Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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gibt es in der BAO – B<strong>und</strong>esabgabenordnung<br />
<strong>und</strong> im EStG – Einkommensteuergesetz. Wir<br />
empfehlen Neugründern, sich in diesem Bereich<br />
von einem Steuerexperten (Bilanzbuchhalter,<br />
Steuerberater) unterstützen zu lassen.<br />
einnahmen-ausgaben-rechnung<br />
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ein<br />
vereinfachtes System der Gewinnermittlung,<br />
bei dem nur die Betriebseinnahmen <strong>und</strong> die<br />
Betriebsausgaben erfasst werden, die im Kalenderjahr<br />
tatsächlich entweder bar oder unbar<br />
(über Bankkonten) zugeflossen bzw. abgeflossen<br />
sind. Der Gewinn oder Verlust eines Unternehmens<br />
wird am Jahresende als Differenz<br />
zwischen der Summe aller Betriebseinnahmen<br />
<strong>und</strong> der Summe aller Betriebsausgaben ermittelt.<br />
Sie müssen Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben aufzeichnen,<br />
ein Wareneingangsbuch, ein Anlageverzeichnis<br />
<strong>für</strong> nicht sofort abschreibbare Anschaffungen<br />
sowie Lohnkonten im Falle der<br />
Beschäftigung von Arbeitnehmern führen. Gewerbetreibende<br />
dürfen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
nur dann anwenden, wenn<br />
nach dem Unternehmensgesetzbuch keine<br />
Buchführungspflicht besteht <strong>und</strong> Bücher auch<br />
nicht freiwillig geführt werden.<br />
Einnahmen<br />
– Ausgaben<br />
– Abschreibung<br />
= Gewinn<br />
pauschalierung<br />
Bei der Basispauschalierung zeichnen Sie Einnahmen,<br />
Wareneinkauf <strong>und</strong> Löhne wie bei der<br />
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf (Voraussetzung<br />
ist, dass keine Buchführungspflicht<br />
besteht <strong>und</strong> dass der Vorjahresumsatz kleiner<br />
als 220.000,– EUR war). Das Anlageverzeichnis<br />
kann entfallen, die Führung ist allerdings wegen<br />
eines eventuellen späteren Wechsels der<br />
Gewinnermittlungsart zu empfehlen.<br />
unser tipp: Die Wirtschaftskammern<br />
Österreichs bieten eine eigene<br />
Broschüre zum Thema „Einnahmen-<br />
Ausgaben-Rechnung“ an. Erk<strong>und</strong>igen<br />
Sie sich in Ihrem <strong>Gründer</strong>service!<br />
Einnahmen<br />
– Wareneinkauf<br />
– Personalaufwand<br />
– Beiträge zur gewerbl. Sozialversicherung<br />
– 12% Betriebsausgaben (höchstens<br />
jedoch 26.400,– Euro) = Gewinn oder<br />
– 6% Betriebsausgaben bei bestimmten<br />
Tätigkeiten (höchstens jedoch<br />
13.200,– Euro)<br />
= Gewinn<br />
Bei Vorjahresumsätzen von max. 220.000,–<br />
Euro können Sie auch eine Vorsteuerpauschalierung<br />
mit 1,8% der Umsätze (netto) beantragen.<br />
Zusätzlich kann die Vorsteuer von Investitionen<br />
in abnutzbares Anlagevermögen über<br />
1.100,– Euro netto, Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse,<br />
Hilfsstoffe, Zubauten <strong>und</strong> Fremdlöhne<br />
berücksichtigt werden (Pauschalierung<br />
laut Umsatzsteuergesetz). Für bestimmte<br />
Branchen (Handelsvertreter, Lebensmittelhandel<br />
usw.) gibt es spezielle Pauschalierungsmöglichkeiten<br />
bzw. Bestimmungen.<br />
doppelte Buchführung<br />
Kontenführung mit Erstellung von Bilanz <strong>und</strong><br />
Gewinn-<strong>und</strong>-Verlust-Rechnung, Kassabuch, Anlagenverzeichnis,<br />
Lohnkonten <strong>und</strong> Inventur.<br />
Eine doppelte Buchhaltung muss dann geführt<br />
werden, wenn der Umsatz einer Tätigkeit aus Gewerbebetrieb<br />
in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren<br />
jeweils € 700.000,– übersteigt. Die<br />
Buchführungspflicht tritt ab dem zweitfolgenden<br />
Geschäftsjahr ein. Überschreitet der Umsatz<br />
€ 1.000.000,–, besteht Buchführungspflicht schon<br />
ab dem Folgejahr. Heranzuziehen sind nur die <strong>für</strong><br />
die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erlöse.<br />
Die Verpflichtung zur Buchführung erlischt<br />
mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres,<br />
3.2 Ihre Buchhaltung – Rechnungswesen<br />
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