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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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gibt es in der BAO – B<strong>und</strong>esabgabenordnung<br />

<strong>und</strong> im EStG – Einkommensteuergesetz. Wir<br />

empfehlen Neugründern, sich in diesem Bereich<br />

von einem Steuerexperten (Bilanzbuchhalter,<br />

Steuerberater) unterstützen zu lassen.<br />

einnahmen-ausgaben-rechnung<br />

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ein<br />

vereinfachtes System der Gewinnermittlung,<br />

bei dem nur die Betriebseinnahmen <strong>und</strong> die<br />

Betriebsausgaben erfasst werden, die im Kalenderjahr<br />

tatsächlich entweder bar oder unbar<br />

(über Bankkonten) zugeflossen bzw. abgeflossen<br />

sind. Der Gewinn oder Verlust eines Unternehmens<br />

wird am Jahresende als Differenz<br />

zwischen der Summe aller Betriebseinnahmen<br />

<strong>und</strong> der Summe aller Betriebsausgaben ermittelt.<br />

Sie müssen Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben aufzeichnen,<br />

ein Wareneingangsbuch, ein Anlageverzeichnis<br />

<strong>für</strong> nicht sofort abschreibbare Anschaffungen<br />

sowie Lohnkonten im Falle der<br />

Beschäftigung von Arbeitnehmern führen. Gewerbetreibende<br />

dürfen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

nur dann anwenden, wenn<br />

nach dem Unternehmensgesetzbuch keine<br />

Buchführungspflicht besteht <strong>und</strong> Bücher auch<br />

nicht freiwillig geführt werden.<br />

Einnahmen<br />

– Ausgaben<br />

– Abschreibung<br />

= Gewinn<br />

pauschalierung<br />

Bei der Basispauschalierung zeichnen Sie Einnahmen,<br />

Wareneinkauf <strong>und</strong> Löhne wie bei der<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf (Voraussetzung<br />

ist, dass keine Buchführungspflicht<br />

besteht <strong>und</strong> dass der Vorjahresumsatz kleiner<br />

als 220.000,– EUR war). Das Anlageverzeichnis<br />

kann entfallen, die Führung ist allerdings wegen<br />

eines eventuellen späteren Wechsels der<br />

Gewinnermittlungsart zu empfehlen.<br />

unser tipp: Die Wirtschaftskammern<br />

Österreichs bieten eine eigene<br />

Broschüre zum Thema „Einnahmen-<br />

Ausgaben-Rechnung“ an. Erk<strong>und</strong>igen<br />

Sie sich in Ihrem <strong>Gründer</strong>service!<br />

Einnahmen<br />

– Wareneinkauf<br />

– Personalaufwand<br />

– Beiträge zur gewerbl. Sozialversicherung<br />

– 12% Betriebsausgaben (höchstens<br />

jedoch 26.400,– Euro) = Gewinn oder<br />

– 6% Betriebsausgaben bei bestimmten<br />

Tätigkeiten (höchstens jedoch<br />

13.200,– Euro)<br />

= Gewinn<br />

Bei Vorjahresumsätzen von max. 220.000,–<br />

Euro können Sie auch eine Vorsteuerpauschalierung<br />

mit 1,8% der Umsätze (netto) beantragen.<br />

Zusätzlich kann die Vorsteuer von Investitionen<br />

in abnutzbares Anlagevermögen über<br />

1.100,– Euro netto, Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse,<br />

Hilfsstoffe, Zubauten <strong>und</strong> Fremdlöhne<br />

berücksichtigt werden (Pauschalierung<br />

laut Umsatzsteuergesetz). Für bestimmte<br />

Branchen (Handelsvertreter, Lebensmittelhandel<br />

usw.) gibt es spezielle Pauschalierungsmöglichkeiten<br />

bzw. Bestimmungen.<br />

doppelte Buchführung<br />

Kontenführung mit Erstellung von Bilanz <strong>und</strong><br />

Gewinn-<strong>und</strong>-Verlust-Rechnung, Kassabuch, Anlagenverzeichnis,<br />

Lohnkonten <strong>und</strong> Inventur.<br />

Eine doppelte Buchhaltung muss dann geführt<br />

werden, wenn der Umsatz einer Tätigkeit aus Gewerbebetrieb<br />

in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren<br />

jeweils € 700.000,– übersteigt. Die<br />

Buchführungspflicht tritt ab dem zweitfolgenden<br />

Geschäftsjahr ein. Überschreitet der Umsatz<br />

€ 1.000.000,–, besteht Buchführungspflicht schon<br />

ab dem Folgejahr. Heranzuziehen sind nur die <strong>für</strong><br />

die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erlöse.<br />

Die Verpflichtung zur Buchführung erlischt<br />

mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres,<br />

3.2 Ihre Buchhaltung – Rechnungswesen<br />

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