (die bei der GKK<br />
erhältlich sind) ist nur auf besonderen Antrag<br />
<strong>und</strong> Bewilligung der GKK zulässig. Arbeitgebern,<br />
in deren Betrieb weniger als 15 Arbeitnehmer<br />
beschäftigt sind, müssen auf deren<br />
Verlangen die Beiträge von der GKK vorgeschrieben<br />
werden. Weiters ist <strong>für</strong> jeden Arbeitnehmer<br />
ein Lohnkonto anzulegen.<br />
Die Sozialversicherungsbeiträge teilen sich auf<br />
in einen Dienstgeber- <strong>und</strong> einen Dienstnehmeranteil.<br />
Beitragsgr<strong>und</strong>lage ist das Bruttoentgelt.<br />
Aufwandsentschädigungen wie Tagesdiäten<br />
oder Kilometergeld sind innerhalb bestimmter<br />
Grenzen sozialversicherungsfrei. 2013 beträgt<br />
die monatliche Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage 4.440,–<br />
Euro.<br />
Die Arbeitnehmer sind gr<strong>und</strong>sätzlich in der<br />
Pensions-, Kranken-, Unfall- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
versichert.<br />
Für alle Arbeitnehmer, die neu eingestellt werden,<br />
müssen Sie als Arbeitgeber eine Mitarbeitervorsorgekasse<br />
(MVK) auswählen (z.B. bei<br />
der Hausbank). Ab Beginn des zweiten Monats<br />
sind 1,53% des Entgeltes als MV-Beiträge an<br />
die Gebietskrankenkasse zu zahlen.<br />
Näheres unter http://wko.at/abfertigungneu<br />
<strong>und</strong> www.mitarbeitervorsorgekassen.at.<br />
4.1 Mitarbeiter<br />
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