Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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musterrechnung mit den merkmalen einer ordnungsgemäßen rechnung Beträgt Ihr Umsatz weniger als 100.000,– Euro netto pro Jahr, können Sie die Umsatzsteuer auch vierteljährlich abrechnen, jeweils zur Mitte des nächsten Quartals. Von der Vorsteuerabzugsberechtigung ausgenommen sind alle PKWs bis auf jene, die von der Finanzverwaltung akzeptiert werden. Siehe dazu: http://www.bmf. gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/ Listedervorsteuerab_ 5549/_start.htm Für die kleinbetragsrechnung (das sind Rechnungen mit einem Fakturenwert von brutto unter 150,– Euro) genügt die Angabe von: Name und Anschrift des leistenden Unternehmens Menge und Bezeichnung der erbrachten Leistung 42 2.5 Steuern – Rechnung 3 2 9 6 5 11 4 8 1 Tag der Lieferung/Leistung Bruttoentgelt Umsatzsteuersatz in Prozent 7 10 Erklärung der Merkmale 1 bis 11, siehe Seite 41. Bei Vorjahresumsätzen von max. 220.000,– Euro können Sie auch eine Vorsteuerpauschalierung mit 1,8% der Nettoumsätze (max. 3.960,– Euro) beantragen. Zusätzlich kann die Vorsteuer von Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen über 1.100,– Euro netto, Waren, Rohstoffen, Halb erzeugnissen, Hilfsstoffen, Zutaten und Fremdlöhnen berücksichtigt werden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz UID-Nummer) müssen Sie auf JEDER Rechnung (über EUR 150,–) anführen. Die UID-Nummer dient als Identifizierung als EU-Unternehmer im Falle von Lieferungen oder Leistungen bzw. der
Erbringung von bestimmten sonstigen Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Land. Betriebsgründer erhalten die UID-Nummer vom Finanzamt gleichzeitig mit Zuteilung der Steuernummer, wenn Sie die entsprechende Zeile im Fragebogen ankreuzen. Kleinunternehmer erhalten im Regelfall keine UID-Nummer (Ausnahme: Schwellenwerber im EU-Raum). Wenn Sie für Ihr Unternehmen verbrauchsteuerpflichtige Waren (Wein, Schaumwein, Spirituosen, Bier, Tabakwaren, Mineralöl) im EU-Ausland kaufen wollen, benötigen Sie eine zusätzliche Identifikationsnummer. Zuständig dafür ist das Hauptzollamt. 2.5.2 einkommensteuer Sie ist die „Lohnsteuer“ des Selbstständigen. Basis und Bemessungsgrundlage ist Ihr jährlich erwirtschafteter Gewinn, ermittelt mithilfe der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, der Pauschalierung oder der doppelten Buchführung, zuzüglich sonstiger Einkünfte (z.B. Dienstverhältnis). Der Steuersatz liegt zwischen 0% und 50%, wobei Einkommensteuer erst anfällt, wenn das (Jahres-)Einkommen mehr als 11.000,– Euro betragen hat. Sie zahlen die Einkommensteuer vierteljährlich im Voraus. Im Gründungsjahr gilt Ihre Schätzung laut Finanzamtfragebogen als Bemessungsgrundlage. Wenn Ihre Erwartungen zu optimistisch waren, können Sie bis 30. September des Jahres die Herabsetzung der Vorauszahlung beantragen. Dafür müssen Sie dem Finanzamt eine fundierte Planungsrechnung für das laufende Geschäftsjahr vorlegen. Ihre Vorauszahlung beruht nur auf Schätzungen und Erwartungen. Deshalb müssen Sie nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die tatsächliche Jahressteuererklärung für Einkommensteuer und Umsatzsteuer beim Finanzamt bis spätestens 30. April einreichen. Wenn Sie einen Internet-Anschluss haben, müssen Sie die Steuererklärungen elektronisch einreichen – die Frist verlängert sich auf 30. Juni. Wenn Sie durch einen Steuerberater vertreten werden, verlängern sich diese Fristen weiter. Bei Fest- setzung der Steuer kommt es zur Verrechnung: Waren Ihre Vorauszahlungen zu hoch, bekommen Sie eine Gutschrift, waren die Vorauszahlungen zu niedrig, müssen Sie nachzahlen. WiChtiG: Ab 1. Oktober des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Jahres verrechnet das Finanzamt bis zum Ergehen des Steuerbescheides des betreffenden Jahres Soll- bzw. Habenzinsen auf den Steuerrückstand bzw. das sich ergebende Steuerguthaben. Die Steuererklärungen sind generell elektronisch über FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen ist die Abgabe von Papierformularen, welche beim Finanzamt erhältlich sind, möglich. Die Frist zum Einreichen einer Abgabenerklärung kann im Einzelfall auf begründeten Antrag verlängert werden. Im Gründungsjahr zahlen Sie aber oft keine Steuer, weil Sie hohe Erstausgaben und Abschreibungen haben. Diese drücken den Gewinn, wenn sie nicht sogar zu buchmäßigen Verlusten führen. Neben den tatsächlichen bzw. pauschalen Betriebsausgaben mindert auch der Gewinnfreibetrag die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer von Einzelunternehmern und Mitunternehmern einer Personengesellschaft (nicht bei GmbHs, AGs). Dabei steht ein Grundfreibetrag von 13% des Gewinnes bis zu einem maximalen Gewinn von 30.000,– Euro (damit Grundfreibetrag max. 3.900,– Euro) jedem Unternehmer zu. Diesen Freibetrag gibt es auch für pauschalierte Betriebe. Darüber hinaus kann abhängig von Investitionen in bestimmte Sachanlagen und Wertpapiere ein zusätzlicher, investitionsbedingter Gewinnfreibetrag von 13% für Gewinne über 30.000,– Euro geltend gemacht werden. Dieser Freibetrag reduziert sich bei sehr hohen Einkommen ab EUR 175.000,00 staffelweise. Der jährliche Gewinnfreibetrag ist damit insgesamt mit 45.350,00 Euro pro Unternehmer begrenzt. unser tipp: Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen kann eine Berechnung der Einkommensteuer sehr einfach durchgeführt werden: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Berechnungsprogramme/start.htm 2.5 Steuern – Rechnung 43
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Beträgt Ihr Umsatz weniger als 100.000,– Euro<br />
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akzeptiert werden. Siehe dazu: http://www.bmf.<br />
gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/<br />
Listedervorsteuerab_ 5549/_start.htm<br />
Für die kleinbetragsrechnung (das sind Rechnungen<br />
mit einem Fakturenwert von brutto<br />
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Name <strong>und</strong> Anschrift des leistenden<br />
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Bei Vorjahresumsätzen von max. 220.000,– Euro<br />
können Sie auch eine Vorsteuerpauschalierung<br />
mit 1,8% der Nettoumsätze (max. 3.960,– Euro)<br />
beantragen. Zusätzlich kann die Vorsteuer von<br />
Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen<br />
über 1.100,– Euro netto, Waren, Rohstoffen,<br />
Halb erzeugnissen, Hilfsstoffen, Zutaten <strong>und</strong><br />
Fremdlöhnen berücksichtigt werden.<br />
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz<br />
UID-Nummer) müssen Sie auf JEDER Rechnung<br />
(über EUR 150,–) anführen. Die UID-Nummer<br />
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Falle von Lieferungen oder Leistungen bzw. der