Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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Erbringung von bestimmten sonstigen Leistungen<br />
an Unternehmer in einem anderen EU-Land. Betriebsgründer<br />
erhalten die UID-Nummer vom Finanzamt<br />
gleichzeitig mit Zuteilung der Steuernummer,<br />
wenn Sie die entsprechende Zeile im<br />
Fragebogen ankreuzen. Kleinunternehmer erhalten<br />
im Regelfall keine UID-Nummer (Ausnahme:<br />
Schwellenwerber im EU-Raum). Wenn Sie <strong>für</strong> Ihr<br />
Unternehmen verbrauchsteuerpflichtige Waren<br />
(Wein, Schaumwein, Spirituosen, Bier, Tabakwaren,<br />
Mineralöl) im EU-Ausland kaufen wollen, benötigen<br />
Sie eine zusätzliche Identifikationsnummer.<br />
Zuständig da<strong>für</strong> ist das Hauptzollamt.<br />
2.5.2 einkommensteuer<br />
Sie ist die „Lohnsteuer“ des Selbstständigen. Basis<br />
<strong>und</strong> Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ist Ihr jährlich erwirtschafteter<br />
Gewinn, ermittelt mithilfe der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,<br />
der Pauschalierung<br />
oder der doppelten Buchführung, zuzüglich sonstiger<br />
Einkünfte (z.B. Dienstverhältnis). Der Steuersatz<br />
liegt zwischen 0% <strong>und</strong> 50%, wobei Einkommensteuer<br />
erst anfällt, wenn das (Jahres-)Einkommen<br />
mehr als 11.000,– Euro betragen hat. Sie zahlen<br />
die Einkommensteuer vierteljährlich im Voraus.<br />
Im Gründungsjahr gilt Ihre Schätzung laut Finanzamtfragebogen<br />
als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage. Wenn<br />
Ihre Erwartungen zu optimistisch waren, können<br />
Sie bis 30. September des Jahres die Herabsetzung<br />
der Vorauszahlung beantragen. Da<strong>für</strong> müssen Sie<br />
dem Finanzamt eine f<strong>und</strong>ierte Planungsrechnung<br />
<strong>für</strong> das laufende Geschäftsjahr vorlegen. Ihre Vorauszahlung<br />
beruht nur auf Schätzungen <strong>und</strong> Erwartungen.<br />
Deshalb müssen Sie nach Ablauf des<br />
Wirtschaftsjahres die tatsächliche Jahressteuererklärung<br />
<strong>für</strong> Einkommensteuer <strong>und</strong> Umsatzsteuer<br />
beim Finanzamt bis spätestens 30. April einreichen.<br />
Wenn Sie einen Internet-Anschluss haben,<br />
müssen Sie die Steuererklärungen elektronisch<br />
einreichen – die Frist verlängert sich auf 30. Juni.<br />
Wenn Sie durch einen Steuerberater vertreten werden,<br />
verlängern sich diese Fristen weiter. Bei Fest-<br />
setzung der Steuer kommt es zur Verrechnung:<br />
Waren Ihre Vorauszahlungen zu hoch, bekommen<br />
Sie eine Gutschrift, waren die Vorauszahlungen<br />
zu niedrig, müssen Sie nachzahlen.<br />
WiChtiG: Ab 1. Oktober des auf das Entstehen<br />
der Steuerschuld folgenden Jahres verrechnet<br />
das Finanzamt bis zum Ergehen des Steuerbescheides<br />
des betreffenden Jahres Soll- bzw.<br />
Habenzinsen auf den Steuerrückstand bzw.<br />
das sich ergebende Steuerguthaben. Die Steuererklärungen<br />
sind generell elektronisch über<br />
FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln.<br />
Nur in Ausnahmefällen ist die Abgabe von<br />
Papierformularen, welche beim Finanzamt erhältlich<br />
sind, möglich. Die Frist zum Einreichen<br />
einer Abgabenerklärung kann im Einzelfall auf<br />
begründeten Antrag verlängert werden. Im<br />
Gründungsjahr zahlen Sie aber oft keine<br />
Steuer, weil Sie hohe Erstausgaben <strong>und</strong> Abschreibungen<br />
haben. Diese drücken den Gewinn,<br />
wenn sie nicht sogar zu buchmäßigen<br />
Verlusten führen. Neben den tatsächlichen<br />
bzw. pauschalen Betriebsausgaben mindert<br />
auch der Gewinnfreibetrag die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>für</strong> die Einkommensteuer von Einzelunternehmern<br />
<strong>und</strong> Mitunternehmern einer<br />
Personengesellschaft (nicht bei GmbHs, AGs).<br />
Dabei steht ein Gr<strong>und</strong>freibetrag von 13% des<br />
Gewinnes bis zu einem maximalen Gewinn von<br />
30.000,– Euro (damit Gr<strong>und</strong>freibetrag max.<br />
3.900,– Euro) jedem Unternehmer zu. Diesen<br />
Freibetrag gibt es auch <strong>für</strong> pauschalierte Betriebe.<br />
Darüber hinaus kann abhängig von Investitionen<br />
in bestimmte Sachanlagen <strong>und</strong><br />
Wertpapiere ein zusätzlicher, investitionsbedingter<br />
Gewinnfreibetrag von 13% <strong>für</strong> Gewinne<br />
über 30.000,– Euro geltend gemacht werden.<br />
Dieser Freibetrag reduziert sich bei sehr hohen<br />
Einkommen ab EUR 175.000,00 staffelweise.<br />
Der jährliche Gewinnfreibetrag ist damit insgesamt<br />
mit 45.350,00 Euro pro Unternehmer begrenzt.<br />
unser tipp: Auf der Homepage des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>für</strong> Finanzen kann<br />
eine Berechnung der Einkommensteuer sehr einfach durchgeführt werden:<br />
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Berechnungsprogramme/start.htm<br />
2.5 Steuern – Rechnung<br />
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