Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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3.5.4 neugründungsförderungsgesetz –<br />
Befreiung von bestimmten<br />
Gebühren <strong>und</strong> abgaben<br />
Durch das Neugründungsförderungsgesetz werden<br />
unter bestimmten Voraussetzungen sowohl<br />
Neugründungen als auch entgeltliche oder unentgeltliche<br />
Betriebsübertragungen von diversen<br />
Abgaben <strong>und</strong> Gebühren befreit.<br />
3.5.4.1 Voraussetzungen<br />
Die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Inanspruchnahme<br />
der Begünstigungen sind genau geregelt.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich müssen folgende Kriterien<br />
erfüllt sein:<br />
Damit eine Neugründung vorliegt, muss<br />
eine neue betriebliche Struktur geschaffen<br />
werden.<br />
Für eine begünstigte Betriebsübertragung<br />
muss ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers<br />
erfolgen.<br />
Der Betriebsinhaber (Neugründer oder<br />
Übernehmer) darf sich die letzten 15 Jahre<br />
weder im In- noch im Ausland gleichartig<br />
betätigt haben.<br />
Wer Betriebsinhaber ist, hängt bei Gesellschaften<br />
von der Art <strong>und</strong> Höhe der Beteiligung sowie<br />
den Geschäftsführungsbefugnissen ab. Es ist<br />
daher jeweils im Einzelfall abzuklären, inwieweit<br />
die Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes<br />
anwendbar sind.<br />
3.5.4.2 Was wird gefördert?<br />
Bei Vorliegen der Voraussetzungen entfallen verschiedene<br />
Kosten im Zusammenhang mit der<br />
Neugründung bzw. Betriebsübertragung:<br />
stempelgebühren <strong>und</strong><br />
B<strong>und</strong>esverwaltungsabgaben<br />
<strong>für</strong> alle durch eine Neugründung/Betriebsübertragung<br />
unmittelbar veranlassten<br />
Schriften <strong>und</strong> Amtshandlungen, wie z.B. Anmeldung<br />
eines Gewerbes, Ansuchen um in-<br />
72 3.5 Förderungen<br />
dividuelle Befähigung (bei fehlendem Befähigungsnachweis)<br />
oder um Betriebsanlagengenehmigung<br />
etc.<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer, wenn eine<br />
Gründungseinlage von Gr<strong>und</strong>stücken in<br />
neu gegründete Gesellschaften erfolgt.<br />
Bei Betriebsübertragung wird die Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />
von steuerbaren Vorgängen,<br />
die mit einer Betriebsübertragung in unmittelbarem<br />
Zusammenhang stehen,<br />
nicht erhoben, wenn der <strong>für</strong> das Berechnen<br />
der Steuer maßgebende Wert 75.000,– Euro<br />
nicht übersteigt (Freibetrag).<br />
Gerichtsgebühren <strong>für</strong> die eintragung in<br />
das firmenbuch unmittelbar im Zusammenhang<br />
mit der Neugründung/<br />
Übertragung des Betriebes.<br />
Gerichtsgebühren <strong>für</strong> die eintragung in<br />
das Gr<strong>und</strong>buch (1,1 %) zum Erwerb des<br />
Eigentums <strong>für</strong> die Einbringung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
auf gesellschaftsvertraglicher<br />
Gr<strong>und</strong>lage unmittelbar im Zusammenhang<br />
mit der Neugründung (gilt nicht bei Betriebsübertragungen)<br />
der Gesellschaft,<br />
wenn Gesellschaftsrechte oder Anteile am<br />
Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung<br />
gewährt werden.<br />
Gesellschaftsteuer (1%) <strong>für</strong> den Erwerb<br />
von Gesellschaftsrechten unmittelbar im<br />
Zusammenhang mit der Neugründung/<br />
Übertragung von Kapitalgesellschaften<br />
(AG, GmbH, GmbH & Co KG) durch den<br />
ersten Erwerber.<br />
Lohnnebenkosten<br />
(gilt nicht bei Betriebsübertragungen!) Die<br />
Einstellung von Mitarbeitern ist bei Neugründungen<br />
von bestimmten Lohnabgaben<br />
befreit. Die Begünstigung kann innerhalb<br />
der ersten 36 Monate in Anspruch genommen<br />
werden. Die Befreiung von den Lohnabgaben<br />
erfolgt <strong>für</strong> zwölf Monate <strong>und</strong> beginnt<br />
mit der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers.<br />
Werden bereits in den ersten zwölf<br />
Monaten ab der Neugründung Dienstnehmer<br />
beschäftigt, gilt die Befreiung von Lohnabgaben<br />
<strong>für</strong> alle Dienstnehmer. Werden<br />
Dienstnehmer erst zu einem späteren Zeit-