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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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2.5.1 umsatzsteuer<br />

Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuer genannt.<br />

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen<br />

<strong>und</strong> sonstige Leistungen, die ein Unternehmer<br />

im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines<br />

Unternehmens ausführt, der Eigenverbrauch sowie<br />

die Einfuhr von Waren (Einfuhrumsatzsteuer).<br />

In den meisten Fällen beträgt die Umsatzsteuer<br />

20% vom Nettoentgelt.<br />

Daneben gibt es auch noch einen reduzierten<br />

Steuersatz (10% ), z.B. <strong>für</strong> Lebensmittel <strong>und</strong> Bücher.<br />

Bei speziellen Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen<br />

wie z.B. bei Lieferungen ins Ausland, bei „Bauleistungen“<br />

oder der Lieferung bzw. Verarbeitung von<br />

Schrott wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen,<br />

da die Umsätze entweder befreit sind oder die<br />

Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.<br />

Auf den auszustellenden Rechnungen müssen in<br />

diesen Fällen besondere Vermerke angeführt<br />

werden, die auf den Übergang der Steuerschuld<br />

hinweisen. Außerdem benötigen Sie eine UID-<br />

Nummer. Die Umsatzsteuer wird zwar auf jeder<br />

Wirtschaftsstufe eingehoben (z.B. beim Produzenten,<br />

beim Hersteller, beim Groß- <strong>und</strong> Einzelhändler),<br />

wegen des Vorsteuerabzuges stellt sie<br />

jedoch innerhalb der Unternehmerkette keinen<br />

Kostenfaktor dar, sondern wird wie ein „durchlaufender<br />

Posten” behandelt. Unter Vorsteuern versteht<br />

man übrigens die Umsatzsteuerbeträge, die<br />

von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung<br />

gesondert ausgewiesen werden.<br />

kleinunternehmerregelung<br />

Unternehmer, deren jährlicher Nettoumsatz den<br />

Betrag von 30.000,– Euro nicht übersteigt, gelten<br />

umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer.<br />

Sie brauchen keine Umsatzsteuer abführen<br />

– Sie dürfen jedoch auch die Vorsteuer nicht abziehen<br />

<strong>und</strong> müssen in Rechnungen auf die Steuerfreiheit<br />

hinweisen. Sind die Vorsteuerbeträge<br />

höher als die zu zahlende Umsatzsteuer, wäre es<br />

besser, wenn auf die Umsatzsteuerbefreiung<br />

verzichtet wird. Dazu müssen Sie einen „Antrag<br />

auf Regelbesteuerung“ stellen, der dann <strong>für</strong> die<br />

folgenden fünf Jahre gilt. Gr<strong>und</strong>sätzlich muss<br />

der Unternehmer selbst monatlich bzw. quartalsweise<br />

die zu zahlende Umsatzsteuer berechnen.<br />

Davon kann er die Vorsteuer abziehen. Die<br />

Differenz ist die sogenannte „Umsatzsteuer-<br />

Zahllast“, die Sie am 15. des zweitfolgenden Monats<br />

an das Finanzamt zahlen müssen.<br />

Beispiel: Die Mai-Umsatzsteuer ist am 15. Juli<br />

fällig. In der Regel entsteht die Steuerschuld im<br />

Monat der Lieferung oder Leistung (= Sollbesteuerung)<br />

oder – in Fällen der Besteuerung nach<br />

vereinnahmten Entgelten (= Istbesteuerung) –<br />

mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt<br />

vereinnahmt worden ist. Die Istbesteuerung<br />

wird bei nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden<br />

(Jahresumsatz nicht mehr als<br />

700.000,– Euro) vorgenommen; der Unternehmer<br />

kann jedoch einen Antrag auf Sollbesteuerung<br />

stellen.<br />

merkmale einer ordnungsgemäßen rechnung<br />

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss<br />

sie folgende Merkmale einer ordnungsgemäßen Rechnung<br />

aufweisen:<br />

1. Name <strong>und</strong> Anschrift des leistenden/<br />

liefernden Unternehmens<br />

2. Name <strong>und</strong> Anschrift des Empfängers<br />

3. Beschreibung der Lieferung (Menge <strong>und</strong> Bezeichnung)<br />

oder der Leistung ( Art <strong>und</strong> Umfang)<br />

4. Tag der Lieferung bzw. Zeitraum der Leistung<br />

5. Entgelt <strong>für</strong> die Lieferung/Leistung (brutto inkl. USt.)<br />

6. Umsatzsteuerbetrag<br />

7. Gültiger Steuersatz oder im Falle einer<br />

Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Befreiung (z.B.<br />

"Umsatzsteuerfrei im Sinne des § 6 (1) Z 27 UStG")<br />

8. Ausstellungsdatum der Rechnung<br />

9. fortlaufende Rechnungsnummer<br />

10. eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID)<br />

11. bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag (netto zzgl.<br />

allfälliger Umsatzsteuer) 10.000,– Euro übersteigt,<br />

Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers<br />

2.5 Steuern – Rechnung<br />

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