Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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2.5.1 umsatzsteuer<br />
Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuer genannt.<br />
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen<br />
<strong>und</strong> sonstige Leistungen, die ein Unternehmer<br />
im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines<br />
Unternehmens ausführt, der Eigenverbrauch sowie<br />
die Einfuhr von Waren (Einfuhrumsatzsteuer).<br />
In den meisten Fällen beträgt die Umsatzsteuer<br />
20% vom Nettoentgelt.<br />
Daneben gibt es auch noch einen reduzierten<br />
Steuersatz (10% ), z.B. <strong>für</strong> Lebensmittel <strong>und</strong> Bücher.<br />
Bei speziellen Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen<br />
wie z.B. bei Lieferungen ins Ausland, bei „Bauleistungen“<br />
oder der Lieferung bzw. Verarbeitung von<br />
Schrott wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen,<br />
da die Umsätze entweder befreit sind oder die<br />
Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.<br />
Auf den auszustellenden Rechnungen müssen in<br />
diesen Fällen besondere Vermerke angeführt<br />
werden, die auf den Übergang der Steuerschuld<br />
hinweisen. Außerdem benötigen Sie eine UID-<br />
Nummer. Die Umsatzsteuer wird zwar auf jeder<br />
Wirtschaftsstufe eingehoben (z.B. beim Produzenten,<br />
beim Hersteller, beim Groß- <strong>und</strong> Einzelhändler),<br />
wegen des Vorsteuerabzuges stellt sie<br />
jedoch innerhalb der Unternehmerkette keinen<br />
Kostenfaktor dar, sondern wird wie ein „durchlaufender<br />
Posten” behandelt. Unter Vorsteuern versteht<br />
man übrigens die Umsatzsteuerbeträge, die<br />
von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung<br />
gesondert ausgewiesen werden.<br />
kleinunternehmerregelung<br />
Unternehmer, deren jährlicher Nettoumsatz den<br />
Betrag von 30.000,– Euro nicht übersteigt, gelten<br />
umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer.<br />
Sie brauchen keine Umsatzsteuer abführen<br />
– Sie dürfen jedoch auch die Vorsteuer nicht abziehen<br />
<strong>und</strong> müssen in Rechnungen auf die Steuerfreiheit<br />
hinweisen. Sind die Vorsteuerbeträge<br />
höher als die zu zahlende Umsatzsteuer, wäre es<br />
besser, wenn auf die Umsatzsteuerbefreiung<br />
verzichtet wird. Dazu müssen Sie einen „Antrag<br />
auf Regelbesteuerung“ stellen, der dann <strong>für</strong> die<br />
folgenden fünf Jahre gilt. Gr<strong>und</strong>sätzlich muss<br />
der Unternehmer selbst monatlich bzw. quartalsweise<br />
die zu zahlende Umsatzsteuer berechnen.<br />
Davon kann er die Vorsteuer abziehen. Die<br />
Differenz ist die sogenannte „Umsatzsteuer-<br />
Zahllast“, die Sie am 15. des zweitfolgenden Monats<br />
an das Finanzamt zahlen müssen.<br />
Beispiel: Die Mai-Umsatzsteuer ist am 15. Juli<br />
fällig. In der Regel entsteht die Steuerschuld im<br />
Monat der Lieferung oder Leistung (= Sollbesteuerung)<br />
oder – in Fällen der Besteuerung nach<br />
vereinnahmten Entgelten (= Istbesteuerung) –<br />
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt<br />
vereinnahmt worden ist. Die Istbesteuerung<br />
wird bei nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden<br />
(Jahresumsatz nicht mehr als<br />
700.000,– Euro) vorgenommen; der Unternehmer<br />
kann jedoch einen Antrag auf Sollbesteuerung<br />
stellen.<br />
merkmale einer ordnungsgemäßen rechnung<br />
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss<br />
sie folgende Merkmale einer ordnungsgemäßen Rechnung<br />
aufweisen:<br />
1. Name <strong>und</strong> Anschrift des leistenden/<br />
liefernden Unternehmens<br />
2. Name <strong>und</strong> Anschrift des Empfängers<br />
3. Beschreibung der Lieferung (Menge <strong>und</strong> Bezeichnung)<br />
oder der Leistung ( Art <strong>und</strong> Umfang)<br />
4. Tag der Lieferung bzw. Zeitraum der Leistung<br />
5. Entgelt <strong>für</strong> die Lieferung/Leistung (brutto inkl. USt.)<br />
6. Umsatzsteuerbetrag<br />
7. Gültiger Steuersatz oder im Falle einer<br />
Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Befreiung (z.B.<br />
"Umsatzsteuerfrei im Sinne des § 6 (1) Z 27 UStG")<br />
8. Ausstellungsdatum der Rechnung<br />
9. fortlaufende Rechnungsnummer<br />
10. eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID)<br />
11. bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag (netto zzgl.<br />
allfälliger Umsatzsteuer) 10.000,– Euro übersteigt,<br />
Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers<br />
2.5 Steuern – Rechnung<br />
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