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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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| 4.1 mitarBeiter<br />

4.1.1 personalsuche<br />

Mitarbeiter können Sie auf verschiedenste<br />

Weise werben. Wichtig: Erstellen Sie <strong>für</strong> Ihr<br />

Personal ein Anforderungsprofil, das auf den<br />

jeweiligen Arbeitsbereich ausgerichtet ist.<br />

Dann kann die Mitarbeitersuche über Zeitungsinserate,<br />

über das Arbeitsmarktservice, über<br />

Personalberater <strong>und</strong> -vermittler, über Kontakte<br />

zu bestimmten Ausbildungsstätten (Fachschulen)<br />

etc. erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass<br />

seit 1.3.2011 alle Arbeitgeber sowie private Arbeitsvermittler<br />

verpflichtet sind, in ihren Stelleninseraten<br />

das kollektivvertragliche Mindestentgelt<br />

anzugeben <strong>und</strong> (wenn ein solches besteht)<br />

auf die Bereitschaft zur Überzahlung<br />

hinzuweisen. Nicht nur Qualifikation <strong>und</strong> fachliche<br />

Eignung sind entscheidend, auch Einstellung<br />

<strong>und</strong> Mentalität spielen eine Rolle. Wenn das<br />

Vorstellungsgespräch positiv verlaufen ist, kann<br />

ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.<br />

Beim Einstellen von Arbeitnehmern müssen<br />

Sie gesetzliche <strong>und</strong> kollektivvertragliche Regelungen<br />

beachten. Das Arbeitsrecht ist ein umfangreiches<br />

Gebiet, von dem wir hier nur die<br />

wichtigsten Aspekte aufzeigen können.<br />

4.1.2 arbeitsverhältnis<br />

arBeitsVertraG<br />

Merkmale des Arbeitsvertrages sind die persönliche<br />

Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die Bindung<br />

an die betriebliche Arbeitszeit, vorgegebener<br />

Arbeitsort <strong>und</strong> Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit.<br />

Wichtig ist, am Anfang abzuklären, ob ein Arbeiter-<br />

oder Angestelltenverhältnis vorliegt.<br />

Angestellter: kaufmännische Tätigkeiten,<br />

sonstige höhere Tätigkeiten oder<br />

Büroarbeiten<br />

Arbeiter: manuelle Tätigkeiten oder<br />

Facharbeitertätigkeiten<br />

Es ist nach dem Gesetz möglich, nur einen<br />

Dienstzettel auszustellen, der nicht unterschrieben<br />

wird. Es empfiehlt sich jedoch der Abschluss<br />

76 4.1 Mitarbeiter<br />

eines Arbeitsvertrages <strong>für</strong> Arbeiter oder Angestellte.<br />

Darin werden die getroffenen Vereinbarungen<br />

beweisbar schriftlich festgehalten.<br />

WiChtiG: Die Ausstellung von Arbeitsverträgen<br />

<strong>und</strong> Dienstzetteln ist gebührenfrei.<br />

Sie erhalten Vertragsmuster bei Ihrer Wirtschaftskammer.<br />

möGLiChe VereinBarunGen<br />

Neben dem üblichen Vertragsinhalt wie Name,<br />

Art <strong>und</strong> Ort der Dienstleistung, Entgelt, Arbeitszeit<br />

<strong>und</strong> Urlaubsanspruch können zusätzliche<br />

Vereinbarungen in den Arbeitsvertrag aufgenommen<br />

werden.<br />

Probezeit: Wenn der anzuwendende Kollektivvertrag<br />

keine Probezeit vorsieht, kann<br />

eine solche bis zur Dauer eines Monats<br />

(nicht identisch mit dem Kalendermonat)<br />

vereinbart werden.<br />

Befristung: Bei der Befristung wird das<br />

Arbeitsverhältnis am Anfang auf eine bestimmte<br />

Zeit abgeschlossen. Dann läuft das<br />

Arbeitsverhältnis entweder aus oder wird<br />

auf unbefristete Zeit verlängert. achtung:<br />

Die Aneinanderreihung mehrerer befristeter<br />

Arbeitsverhältnisse bewirkt einen<br />

unzulässigen Kettenarbeitsvertrag.<br />

Mehrarbeitsverpflichtung: Bei Teilzeit- <strong>und</strong><br />

Vollbeschäftigten kann eine Verpflichtung<br />

zur Leistung von Mehr- <strong>und</strong>/oder Überst<strong>und</strong>en<br />

vereinbart werden.<br />

Kündigungsmöglichkeit: Bei Angestellten<br />

kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber<br />

zu jedem 15. oder Monatsletzten<br />

kündigen kann (soweit der Kollektivvertrag<br />

dieser Branche dies zulässt).<br />

Konkurrenzklausel: Es kann unter bestimmten<br />

Voraussetzungen vereinbart<br />

werden, dass der Arbeitnehmer bei<br />

Selbstkündigung ein Jahr lang nicht bei<br />

Konkurrenzbetrieben tätig sein darf.<br />

unser tipp: Wollen Sie eine solche<br />

Klausel vereinbaren, empfiehlt sich das<br />

Beiziehen eines Arbeitsrechtsexperten.

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