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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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Erbringung von bestimmten sonstigen Leistungen<br />

an Unternehmer in einem anderen EU-Land. Betriebsgründer<br />

erhalten die UID-Nummer vom Finanzamt<br />

gleichzeitig mit Zuteilung der Steuernummer,<br />

wenn Sie die entsprechende Zeile im<br />

Fragebogen ankreuzen. Kleinunternehmer erhalten<br />

im Regelfall keine UID-Nummer (Ausnahme:<br />

Schwellenwerber im EU-Raum). Wenn Sie <strong>für</strong> Ihr<br />

Unternehmen verbrauchsteuerpflichtige Waren<br />

(Wein, Schaumwein, Spirituosen, Bier, Tabakwaren,<br />

Mineralöl) im EU-Ausland kaufen wollen, benötigen<br />

Sie eine zusätzliche Identifikationsnummer.<br />

Zuständig da<strong>für</strong> ist das Hauptzollamt.<br />

2.5.2 einkommensteuer<br />

Sie ist die „Lohnsteuer“ des Selbstständigen. Basis<br />

<strong>und</strong> Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist Ihr jährlich erwirtschafteter<br />

Gewinn, ermittelt mithilfe der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,<br />

der Pauschalierung<br />

oder der doppelten Buchführung, zuzüglich sonstiger<br />

Einkünfte (z.B. Dienstverhältnis). Der Steuersatz<br />

liegt zwischen 0% <strong>und</strong> 50%, wobei Einkommensteuer<br />

erst anfällt, wenn das (Jahres-)Einkommen<br />

mehr als 11.000,– Euro betragen hat. Sie zahlen<br />

die Einkommensteuer vierteljährlich im Voraus.<br />

Im Gründungsjahr gilt Ihre Schätzung laut Finanzamtfragebogen<br />

als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage. Wenn<br />

Ihre Erwartungen zu optimistisch waren, können<br />

Sie bis 30. September des Jahres die Herabsetzung<br />

der Vorauszahlung beantragen. Da<strong>für</strong> müssen Sie<br />

dem Finanzamt eine f<strong>und</strong>ierte Planungsrechnung<br />

<strong>für</strong> das laufende Geschäftsjahr vorlegen. Ihre Vorauszahlung<br />

beruht nur auf Schätzungen <strong>und</strong> Erwartungen.<br />

Deshalb müssen Sie nach Ablauf des<br />

Wirtschaftsjahres die tatsächliche Jahressteuererklärung<br />

<strong>für</strong> Einkommensteuer <strong>und</strong> Umsatzsteuer<br />

beim Finanzamt bis spätestens 30. April einreichen.<br />

Wenn Sie einen Internet-Anschluss haben,<br />

müssen Sie die Steuererklärungen elektronisch<br />

einreichen – die Frist verlängert sich auf 30. Juni.<br />

Wenn Sie durch einen Steuerberater vertreten werden,<br />

verlängern sich diese Fristen weiter. Bei Fest-<br />

setzung der Steuer kommt es zur Verrechnung:<br />

Waren Ihre Vorauszahlungen zu hoch, bekommen<br />

Sie eine Gutschrift, waren die Vorauszahlungen<br />

zu niedrig, müssen Sie nachzahlen.<br />

WiChtiG: Ab 1. Oktober des auf das Entstehen<br />

der Steuerschuld folgenden Jahres verrechnet<br />

das Finanzamt bis zum Ergehen des Steuerbescheides<br />

des betreffenden Jahres Soll- bzw.<br />

Habenzinsen auf den Steuerrückstand bzw.<br />

das sich ergebende Steuerguthaben. Die Steuererklärungen<br />

sind generell elektronisch über<br />

FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln.<br />

Nur in Ausnahmefällen ist die Abgabe von<br />

Papierformularen, welche beim Finanzamt erhältlich<br />

sind, möglich. Die Frist zum Einreichen<br />

einer Abgabenerklärung kann im Einzelfall auf<br />

begründeten Antrag verlängert werden. Im<br />

Gründungsjahr zahlen Sie aber oft keine<br />

Steuer, weil Sie hohe Erstausgaben <strong>und</strong> Abschreibungen<br />

haben. Diese drücken den Gewinn,<br />

wenn sie nicht sogar zu buchmäßigen<br />

Verlusten führen. Neben den tatsächlichen<br />

bzw. pauschalen Betriebsausgaben mindert<br />

auch der Gewinnfreibetrag die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>für</strong> die Einkommensteuer von Einzelunternehmern<br />

<strong>und</strong> Mitunternehmern einer<br />

Personengesellschaft (nicht bei GmbHs, AGs).<br />

Dabei steht ein Gr<strong>und</strong>freibetrag von 13% des<br />

Gewinnes bis zu einem maximalen Gewinn von<br />

30.000,– Euro (damit Gr<strong>und</strong>freibetrag max.<br />

3.900,– Euro) jedem Unternehmer zu. Diesen<br />

Freibetrag gibt es auch <strong>für</strong> pauschalierte Betriebe.<br />

Darüber hinaus kann abhängig von Investitionen<br />

in bestimmte Sachanlagen <strong>und</strong><br />

Wertpapiere ein zusätzlicher, investitionsbedingter<br />

Gewinnfreibetrag von 13% <strong>für</strong> Gewinne<br />

über 30.000,– Euro geltend gemacht werden.<br />

Dieser Freibetrag reduziert sich bei sehr hohen<br />

Einkommen ab EUR 175.000,00 staffelweise.<br />

Der jährliche Gewinnfreibetrag ist damit insgesamt<br />

mit 45.350,00 Euro pro Unternehmer begrenzt.<br />

unser tipp: Auf der Homepage des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>für</strong> Finanzen kann<br />

eine Berechnung der Einkommensteuer sehr einfach durchgeführt werden:<br />

https://www.bmf.gv.at/Steuern/Berechnungsprogramme/start.htm<br />

2.5 Steuern – Rechnung<br />

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