Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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| 4.1 mitarBeiter<br />
4.1.1 personalsuche<br />
Mitarbeiter können Sie auf verschiedenste<br />
Weise werben. Wichtig: Erstellen Sie <strong>für</strong> Ihr<br />
Personal ein Anforderungsprofil, das auf den<br />
jeweiligen Arbeitsbereich ausgerichtet ist.<br />
Dann kann die Mitarbeitersuche über Zeitungsinserate,<br />
über das Arbeitsmarktservice, über<br />
Personalberater <strong>und</strong> -vermittler, über Kontakte<br />
zu bestimmten Ausbildungsstätten (Fachschulen)<br />
etc. erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass<br />
seit 1.3.2011 alle Arbeitgeber sowie private Arbeitsvermittler<br />
verpflichtet sind, in ihren Stelleninseraten<br />
das kollektivvertragliche Mindestentgelt<br />
anzugeben <strong>und</strong> (wenn ein solches besteht)<br />
auf die Bereitschaft zur Überzahlung<br />
hinzuweisen. Nicht nur Qualifikation <strong>und</strong> fachliche<br />
Eignung sind entscheidend, auch Einstellung<br />
<strong>und</strong> Mentalität spielen eine Rolle. Wenn das<br />
Vorstellungsgespräch positiv verlaufen ist, kann<br />
ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.<br />
Beim Einstellen von Arbeitnehmern müssen<br />
Sie gesetzliche <strong>und</strong> kollektivvertragliche Regelungen<br />
beachten. Das Arbeitsrecht ist ein umfangreiches<br />
Gebiet, von dem wir hier nur die<br />
wichtigsten Aspekte aufzeigen können.<br />
4.1.2 arbeitsverhältnis<br />
arBeitsVertraG<br />
Merkmale des Arbeitsvertrages sind die persönliche<br />
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die Bindung<br />
an die betriebliche Arbeitszeit, vorgegebener<br />
Arbeitsort <strong>und</strong> Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit.<br />
Wichtig ist, am Anfang abzuklären, ob ein Arbeiter-<br />
oder Angestelltenverhältnis vorliegt.<br />
Angestellter: kaufmännische Tätigkeiten,<br />
sonstige höhere Tätigkeiten oder<br />
Büroarbeiten<br />
Arbeiter: manuelle Tätigkeiten oder<br />
Facharbeitertätigkeiten<br />
Es ist nach dem Gesetz möglich, nur einen<br />
Dienstzettel auszustellen, der nicht unterschrieben<br />
wird. Es empfiehlt sich jedoch der Abschluss<br />
76 4.1 Mitarbeiter<br />
eines Arbeitsvertrages <strong>für</strong> Arbeiter oder Angestellte.<br />
Darin werden die getroffenen Vereinbarungen<br />
beweisbar schriftlich festgehalten.<br />
WiChtiG: Die Ausstellung von Arbeitsverträgen<br />
<strong>und</strong> Dienstzetteln ist gebührenfrei.<br />
Sie erhalten Vertragsmuster bei Ihrer Wirtschaftskammer.<br />
möGLiChe VereinBarunGen<br />
Neben dem üblichen Vertragsinhalt wie Name,<br />
Art <strong>und</strong> Ort der Dienstleistung, Entgelt, Arbeitszeit<br />
<strong>und</strong> Urlaubsanspruch können zusätzliche<br />
Vereinbarungen in den Arbeitsvertrag aufgenommen<br />
werden.<br />
Probezeit: Wenn der anzuwendende Kollektivvertrag<br />
keine Probezeit vorsieht, kann<br />
eine solche bis zur Dauer eines Monats<br />
(nicht identisch mit dem Kalendermonat)<br />
vereinbart werden.<br />
Befristung: Bei der Befristung wird das<br />
Arbeitsverhältnis am Anfang auf eine bestimmte<br />
Zeit abgeschlossen. Dann läuft das<br />
Arbeitsverhältnis entweder aus oder wird<br />
auf unbefristete Zeit verlängert. achtung:<br />
Die Aneinanderreihung mehrerer befristeter<br />
Arbeitsverhältnisse bewirkt einen<br />
unzulässigen Kettenarbeitsvertrag.<br />
Mehrarbeitsverpflichtung: Bei Teilzeit- <strong>und</strong><br />
Vollbeschäftigten kann eine Verpflichtung<br />
zur Leistung von Mehr- <strong>und</strong>/oder Überst<strong>und</strong>en<br />
vereinbart werden.<br />
Kündigungsmöglichkeit: Bei Angestellten<br />
kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber<br />
zu jedem 15. oder Monatsletzten<br />
kündigen kann (soweit der Kollektivvertrag<br />
dieser Branche dies zulässt).<br />
Konkurrenzklausel: Es kann unter bestimmten<br />
Voraussetzungen vereinbart<br />
werden, dass der Arbeitnehmer bei<br />
Selbstkündigung ein Jahr lang nicht bei<br />
Konkurrenzbetrieben tätig sein darf.<br />
unser tipp: Wollen Sie eine solche<br />
Klausel vereinbaren, empfiehlt sich das<br />
Beiziehen eines Arbeitsrechtsexperten.