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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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3.5.4 neugründungsförderungsgesetz –<br />

Befreiung von bestimmten<br />

Gebühren <strong>und</strong> abgaben<br />

Durch das Neugründungsförderungsgesetz werden<br />

unter bestimmten Voraussetzungen sowohl<br />

Neugründungen als auch entgeltliche oder unentgeltliche<br />

Betriebsübertragungen von diversen<br />

Abgaben <strong>und</strong> Gebühren befreit.<br />

3.5.4.1 Voraussetzungen<br />

Die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Inanspruchnahme<br />

der Begünstigungen sind genau geregelt.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich müssen folgende Kriterien<br />

erfüllt sein:<br />

Damit eine Neugründung vorliegt, muss<br />

eine neue betriebliche Struktur geschaffen<br />

werden.<br />

Für eine begünstigte Betriebsübertragung<br />

muss ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers<br />

erfolgen.<br />

Der Betriebsinhaber (Neugründer oder<br />

Übernehmer) darf sich die letzten 15 Jahre<br />

weder im In- noch im Ausland gleichartig<br />

betätigt haben.<br />

Wer Betriebsinhaber ist, hängt bei Gesellschaften<br />

von der Art <strong>und</strong> Höhe der Beteiligung sowie<br />

den Geschäftsführungsbefugnissen ab. Es ist<br />

daher jeweils im Einzelfall abzuklären, inwieweit<br />

die Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes<br />

anwendbar sind.<br />

3.5.4.2 Was wird gefördert?<br />

Bei Vorliegen der Voraussetzungen entfallen verschiedene<br />

Kosten im Zusammenhang mit der<br />

Neugründung bzw. Betriebsübertragung:<br />

stempelgebühren <strong>und</strong><br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsabgaben<br />

<strong>für</strong> alle durch eine Neugründung/Betriebsübertragung<br />

unmittelbar veranlassten<br />

Schriften <strong>und</strong> Amtshandlungen, wie z.B. Anmeldung<br />

eines Gewerbes, Ansuchen um in-<br />

72 3.5 Förderungen<br />

dividuelle Befähigung (bei fehlendem Befähigungsnachweis)<br />

oder um Betriebsanlagengenehmigung<br />

etc.<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer, wenn eine<br />

Gründungseinlage von Gr<strong>und</strong>stücken in<br />

neu gegründete Gesellschaften erfolgt.<br />

Bei Betriebsübertragung wird die Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />

von steuerbaren Vorgängen,<br />

die mit einer Betriebsübertragung in unmittelbarem<br />

Zusammenhang stehen,<br />

nicht erhoben, wenn der <strong>für</strong> das Berechnen<br />

der Steuer maßgebende Wert 75.000,– Euro<br />

nicht übersteigt (Freibetrag).<br />

Gerichtsgebühren <strong>für</strong> die eintragung in<br />

das firmenbuch unmittelbar im Zusammenhang<br />

mit der Neugründung/<br />

Übertragung des Betriebes.<br />

Gerichtsgebühren <strong>für</strong> die eintragung in<br />

das Gr<strong>und</strong>buch (1,1 %) zum Erwerb des<br />

Eigentums <strong>für</strong> die Einbringung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

auf gesellschaftsvertraglicher<br />

Gr<strong>und</strong>lage unmittelbar im Zusammenhang<br />

mit der Neugründung (gilt nicht bei Betriebsübertragungen)<br />

der Gesellschaft,<br />

wenn Gesellschaftsrechte oder Anteile am<br />

Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung<br />

gewährt werden.<br />

Gesellschaftsteuer (1%) <strong>für</strong> den Erwerb<br />

von Gesellschaftsrechten unmittelbar im<br />

Zusammenhang mit der Neugründung/<br />

Übertragung von Kapitalgesellschaften<br />

(AG, GmbH, GmbH & Co KG) durch den<br />

ersten Erwerber.<br />

Lohnnebenkosten<br />

(gilt nicht bei Betriebsübertragungen!) Die<br />

Einstellung von Mitarbeitern ist bei Neugründungen<br />

von bestimmten Lohnabgaben<br />

befreit. Die Begünstigung kann innerhalb<br />

der ersten 36 Monate in Anspruch genommen<br />

werden. Die Befreiung von den Lohnabgaben<br />

erfolgt <strong>für</strong> zwölf Monate <strong>und</strong> beginnt<br />

mit der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers.<br />

Werden bereits in den ersten zwölf<br />

Monaten ab der Neugründung Dienstnehmer<br />

beschäftigt, gilt die Befreiung von Lohnabgaben<br />

<strong>für</strong> alle Dienstnehmer. Werden<br />

Dienstnehmer erst zu einem späteren Zeit-

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